Sichern Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht – solange Sie es noch können

Die nachfolgenden Bemerkungen ersetzen keine individuelle Beratung.

Die Vollmacht – Definition

Die Vollmacht ist die Erteilung des Rechts an eine andere Person zu deren Vertretung. Der Bevollmächtigte erhält so das Recht, den Vollmachtgeber zu vertreten. Es wird zwischen Spezialvollmacht (Vertretung in Bezug auf ein speziell bestimmtes Gebiet) oder Generalvollmacht unterschieden.

Die Generalvollmacht – Definition

Erteilt jemand einer anderen Person (das kann z.B. eine Privatperson oder juristische Person wie eine Aktiengesellschaft, oder eine Personenmehrheit sein) eine Generalvollmacht, erteilt sie dieser Person die Macht, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, in denen eine Vertretung überhaupt möglich ist.

Welche Gründe gibt es, dass man jemandem eine Generalvollmacht erteilt?

Das möchte ich anhand von Beispielen aufzeigen. Vorausgesetzt ist natürlich immer, dass man gegenüber dieser Person volles Vertrauen hat!

Beispiel 1: Jemand macht eine Weltreise. Wer soll ihn vertreten, wenn er es selber wegen der Distanz nicht kann und eventuell eine zeitliche Dringlichkeit gegeben ist? Genau, dazu gibt man jemandem eine Vollmacht, zum Beispiel eine Generalvollmacht.

Beispiel 2: Jemand wird operiert. Es geht etwas schief und die Ärzte versetzen die Person ins Koma. Es müsste dringend eine Kündigung eines Vertrages ausgesprochen werden, was aber ohne Vollmacht allenfalls nicht funktioniert. Auch da kann eine Generalvollmacht dienen.

Beispiel 3: Ehegatten haben zusammen eine Ferienwohnung gemietet. Da sie sie zusammen gemietet haben, können sie den Mietvertrag auch nur gemeinsam kündigen. Einer der Ehegatten ist aber auf dem Weg zur Demenz und unterschreibt die Kündigung nicht (nicht, weil er es nicht will, sondern weil er es nicht kann). Nachdem die Ärzte die Demenz bzw. die Dauerhaftigkeit der Urteilsunfähigkeit noch nicht bestätigt haben, validiert die KESB den Vorsorgeauftrag nicht. Nicht validieren bedeutet, dass man seine Vertretung noch nicht auf den Vorsorgeauftrag abstützen kann. Das Fehlen einer Generalvollmacht trotz Vorsorgeauftrag kann dazu führen, dass man den Ehegatten oder eine andere Person nicht vertreten kann und so zum Beispiel eine Kündigungsfrist verpasst und der Vertrag um ein Jahr verlängert wird, obwohl man die Wohnung allein nicht mehr nutzen will oder kann.

Beispiel 4: Ähnlich wie oben: ein Vorsorgeauftrag ist noch nicht validiert. Ein Ehegatte kommt in ein Altersheim oder Pflegheim, es ist menschlich absehbar, aber medizinisch noch nicht bestätigt, dass er bereits auf dem Wege einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit ist. Nun möchte sich der im Haus verbleibende Ehegatte (beide haben hälftiges Miteigentum) den Eigentumsanteil des anderen Ehegatten verkaufen. Das kann er ohne Generalvollmacht sicher nicht, aber hier reicht auch eine allgemeine Generalvollmacht nicht, sondern es braucht zusätzliche Bestimmungen in der Generalvollmacht oder man macht neben der Generalvollmacht eine Spezialvollmacht. Es gibt Ehegatten, welche dem anderen Ehegatten sogar die Möglichkeit einräumen, den Eigentumsanteil unter Marktwert zu erwerben. Ob und wie die verschiedenen Institutionen (z.B. Abteilung Ergänzungsleistungen) darauf (später) reagieren werden, ist eine andere Frage und würde den Rahmen hier sprengen.

Mögliche Vorteile einer Generalvollmacht

Die nachfolgenden Aufführung von Vorteilen dient der Anschaulichkeit und nimmt keine Vollständigkeit für sich in Anspruch.

Wenn sich Lebenspartner oder Ehegatten neben einem Vorsorgeauftrag noch gegenseitig eine Generalvollmacht erteilen, kann der eine für den anderen handeln, ohne dass ein Vorsorgeauftrag validiert sein muss (zur Vertretung der Ehegatten und eingetragenen Partner auf der Basis des Gesetzes gleich nachfolgend). Man hat „Figgi und Mühli“ (https://www.idiotikon.ch/wortgeschichten/figgi-und-mueli-haa) bzw. eben einen doppelten Vorteil: ist ein Vorsorgeauftrag validiert, kann man den anderen auf Grund des Vorsorgeauftrages vertreten, ist er nicht validiert, dann kann man den anderen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Generalvollmacht vertreten. Hat man „nur“ einen Vorsorgeauftrag, kann dieser nutzlos sein oder man verliert Zeit, bis er validiert ist. Hat man „nur“ eine Generalvollmacht, kann diese eventuell auch nicht ausreichen, weil eventuell die Urteilsunfähigkeit dauerhaft ist und die KESB wegen des Fehlens eines Vorsorgeauftrags eventuell eine Berufsbeistandschaft ernennt.

Weitere mögliche Vorteile:

  1. Zeitersparnis: Der Bevollmächtigte kann im Namen des Vollmachtgebers handeln, wodurch dieser Zeit sparen kann, die er für die Erledigung bestimmter Aufgaben aufwenden müsste.
  2. Flexibilität: Der Bevollmächtigte kann im Namen des Vollmachtgebers handeln, auch wenn dieser selbst nicht anwesend ist oder verhindert ist, etwas zu unternehmen.
  3. Sicherheit: Eine Generalvollmacht kann auch dazu beitragen, den Schutz des Vollmachtgebers zu gewährleisten, indem sie dem Bevollmächtigten die Möglichkeit gibt, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln, falls dieser selbst nicht in der Lage ist, etwas zu unternehmen.
  4. Erleichterung des Geschäftsbetriebs: Eine Generalvollmacht kann dazu beitragen, den Geschäftsbetrieb zu vereinfachen, indem sie dem Bevollmächtigten die Möglichkeit gibt, im Namen des Vollmachtgebers Handlungen vorzunehmen.
  5. Vereinfachung von Finanzangelegenheiten: Der Bevollmächtigte kann im Namen des Vollmachtgebers Finanzangelegenheiten erledigen, wodurch diese vereinfacht werden. Aber Achtung: viele Banken verlangen diesbezüglich eigene Vollmachten, die Bankvollmacht!
  6. Erleichterung der Betreuung im Alter: Im Alter kann es schwierig werden, bestimmte Aufgaben selbst zu erledigen. Eine Generalvollmacht kann dem Bevollmächtigten die Möglichkeit geben, im Namen des Vollmachtgebers Aufgaben zu erledigen und Entscheidungen zu treffen, wodurch die Betreuung erleichtert wird.
  7. Unterstützung bei krankheitsbedingter Einschränkung: Wenn eine Person krankheitsbedingt eingeschränkt ist, kann es schwierig werden, bestimmte Aufgaben selbst zu erledigen. Eine Generalvollmacht kann dem Bevollmächtigten die Möglichkeit geben, im Namen des Vollmachtgebers Aufgaben zu erledigen und Entscheidungen zu treffen, wodurch die Unterstützung erleichtert wird.

Die Vertretung von Ehegatten und eingetragenen Partnern

Das Gesetz räumt den Ehegatten und eingetragenen Partnern bereits von Gesetzes wegen ein bestimmtes Vertretungsrecht in bestimmten Bereichen ein. Diese sind jedoch beschränkt auf alltägliche Geschäfte. Diskutieren Sie mal mit jemandem, wenn Sie keine Vollmacht vorweisen können, mit jemandem, ob es sich um ein alltägliches Geschäft oder darüber hinaus handelt. Genau: mit der Generalvollmacht erübrigen sich solche Diskussionen.

In einer Generalvollmacht kann man Rechte einräumen, welche weitergehen als das gesetzliche Vertretungsrecht.

Mögliche Nachteile einer Generalvollmacht

Sofort nach Unterschrift unter eine Generalvollmacht und Übergabe der Urkunde kann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber in allen seinen Angelegenheiten vertreten, in denen eine Vertretung möglich ist. Ich sage jeweils: nun können Sie im Namen und auf Rechnung Ihres Ehegatten ein Cabriolet bestellen. Viele lachen zuerst spontan und beginnen dann aber, sich die ernsthafte Frage zu stellen: nehme ich solche Risiken zu Gunsten eines allfälligen Nutzens einer solchen Generalvollmacht in Kauf?

Weitere mögliche Nachteile einer Generalvollmacht:

  1. Risiko, dass der Bevollmächtigte nicht im besten Interesse des Vollmachtgebers handelt: Es besteht immer das Risiko, dass der Bevollmächtigte nicht im besten Interesse des Vollmachtgebers handelt und seine eigenen Interessen verfolgt. Dann macht er sich jedoch schadenersatzpflichtig und allenfalls sogar strafbar!
  2. Verlust der Kontrolle: Der Vollmachtgeber gibt dem Bevollmächtigten die Kontrolle über bestimmte Angelegenheiten, wodurch er selbst diese Kontrolle verliert.

Sie möchten eine Generalvollmacht erstellen – welche Möglichkeiten gibt es?

Vorab: aus den obigen, nicht abschliessbaren Gründen sollte man sorgfältig abwägen, ob eine Generalvollmacht in einem bestimmten Fall sinnvoll ist.

Eine Generalvollmacht können Sie selbst erstellen, sei es maschinell oder handschriftlich. Dieses Dokument muss nicht zwingend beurkundet und die Unterschrift muss nicht zwingend beglaubigt werden, damit die Generalvollmacht wirksam wird.

Es kann jedoch Ausnahmen geben

Im Grundbuchverkehr kann zwingend eine beglaubigte Unterschrift vorgeschrieben sein bzw. verlangt werden. Sogar wenn kantonales Recht eine solche Beglaubigung vorschreiben und dabei gegen Bundesrecht verstossen würde: die Behörde könnte die Beurkundung des Grundbuchgeschäftes verweigern und man müsste den Rechtsweg beschreiten. Auch andere Personen und Institutionen können den Nachweis verlangen, dass die Unterschrift von der benannten Person ist, also eine Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift.

Da die Generalvollmacht sehr weit geht, kann es sein, dass Behörden oder Personen, welchen eine Generalvollmacht vorgezeigt wird, die Echtheit der Unterschrift in Zweifel ziehen oder den Beweis erbracht haben möchten, dass die Unterschrift tatsächlich von der vollmachtgebenden und nicht von einer anderen Person stammt. Dies kann man mit einer beglaubigten Unterschrift machen. Die Beglaubigung der Unterschrift können Sie zu Beispiel bei Rechtsanwälten des Kantons Thurgau bestellen.

Was kann Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson Pedolin für Sie tun?

Rechtsanwalt Pedolin hat eine eigene Generalvollmacht als Muster verfasst. Er stellt Ihnen diesen zu einem geringen Kostenanteil zur Verfügung. Ausserdem kann er Ihre Unterschrift beglaubigen.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt für ein kostenloses Erstgespräch auf, um zu besprechen, was Rechtsanwalt Pedolin für Sie tun kann.

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gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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