Viele fragen sich, weshalb sie sich für eine Einsprache gegen einen Strafbefehl an einen Schweizer Rechtsanwalt wenden sollen – hier einige Antworten.

Nur ein Rechtsanwalt mit Sitz in der Schweiz erhält Akteneinsicht per Post / Postzustellung.


Was tun Sie, wenn Sie hoffentlich rechtzeitig Einsprache erhoben haben? Sie wollen Aktenseinsicht, um zu schauen, was sich darin befindet, um zu erkennen, ob sich ein Festhalten an der Einsprache lohnt oder diese doch besser zurückgezogen werden soll. Sie selbst oder ein Vertreter, welcher nicht Rechtsanwalt mit Sitz in der Schweiz ist, bekommen die Akten nicht zugestellt, der Rechtsanwalt mit Sitz in der Schweiz erhält die Akten per Post zugestellt. Sie oder Ihr Vertreter, wenn er nicht mit Sitz in der Schweiz ist, muss sich nach einer vielleicht aufwändigen  Terminvereinbarung zur Polizei/Staatsanwaltschaft begeben, dann Kopien verlangen und bezahlen, usw.Wenn Sie weit entfernt wohnen, macht das rasch keinen Sinn.Nicht nur wegen der Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern auch aus diesen Überlegungen macht eine Mandatierung eines Rechtsanwalts mit Sitz in der Schweiz Sinn.

Nur ein Rechtsanwalt darf Sie berufsmässig im Strafverfahren vertreten (Grundsatz)

Sie erhalten die Akten, werden beraten, dass an der Einsprache festgehalten werden sollte (da aussichtsreich) und teilen dies der Staatsanwaltschaft vielleicht so mit. Diese hält am Strafbefehl fest und überweist den Strafbefehl als Anklageschrift mit den Akten an das ordentliche Gericht – und was machen Sie dann? Sie brauchen einen Rechtsvertreter, dem es erlaubt ist, Sie vor Gericht zu vertreten.Dabei regelt aber die Schweizerische Strafprozessordnung in Art. 127 StPO folgendes:Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem sgesetz vom 23. Juni 2000 (1) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.Wenn Sie einen Rechtsvertreter haben, der kein solcher ist, Sie aber eine Vertretung brauchen (Erfahrung, Rechtswissen, Sie weit weg wohnen usw.), dann ist spätestens hier Schluss mit einem solchen Rechtsvertreter. Der Rechtsanwalt, welchen Sie dann neu beauftragen, hat dann noch keine Aktenkenntnis und hätte vielleicht selbst eine andere Taktik angewandt usw.

Es können sich unter Anderen folgende Probleme ergeben:

doppelter Aufwand vor allem am Anfang, verfahrene Situation. Nicht nur wegen der Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern auch aus diesen Überlegungen macht eine direkte Mandatierung eines Rechtsanwalts mit Sitz in der Schweiz Sinn.

gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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