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Das Bundesgericht hat einen Entscheid veröffentlicht, bei welchem, was leider selten vorkommt, die Beschwerde gutgeheissen worden ist. Die unteren Instanzen hatten einer Frau den Führerausweis entzogen. Die Frau war mit etwas über 1.4 Promille im Auto erwischt worden. Sie hatte etwa sechs Jahre vorher schon einmal einen Vorfall mit Alkohol, um die 1.1 Promille. Die Polizei nahm ihr an Ort und Stelle den Führerausweis ab (Führerausweisentzug) und wollte ihr diesen nicht mehr wieder geben. Die Frau war der Auffassung, dass sie wieder Anspruch auf Erhalt des Führerausweises habe, solange das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Die Behörden sahen dies anders. So musste die Frau bis eben vor Bundesgericht gehen, bis sie schlussendlich recht erhalten hatte, dass der Führerausweisentzug bzw. eben das Verweigern der Herausgabe des Führerausweises nicht rechtens war.
Das Bundesgericht führt aus, inwiefern im Strassenverkehrsrecht zwischen verschiedenen Massnahmen zu unterscheiden sei. Es definiert und beschreibt die eine Form des Führerausweisentzugs, nämlich den Sicherungsentzug und die entsprechenden Voraussetzungen. Es beschreibt und definiert die andere Form des Führerausweisentzugs, nämlich den Warnungsentzug und die dortigen Voraussetzungen.
In Bezug auf das Verfahren schreibt das Bundesgericht, dass es allein bei einem Sicherungsentzug gerechtfertigt ist, einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Bei einem Warnungsentzug sei dies nicht der Fall, da bei einem solchen keine Grundlage dafür bestehe, an der grundsätzlichen Fahreignung Zweifel zu haben. Der Warnungsentzug habe einen ganz anderen Zweck als der Sicherungsentzug.
Im vorliegenden Fall war zwar nicht klar deklariert worden, ob es sich um einen Warnungsentzug oder einen Sicherungsentzug handeln sollte. Die Entzugsdauer war aber auf zwölf Monate beschränkt worden.
Diesen Umstand aber auch andere Umstände führten beim Bundesgericht zum Entscheid, dass es sich effektiv um einen Warnungsentzug gehandelt hatte.
Bei einem solchen sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Einlegen eines Rechtsmittels gesetzeswidrig.
Das Bundesgericht hat daraufhin die Beschwerde gutgeheissen.
Die Rechtslage ist damit, was den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einem Warnungsentzug anbelangt, ziemlich deutlich zutage getreten.
Sollte eine Behörde oder die Polizei jemandem den Führerausweis wegnehmen und nicht mehr aushändigen, ohne dass Gründe für einen Sicherungsentzug genannt werden oder bestehen, dann ist das weitere Behalten des Führerausweises (Führerausweisentzug) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gesetzeswidrig.
Quelle: zum Entscheid
Lassen Sie das Vorgehen, wenn Ihnen ein solcher Fall passiert, durch einen Rechtsanwalt für Strassenverkehrsrecht prüfen. Denn der richtige Ton macht auch hier die Musik.