Halterhaftung bei Ordnungsbussen und nur da, eine Replik

Erneut erhalte ich ein Mandat im Zusammenhang mit einem behaupteten Strassenverkehrsdelikt. Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 25 km/h, ausserorts. Anstatt 60 soll mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h gefahren worden sein. Nach Abzug von 3 km, was auf eine Lasermessung hindeutet, verbleiben die vorgeworfenen 25 km/h.

Die Polizei schreibt die Halterin an und machte den entsprechenden Vorwurf. Gleichzeitig übermittelt sie ein Formular, in welchem die verantwortliche Person eingetragen werden soll. Da die Halterin und die übrigen Familienmitglieder das Fahrzeug teilen und nicht klar ist, wer zu diesem Zeitpunkt gefahren ist, möchte man das Foto anschauen. Für die Mandantschaft nimmt Rechtsanwalt Pedolin mit der Polizei Kontakt auf.

Die Polizei macht wie im andern Fall geltend, dass die Halterhaftung gelte, sodass eine Aussageverweigerung oder eine Zeugnisverweigerung sowieso nichts nütze. Auf die Mitteilung hin, es handle sich nicht mehr um einen Bereich im Ordnungsbussenverfahren bzw. gemäss Ordnungsbussen Katalog, sodass auch die Halterhaftung nicht greife, bestreitet dies die Polizei und macht geltend, die Halterhaftung gehe darüber hinaus und erstrecke sich auch auf Verkehrsdelikte neben solchen aus dem Ordnungsbussenkatalog, sofern es sich nicht um grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziffer 2 StGB handle.

Hier nochmals eine Replik, dass das nur Wunschdenken ist, aber nicht die rechtliche Realität:

Halterhaftung bei Ordnungsbussen und nur da, eine Replik

Der Schreibende hat bei diversen Stellen nachgefragt und recherchiert, ob das effektiv so sei und bleibt bei der Auffassung, dass die Halterhaftung nur dann greift, wenn es sich um ein Verkehrsdelikt handelt, welches gemäss Ordnungsbussenkatalog abgehandelt werden kann, somit im Ordnungsbussenverfahren. Handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungsbusse, greifen die normalen Regeln mit dem Zeugnisverweigerungsrecht, der Unschuldsvermutung, dem Recht auf Aussageverweigerung und vor allem greift dann keine Halterhaftung.

So sieht es übrigens auch Google.

Beginnt man in Google zu schreiben Halterhaftung, dann kommen gleich Suchvorschläge. An vierter Stelle befindet sich als Suchvorschlag „halterhaftung für ordnungsbussen“. Die einzelnen Suchresultate sprechen ebenfalls dafür.

Nichtsdestotrotz wurde auch noch das Bundesamt für Strassen Astra, Abteilung Strassenverkehr, Zulassung, Haftpflicht, Strafen angefragt, welches wie folgt antwortete:

Besten Dank für Ihre Anfrage. Das Ordnungsbussengesetz ist ein Verfahrensgesetz. Der Bundesrat regelt in der Ordnungsbussenverordnung, welche materiellen Tatbestände in diesem Verfahren geahndet werden. Darunter finden sich natürlich auch Widerhandlungen, die nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft werden. Die Halterhaftung gilt aber nur für im Ordnungsbussenverfahren ausgesprochene Bussen gemäss Art. 6 OBG;
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19700138/index.html#a6.

Der Fall sollte somit klar sein. Daraufhin wurde wiederum die Polizei kontaktiert, welche ihrerseits bei der Vorgesetztenstelle angefragt haben wollte. Es wurde mitgeteilt, dass diese Frage dennoch nicht sicher zu beantworten sei und wahrscheinlich ein Gericht darüber entscheiden müsse.

Dieser Auffassung ist der Unterzeichner wiederum nicht, sämtliche Hinweise sind sehr klar.

Nachfolgend einige Ausschnitte, welche dies klar belegen:

Aus dem erläuternden Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussen Gesetzes: da steht auf Seite 10:
Artikel 6 Verfahren bei Strassenverkehrsdelikten
Artikel 6 übernimmt das Verfahren für Ordnungsbussen im Strassenverkehr sowie
den Grundsatz der Halterhaftung in der Fassung, wie sie das Parlament vor Kurzem
beschlossen hat.40
Artikel 6 sieht eine Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vor,
wenn sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht ermitteln lässt. Zwar
liesse sich argumentieren, die Halterhaftung gehöre zumindest teilweise in das
materielle Recht, d.h. das Strassenverkehrsgesetz. Denn beim Grundsatz, dass eine
Halterin oder ein Halter für die mit seinem Fahrzeug begangen Delikte unter gewissen
Voraussetzungen haftet, handelt es sich um eine materiellrechtliche Bestimmung.
Hingegen gehört das bei der Halterhaftung anwendbare Verfahren zum Prozessrecht
und damit ins Ordnungsbussenverfahren. Angesichts der Neuheit der
Regelung verzichtet der Vorentwurf auf eine Umgestaltung und eine Aufsplitterung
der Regeln zur Halterhaftung. Im Gegensatz zu den Sonderregelungen im Betäubungsmittelstrafrecht
betreffend die Einziehung und den Verzicht auf eine Ordnungsbusse
handelt es sich bei der Regelung des Verfahrens für identifzierte und
nicht identifizierte Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer um Grundsätze, die bei
allen dem Ordnungsbussenverfahren unterstellten Gesetzen praktische Bedeutung
haben, weshalb sie nicht im Spezialgesetz zu regeln sind.
Der Vorentwurf verzichtet darauf, die Halterhaftung für das Strassenverkehrsrecht
zu einer allgemeinen Regel umzugestalten. Denn in andern Bereichen existiert –
ausser im Schifffahrtsbereich – keine mit der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter
vergleichbare Drittperson, welche kraft einer besonderen Eigenschaft eine
Mitverantwortung an der Tat trägt. Eine Ausdehnung auf den Schifffahrtsbereich
erscheint nicht notwendig, denn die Seepolizei hält die fehlbare Person in aller Regel
direkt an.

Absatz 4
Im Strassenverkehr ist nicht immer bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat.
Namentlich bei geparkten Fahrzeugen können Übertretungen in Abwesenheit der
beschuldigten Person festgestellt werden, so dass diese nicht vor Ort identifiziert
werden kann. Auch beim Einsatz automatischer Überwachungsanlagen ist eine
Auswertung erforderlich und die Täterschaft häufig unbekannt. In solchen Fällen
wird in einem ersten Schritt die Ordnungsbusse der Person zugestellt, die im Fahrzeugausweis
als Halterin oder Halter oder als für das Fahrzeug verantwortliche
Person eingetragen ist. Massgebend ist die formelle Eigenschaft als Halterin oder
Halter.

Absatz 7
Die Halterin oder der Halter hat die Möglichkeit, die fehlbare Person innert der 30-
tägigen Frist zu melden und damit die Vermutung der Täterschaft von Absatz 4 zu
widerlegen. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich das Verfahren gegen diese Person.
Bezeichnet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine Drittperson für die Tat
als verantwortlich, so bleibt in der Schwebe, ob sie oder er verantwortlich gemacht
wird. Kann im Verfahren gegen die Drittperson der Tatverdacht nicht erhärtet werden,
so wird die Halterin oder der Halter definitiv ins Recht gefasst, allerdings dieses
Mal im ordentlichen Verfahren, weil sie oder er das Ordnungsbussenverfahren
bereits einmal bestritten hat.
Absatz 8
Sofern die Identität der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers nicht ermittelt
werden kann, muss die Halterin oder der Halter die Busse bezahlen. Sie oder er kann
sich unter den bisherigen Voraussetzungen exkulpieren, wenn sie oder er beispielsweise
einen Diebstahl, eine Entwendung zum Gebrauch oder eine Veruntreuung
glaubhaft machen kann, welcher bzw. welche auch mit entsprechender Sorgfalt nicht
hätte verhindert werden können. In solchen Fällen hatte sie oder er keinen Einfluss
auf die Benutzung des Fahrzeugs und damit auf die Tat.
Artikel 7 Kosten
Im Ordnungsbussenverfahren werden keine Kosten erhoben. Durch die Raschheit
des Verfahrens und den Verzicht auf weitere Abklärungen entsteht üblicherweise
nur geringer Aufwand. Dieser Vorteil kommt der beschuldigten Person zugute, die
die Ordnungsbusse akzeptiert.
Artikel 8 Rechtskraft
Akzeptiert die beschuldigte Person die Ordnungsbusse und bezahlt sie diese fristgerecht,
so ist das Verfahren abgeschlossen. Die Rechtskraft steht unter dem Vorbehalt,
dass das Ordnungsbussenverfahren tatsächlich anwendbar ist bzw. korrekt

Am 1. Januar 2014 treten in Kraft:
•    Halterhaftung für Ordnungsbussen
Ordnungsbussen müssen vom Halter oder von der Halterin eines Fahrzeuges bezahlt werden, wenn der Täter oder die Täterin nicht bekannt ist.
Quelle:

Diese sog. Halterhaftung kommt auf bestimmte Widerhandlungen im Geltungsbereich des Ordnungsbussengesetzes zur Anwendung, z.B. auf Widerhandlungen gegen die Parkierungs-Vorschriften sowie auf durch automatische Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten (z.B. Geschwindigkeit, Rotlicht) entdeckte Delikte (Art. 6 Ordnungsbussengesetz).
Quelle: http://www.bfu.ch/de/ratgeber/ratgeber-recht/strassenverkehr/geschwindigkeit/geschwindigkeit/halterhaftung-ordnungsbussen

Halterhaftung für Ordnungsbussen
Ordnungsbussen müssen vom Halter oder von der Halterin eines Fahrzeuges bezahlt werden, wenn der Täter oder die Täterin nicht bekannt ist.
Quelle: http://www.biel-bienne.ch/de/pub/leben/sicherheit/ordnungsbussenzentrale.cfm#.VK1Zy3u51oM

Diese Liste liesse sich noch weit ziehen. Jetzt müsste nur noch die Zürcher Polizei davon überzeugt werden.

gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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