Aus aktuellem Anlass und weil es immer wieder ein Thema ist, welches in meiner Praxis häufig vorkommt, bringe ich erneut einige Informationen darüber, wann es ein verbotenes Rechtsüberholen ist.

Ausführungen darüber habe ich bereits gemacht (Klick)

Nochmals zur Verdeutlichung:

Aus BGE 126 IV 192 S. 95

„Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt.

Rechtsueberholen und Wiedereinschwenken. Ein Ausschwenken für sich allein oder ein Einbiegen für sich allein sind hingegen gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG wiederum gestattet; danach darf der Führer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen verlassen, allerdings nur, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (BGE 115 IV 244 E. 2). Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Blosses Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens, wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist, ist hingegen gestattet (BGE 115 IV 244 E. 3).

Nicht blosses Vorbeifahren, sondern ein Überholen durch Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links liegt jedenfalls dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgten; also etwa dann, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen so ausnützt, dass er nur um zu überholen kurz auf der rechten Fahrbahn fährt und gleich wieder nach links einbiegt (BGE 115 IV 244 E. 3b). Der Beschwerdeführer fuhr auf dem Überholstreifen, schloss auf ein anderes Auto auf, bog rechts auf den Normalstreifen aus, fuhr an insgesamt zwei Fahrzeugen vorbei und schwenkte anschliessend auf die Überholspur zurück. Objektiv sind damit die Voraussetzungen des verbotenen Rechtsüberholens auf der Autobahn offensichtlich gegeben, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt.“
Dabei führt das Bundesgericht weiter aus, dass dieses Delikt auch fahrlässig begangen werden kann. Es kann mit anderen Worten in allen Formen der Vorwerfbarkeit bzw. des Verschuldens begangen werden: fahrlässig, eventualvorsätzlich und vorsätzlich.

Was in einem Zug bedeutet, ist eine Frage der genauen Auslegung. Sollte ich einmal eine genauere Definition finden, werde ich diesen Blog ergänzen.

Das Bundesericht führt weiter aus:

„Für den vorliegenden Fall hat die Vorinstanz Folgendes festgestellt: Zur fraglichen Zeit herrschte Kolonnenverkehr; die Fahrzeuge fuhren mit reduzierter Geschwindigkeit. Ein eigentlicher Stau habe sich nicht gebildet; es habe sich um den üblichen Baregg-Verkehr gegen Feierabend gehandelt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe durch seine Fahrweise eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Zwar sei nicht mit den hohen Geschwindigkeiten gefahren worden, welche auf Autobahnen sonst üblich seien. Die verminderte Geschwindigkeit sei aber nicht auf eine entsprechende Signalisation zurückzuführen gewesen, sondern auf ein erhöhtes Fahraufkommen. Eine solche Situation erfordere von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme. Es sei allgemein bekannt, dass es sich bei den Automobilisten, die sich gegen Abend auf der Strasse befinden, in der Regel um solche handle, welche auf dem Heimweg seien, bereits einen Arbeitstag hinter sich hätten und entsprechend in ihrer Konzentration eingeschränkt seien. Das Überholmanöver des Beschwerdeführers sei unter solchen Umständen speziell geeignet gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Fehlreaktionen zu veranlassen (etwa brüskes Bremsen, wenn sie überraschend rechts überholt würden; oder unvermitteltes Ausweichen, wenn sie selber gerade dazu ansetzen wollten, auf die rechte Spur zu wechseln). Dadurch hätte eine ganze Gefahrenkette ausgelöst werden können.

Derartige Gesichtspunkte haben das Bundesgericht in BGE 123 IV 88 E. 3b veranlasst, eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen. Zutreffend bemerkt die Vorinstanz, dass bei dichtem Feierabendverkehr ein Rechtsüberholmanöver leicht zu einer Massenkollision mit unabsehbaren Folgen führen kann.
Die Annahme einer qualifizierten Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG verletzt damit kein Bundesrecht.“
Auch wenn es mühsam und ärgerlich ist, am sichersten ist man, wenn man immer noch nicht rechts vorbeifährt. Wenn man es doch riskieren will, dann sei empfohlen, länger auf der gleichen Spur zu bleiben und nicht gleich wieder auf die andere Spur zu wechseln.
gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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