Die nachfolgenden Bemerkungen ersetzen keine individuelle Beratung.

Ehe- und Erbvertrag

Das Gesetz regelt, wie viel jemand beim Tode eines Ehegatten / eines Elternteils erhält. Das Gesetz bietet einem aber die Möglichkeit, davon abzuweichen, nämlich zum Beispiel mit einem Ehe- und Erbvertrag (Erbverzichtsvertrag, Testament sind auch Stichworte, wird hier aber nicht behandelt). Mit dem Ehe- und Erbvertrag kann man in der Regel ziemlich weit von der gesetzlichen Regelung abweichen, vor allem, wenn man „nur“ gemeinsame oder keine Kinder hat.

Macht auch für Ehegatten ohne Kinder Sinn, siehe hier:

Was passiert im Todesfall eines Ehegatten in vermögensrechtlicher Hinsicht?

Was viele nicht wissen, ist folgendes: Im Todesfall eines Ehegatten gibt es vermögensrechtlich gesehen 2 Schritte, welche durchzuführen sind.

  1. Die güterrechtliche Auseinandersetzung
  2. Die erbrechtliche Auseinandersetzung

Im Todesfall eines Ehegatten wird zuerst also wie eine Art Scheidung durchgeführt. Der gesetzliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Bei dieser wird geschaut, wie viel des Vermögens jedes Ehegatten Errungenschaft ist und wie viel Eigengut. Errungenschaft ist einfach gesagt das, was ein Ehegatte während der Ehe aus entgeltlichem Erwerb gespart hat.

Die Situation ohne einen Ehe- und Erbvertrag mit Meistbegünstigung

Beispiel ohne Ehe- und Erbvertrag
Ein Ehegatte hat eine Errungenschaftsvermögen von CHF 300’000.00 gespart, der andere CHF 200’000.00. Was passiert nun, wenn einer der Ehegatte stirbt, zum Beispiel derjenige mit dem Errungenschaftsvermögen von CHF 300’000.00. Der Verstorbene hat in diesem Beispiel noch ein Eigengut von CHF 200’000.00.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung
Der überlebende Ehegatte erhält CHF 50’000.00 aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der Rest, CHF 250’000.00, geht in den Nachlass und ist erbrechtlich zusammen mit dem Eigengut des verstorbenen Ehegatten zu teilen.

Die erbrechtliche Auseinandersetzung
In den Nachlass fallen CHF 250’000.00 aus Eherecht und CHF 200’000.00 aus Erbrecht, total also CHF 450’000.0 Wurden die Nachkommen nicht auf den Pflichtteil gesetzt, erhalten die Nachkommen von diesen CHF 450’000.00 die Hälfte, somit CHF 225’000.00.

Fazit ohne Ehe- und Erbvertrag: der überlebende Ehegatte erhält von der Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten von CHF 300’000.00 lediglich CHF 50’000.00 aus Eherecht und CHF 225’000.00 aus Erbrecht.

Total also zu Gunsten des überlebenden Ehegatten CHF 275’000.00.

Die Situation mit einem Ehe- und Erbvertrag mit Meistbegünstigung

Beispiel mit Ehe- und Erbvertrag
Ein Ehegatte hat ein Errungenschaftsvermögen von CHF 300’000.00 gespart, der andere CHF 200’000.00. Was passiert nun, wenn einer der Ehegatte stirbt, zum Beispiel derjenige mit dem Vermögen von CHF 300’000.00:

Die güterrechtliche Auseinandersetzung
Der überlebende Ehegatte erhält bereits die ganzen CHF 300’000.00 aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Es geht nichts von der Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten in den Nachlass. Die Kinder, sofern gemeinsam, oder wenn es keine Kinder und keine Nachkommen derselben gibt, erhalten somit nichts.

Die erbrechtliche Auseinandersetzung
In den Nachlass fällt somit nur das Eigengut in Höhe von CHF 200’000.00. Die Nachkommen erhalten lediglich einen Vierte des Nachlasses, somit CHF 50’000.00.

Fazit mit Ehe- und Erbvertrag: der überlebende Ehegatte erhält von der Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten die CHF 300’000.00. Hinzu kommen 3/4 des Eigengutes des verstorbenen Ehegatten zu Gunsten des überlebenden Ehegatten, somit CHF 150’000.00.

Total also zu Gunsten des überlebenden Ehegatten CHF 450’000.00 bzw. CHF 175’000.00 mehr als ohne Ehe- und Erbvertrag.

Es gibt Beispiele, vor allem solche, wo praktisch alles Errungenschaft ist, welche noch mehr zu Gunsten des überlebenden Ehegatten ausfallen. Sind die obigen Beträge noch höher, kann der Unterschied zwischen der Situation ohne oder mit Ehe- und Erbvertrag mit Meistbegünstigung noch weit höher ausfallen!

Antwort 1: um Haus- oder Wohneigentum behalten können

Beispiel 1: Eine Ehepaar hat ein Haus. Ein Ehegatte stirbt. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die Bank wegen des Wegfalles eines Schuldners eine Erhöhung des Eigenkapitals, allenfalls weitere Sicherheiten, verlangt. Ohne Meistbegünstigung auf den Todesfall kann es sein, dass die Miterben so viel erben, dass für die Aufstockung des Eigenkapitals und / oder die Leistung von Sicherheiten nicht genügend Vermögen vorhanden ist. Dies wiederum kann dazu führen, dass die Bank die Hypothek kündigt und das Haus verkauft werden muss. Mit der Meistbegünstigung passiert das eher nicht.

Beispiel 2: Eine Ehepaar hat ein Haus, welches es nach der Ehe mit gesparten Mitteln gekauft hat. Ein Ehegatte stirbt. Alles Vermögen ist im Haus. Sonst gibt es kein weiteres Vermögen. Ohne Ehe- und Erbvertrag muss zur Auszahlung der anderen Erben das Haus eventuell weiter belastet werden, sofern das überhaupt geht, oder das Haus muss verkauft werden. Mit der Meistbegünstigung passiert das eher nicht.

Beispiel 3: Ganz schlimm ist es, wenn sowohl das Beispiel 1 als auch das Beispiel 2 eintreten!

Antwort 2: Um genügende Mittel für ein ehrwürdiges Altern haben

Wenn die Miterben mehr erhalten als mit einem Ehe- und Erbvertrag, bleibt Ihnen vielleicht nicht genügend an Vermögen, um damit einen ehrwürdigen Lebensabend zu geniessen.

Antwort 3: macht auch bei Ehegatten ohne Kinder absolut Sinn

Wieso ein Ehe- und Erbvertrag (oder nur ein Erbvertrag) zwischen Ehegatten Sinn machen kann, auch wenn sie keine Kinder haben sollten, zeigen die folgenden Überlegungen:

  • Sie möchten zuerst, dass der überlebende Ehegatte alles erbt
  • wenn er dann aber verstirbt, möchten Sie regeln, werde im Falle dessen Versterbens als Erben eingesetzt werden sollen; Beispiel: eine Ehegatte setzt den anderen Ehegatten als Alleinerben ein. Mit den übrigen Verwandten des Ehegatten hat er aber nicht viel zu tun. Seine Neffen und Nichten stehen ihm näher und er möchte, dass diese vom Erbe, wenn noch was übrig sein sollte, im Falle des Zweitversterbens des Ehegatten auch erhalten sollen. Das kann man zum Beispiel bewerkstelligen, indem man den überlebenden Ehegatten als sogenannten Vorerben und dann bestimmte Nacherben einsetzt.

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gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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