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Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, gibt es unter Anderem verschiedene Fragen zu klären. Ist die Kündigung ordentlich empfangen worden? Bestand zum Zeitpunkt des Empfangs der Kündigung eine sogenannte Sperrfrist? Was ist, wenn man während der laufenden Kündigungsfrist krank wird?
Mir wurde gekündigt, ich bin krank, was nun
Sperrfristen
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen, während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin, während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
Kündigungsempfang während Sperrfrist – Kündigung nichtig
Wird die Kündigung während einer Sperrfrist empfangen, dann ist sie nichtig. Das heisst, die Kündigung ist unwirksam und wird so behandelt, als sei sie nicht erfolgt. Der Arbeitgeber muss dann den Ablauf der Sperrfrist abwarten, bis er wieder kündigen kann. Eine neue Krankheit kann dann eine neue Sperrfrist auslösen.
Kündigungsempfang korrekt – Kündigungsfrist beginnt – Stoppen durch Eintritt einer Sperrfrist?
Der Ablauf der Kündigungsfrist wird unter Umständen unterbrochen, wenn eine Sperrfrist eintritt, beispielsweise ein Arbeitnehmer krank wird.
Hier gilt es aber eine wichtige Besonderheit zu beachten.
Es erfolgt eine Rückrechnung vom Kündigungsendtermin aus.
Wenn ein Arbeitgeber z.B. am 1. Mai 2015 mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende Juni 2015 kündigt, ändert sich daran folgendes:
1. Nichts, wenn die Sperrfrist irgendwann im Mai erfolgt, denn der Arbeitnehmer hat die volle Kündigungsfrist von einem Monat ab Ende Juni (Kündigungsendtermin) aus gerechnet;
2. Eine Verlängerung per Ende Juli, wenn nur ein Tag Sperrfrist im Juni eintritt, da von Ende Juni (Kündigungsendtermin aus gerechnet) rückwärts gerechnet kein voller Monat Kündigungsfrist „genossen“ werden konnte.
Grund: die Kündigungsfrist wird eben zurückgerechnet, was bedeutet von 30. Juni 30 Tage retour. Während dieser 30 Tage muss die Kündigungsfrist voll gewährt sein.