Wann spricht man von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Missachtung des Rotlichts
Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, was auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Das Bundesgericht betonte, Rücksichtslosigkeit (und Grobfahrlässigkeit) sei zu bejahen, wenn trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren werde. Dies sei auch der Fall, wenn der Lenker hoffe, noch vor dem Umschalten auf Rot am Lichtsignal vorbeizukommen. Denn er müsse sich bewusst sein, dass er sich noch während der Rotphase auf der Verzweigung befinden werde, was stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen verbunden sei. Sinngemäss führte das Bundesgericht bereits in BGE 118 IV 84 E. 2b aus, bei vorsätzlichem Verletzen einer elementaren Verkehrsregel, wie das Missachten eines Rotlichts, sei der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, weil es sich dabei um eine grundlegende Vorschrift für die Sicherheit im Strassenverkehr handle. Wer sich vorsätzlich über sie hinwegsetze, gefährde Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2011 6B_709/2010 mit Verweisen Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr erfüllt demnach den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nur, wenn in Anbetracht der Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.; 118 IV 285 E. 3a S. 288; je mit Hinweisen).