Sichern Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht – solange Sie es noch können

Die nachfolgenden Bemerkungen ersetzen keine individuelle Beratung.

Handlungsbedarf für bestehende und zukünftige Erbverträge: Einführung eines Schenkungsvorbehalts

Mit der Einführung des neuen Erbrechts wurden auch Änderungen in Bezug auf lebzeitige Zuwendungen vorgenommen. Während bisher lebzeitige Zuwendungen nach Abschluss eines Erbvertrages grundsätzlich zulässig waren, sieht die neue Regelung in Art. 494 Abs. 3 nZGB ein grundsätzliches Schenkungsverbot vor. Dies bedeutet, dass lebzeitige Zuwendungen, die einem abgeschlossenen Erbvertrag widersprechen und in diesem nicht vorbehalten worden sind, vom eingesetzten Erben bzw. Vertragspartner angefochten werden können. Diese Änderung hat Auswirkungen auf bestehende Erbverträge, die keine Regelungen zu lebzeitigen Zuwendungen enthalten, sowie auf zukünftige Erbverträge. Um einen gewissen Handlungsspielraum hinsichtlich Zuwendungen beizubehalten, empfiehlt es sich, einen Vorbehalt in den Erbvertrag aufzunehmen. Dieser sollte klare Regelungen zu zulässigen Zuwendungen enthalten, wie zum Beispiel ob solche Zuwendungen uneingeschränkt oder betragsmässig beschränkt und zugunsten bestimmter Empfänger (z.B. nur Nachkommen des Erblassers) erfolgen dürfen.

Gelegenheitsgeschenke: Ausnahme vom Schenkungsverbot

Das Schenkungsverbot gilt jedoch nicht für übliche Gelegenheitsgeschenke, wie zum Beispiel Geburtstagsgeschenke oder Geschenke zu anderen Feiern. Die Definition von Gelegenheitsgeschenken ist im Gesetz nicht enthalten, sodass dies ebenfalls vertraglich geregelt werden könnte oder sollte.

Anpassung von Erbverträgen: Sorgfältige Überlegungen und Beratung durch Experten

Die neue gesetzliche Regelung zu lebzeitigen Zuwendungen wird somit ohne Schenkungsvorbehalt im Vertrag bei den meisten Erbverträgen zur Anfechtbarkeit der Schenkungen führen. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die Erbverträge anzupassen. Es ist daher von grosser Bedeutung, sicherzustellen, dass alle lebzeitigen Zuwendungen, die gemacht werden, im Einklang mit dem Erbvertrag stehen. Insgesamt zeigt die neue gesetzliche Regelung, dass es wichtig ist, sorgfältig über die Auswirkungen von lebzeitigen Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Erbvertrag nachzudenken. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit einem Experten auf diesem Gebiet zu beraten, um sicherzustellen, dass der Erbvertrag den Anforderungen der neuen Gesetzgebung entspricht und dass alle lebzeitigen Zuwendungen im Einklang mit dem Erbvertrag stehen.

Was könnte für oder gegen einen Vorbehalt von lebzeitigen Zuwendungen sprechen?

Ein Vorbehalt der Schenkung im Erbvertrag kann dafür sorgen, dass der Erblasser weiterhin die Möglichkeit hat, Schenkungen auszurichten, ohne dass der eingesetzte Erbe diese anfechten kann. Es gibt ihm eine grössere Freiheit. Das spricht dafür, einen solchen Vorbehalt in den Erbvertrag aufzunehmen.

Ein Argument gegen einen solchen Vorbehalt könnte sein, dass der Erblasser dadurch gewisse Erben benachteiligt, indem er ihnen weniger Vermögen hinterlässt, als er eigentlich hätte hinterlassen können. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, keinen Vorbehalt der Schenkung in den Erbvertrag aufzunehmen. Ich denke hier betreffend Gefahr vor allem an Situationen wie folgt: ein Ehepaar hat einen Ehe- und Erbvertrag mit Meistbegünstigung vereinbart und die Ehegatten haben sich selbst die Freiheit vorbehalten, noch je Schenkungen machen zu dürfen. Der eine Ehegatte ist aus welchen Gründen auch immer beeinflussbar und fällt auf jemanden rein und macht Schenkungen. Aber sogar, wenn man keinen Schenkungsvorbehalt in den Vertrag aufnimmt, ist bei einer dadurch rechtlich erfolgreichen Anfechtung der Schenkung offen, ob man auch das Geld oder Vermögen faktisch wieder erhält. Das Unterlassen eines Schenkungsvorbehalts kann auch dazu beitragen, dass der Erblasser selbst im Alter ausreichend versorgt ist.

Was kann Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson Pedolin für Sie tun?

Als erfahrener Experte auf dem Gebiet des Erbrechts stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen bei der Anpassung Ihres Erbvertrags oder bei Fragen zu lebzeitigen Zuwendungen und ihren Auswirkungen auf den Erbvertrag zu helfen. Ich berate Sie gerne bei der Erstellung eines Vorbehalts im Erbvertrag, der Ihnen die Möglichkeit gibt, lebzeitige Zuwendungen zu tätigen, ohne dass diese vom Vertragspartner angefochten werden können. Zusammen können wir sicherstellen, dass Ihr Erbvertrag den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht und dass Ihre Wünsche und Interessen gewahrt bleiben.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf, um zu besprechen, was Rechtsanwalt Pedolin für Sie tun kann.

gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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