Mögliche Gefahren und wie man sich dagegen schützen kann

Gefahren sind entweder greifbar und sichtbar oder sie bleiben unsichtbar und unerkannt. Sie können mit hoher Wahrscheinlichkeit auftreten oder nur in seltenen, unvorhersehbaren Fällen. Die Vorhersage, ob eine bestimmte Gefahr tatsächlich eintritt, ist nahezu unmöglich, es sei denn, man besitzt hellseherische Fähigkeiten. Menschen schützen sich gewöhnlich gegen die Folgen einer Vielzahl von Gefahren – seien es Krankheiten, Unfälle, der Tod oder Arbeitslosigkeit. Sie besuchen den Zahnarzt zur Zahnhygiene und nehmen regelmässige Routinekontrollen beim Allgemeinarzt wahr.

Die Frage stellt sich daher: Warum sollte man sich nicht auch gegen mögliche Gefahren absichern, die uns noch unbekannt sind oder deren Eintritt sehr unwahrscheinlich erscheint?

In diesem Zusammenhang möchte ich auf einige potenzielle Gefahren im Verlauf des Lebens und bei unserem Ableben hinweisen. Mein Ziel ist es, dabei zu helfen, diese Risiken zu erkennen und Wege aufzuzeigen, wie man sich dagegen schützen kann.

Bitte beachten Sie, dass die hier vorgenommene Aufzählung keineswegs abschliessend ist und die Reihenfolge der genannten Punkte zufällig gewählt wurde. Wie immer gilt: Alle Angaben und Ratschläge erfolgen ohne Gewähr.

Rot markiert die mögliche(n) Gefahr(en), grün die mögliche Lösung(en)

KESB ordnet eine teure Berufsbeistandschaft an
Die KESB hat mangels einer Anordnung durch mich und Uneinigkeit in der Familie einen Berufsbeistand bestimmt. Alles wurde dadurch aufwändiger, unpersönlicher und sehr teuer.

Vorsorgeauftrag
Klare Willensäusserung an die KESB und die Angehörigen, damit bestmöglich keine Berufsbeistandschaft angeordnet wird; auch in Form eines öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags möglich. Vorteile der öffentlichen Beurkundung, welche auch der Anwalt durchführen kann: Unterschrift beglaubigt, mindestens 2 Original-Exemplare, saubere Ausführung, Sie brauchen nur zu unterschreiben und sich nicht die Finger wund schreiben, Änderungen leicht möglich, schlechtes Schriftbild bei Handschriftlichkeit kann Zweifel der KESB wecken, ob man zur Zeit der Errichtung urteilsfähig war, etc.

Hilfe, ich kann einen Angehörigen nicht vertreten
Ich kann meinen Ehegatten nur in alltäglichen Angelegenheiten vertreten, aber nicht darüber hinaus. Ich kann nicht einmal die Post meines Lebenspartners / meines Bruders / meiner Mutter abholen.

Generalvollmacht
Mit ihr kann mich eine von mir gewählte Person in allen Angelegenheiten vertreten, in denen eine Vertretung möglich ist, auch in nicht alltäglichen Geschäften. Mögliche Spezialität: z.B. Einzel- oder Kollektivgeneralvollmacht. Achtung Bankvollmacht separat!

Mein Lebenspartner / mein erwachsenes Kind / mein Geschwister ist im Spital (z.B. Koma) und ich erhalte keine Auskunft
Das Spital verweigert meinen Besuch und verwehrt Auskunft und Einsicht in med. Unterlagen. Ich bin völlig hilflos.

Besuchs-, Auskunfts- und Einsichtsvollmacht
Mit dieser speziellen Vollmacht können Sie Ihre Liebsten immer besuchen, Auskunft z.B. von den Ärzten und Einsicht in die med. Unterlagen erhalten.

Ehegatte ist gestorben – muss Erben auszahlen – Existenzgefährdung
Mein Ehegatte ist gestorben, nun muss ich die Kinder auszahlen und das Haus verkaufen, um sie auszuzahlen. So habe ich mir meinen Lebensabend nicht vorgestellt.

Ehe- und Erbvertrag mit Meistbegünstigung (1) / Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrag (2)
Damit erreichen Sie, dass der überlebende Ehegatte (1) so viel wie möglich oder (2) sogar alles behalten kann und die Kinder erst erben, wenn der überlebende Ehegatte gestorben ist (mit Schutzbestimmungen!)

Eltern handlungsunfähig oder tot – Kinder werden in Pflegefamilie untergebracht
Die Eltern der Kinder wurden beide urteilsunfähig oder sind beide gestorben. Die Angehörigen streiten, wer sich um die Kinder kümmern darf / soll. Die KESB bringt die Kinder während des Streits oder auch danach in einer Pflegefamilie unter.

Sorgerechtsvereinbarung oder Sorgerechtsverfügungen
Mit einem solchen Dokument äussern und begründen Sie Ihren Willen, wer sich um die Kinder kümmern soll, wenn Sie es nicht mehr können, weil Sie beide z.B. schwer verunfallt oder verstorben sind.

Jemand hat den anderen Lebenspartner im Testament als Erben eingesetzt und wird später dement – Partner verlässt ihn, bleibt aber Erbe
Der Lebenspartner verlässt die demente Person, bleibt aber Erbe. Der Lebenspartner nimmt den anderen Lebenspartner als Erben wieder raus und setzt jemand anders ein, ohne dass es bemerkt wird.

Erbvertrag
Mit einem solchen Dokument können Sie sicherstellen, dass Ihr Lebenspartner nur Erbe ist bzw. bleibt, wenn die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt Ihres Versterbens auch wirklich noch besteht. Ebenso können Sie böse Überraschungen verhindern in Bezug auf Ihre Erbenstellung.

Schwarzes Schaf der Familie stört in der Erbengemeinschaft
Ein Kind einer Familie war schon immer schwierig. Nun blockiert es die Erbengemeinschaft durch sein Veto. Es gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Das lähmt und verursacht Zeit-, Kosten- und Nervenaufwand!

Testament / Erbvertrag mit Pflichtteilsvermächtnis
Damit kann man solche unliebsamen Erben nicht nur auf den Pflichtteil setzen, sondern ihnen zusätzlich die Erbenstellung entziehen, sodass sie nicht Teil der Erbengemeinschaft werden und nicht stören können.

Die Kinder des zweitversterbenden Lebenspartners erben viel mehr als die Kinder des Erstversterbenden
Wir haben uns als Lebenspartner in Bezug auf die verfügbare Quote gegenseitig eingesetzt, sodass die Kinder des Erstversterbenden nur den Pflichtteil erhalten und der Überlebende möglichst viel. Aber: wenn der Zweite dann stirbt erben nur seine eigenen leiblichen Kinder. Das ist ungerecht und nicht gewünscht!

Erbvertrag mit allen Kindern und Erbeinsetzung / oder Erbvertrag mit Vor- und Nacherbeneinsetzung
Wenn alle Kinder mitmachen, kann man alles genau so regeln, dass der überlebende Lebenspartner alles erhält und im Falle seines Zweitversterbens alle Kinder, egal ob leiblich oder nicht, gleichviel erhalten. Wenn Kinder nicht mitmachen, eingeschränkt mit Vorerbe und Nacherbe möglich.

Erbe muss andere Erben wegen Erbvorbezug ausgleichen – Wert zum Todeszeitpunkt
Kind hat Haus CHF 100’000 unter dem damaligen Wert erhalten. Das andere Kind CHF 100’000 in Geld. Nun hat das Haus 3-Mal soviel wert wegen der allgemeinen Wertsteigerung! Geschwister verlangt die Hälfte des Mehrwerts als Erbe!

Erbvertrag mit allen Kindern
Es wird ein Erbvertrag abgeschlossen, in welchem die Erbvorbezüge und deren Bewertung sowie der Verzicht auf die Anfechtungs- und Ausgleichs- bzw. Herabsetzungsansprüche vereinbart wird. Erst nach Abschluss werden die Erbvorbezüge ausgerichtet. Danach eingeschränkt noch möglich (Pflichtteil).

Ich habe das Unternehmen in die Ehe eingebracht – dennoch muss ich den Ehegatten auszahlen
Mein Anwalt belehrte mich, dass Erträge aus Eigengut Errungenschaft darstellen! Gewisse Teile meines Unternehmen stellen rechnerisch Errungenschaft dar und ich muss den Ehegatten auszahlen. Katastrophe! Entweder muss ich Firmenanteile verkaufen, Kredite aufnehmen oder ganz zumachen!

Ehevertrag vor oder nach Eheabschluss
Es wird ein Ehevertrag abgeschlossen, in welchem vereinbart wird, dass Erträge aus einem in die Ehe eingebrachten Vermögen Eigengut bleiben und nicht in die Errungenschaft fallen, solange sich der Unternehmer einen angemessenen Lohn bezahlt hat.

Bin geschieden / getrennt; wenn ich sterbe verwaltet der Exgatte das von den minderjährigen Kindern von mir geerbte Vermögen!
Die Vorstellung, dass mein Exgatte das den minderjährigen Kindern vererbte Vermögen verwaltet und auch noch meine neue Liebe aus meinem Haus rauschschmeissen kann, ist sehr unangenehm! Kaum vorzustellen, aber wenn eines unserer Kinder nach meinem Versterben stirbt, erbt mein Exgatte indirekt einen Teil des / das ganze Vermögen. Das will ich nun wirklich nicht!

Getrenntentestament / Geschiedenentestament
Es wird ein Ehevertrag abgeschlossen, in welchem vereinbart wird, dass Erträge aus einem in die Ehe eingebrachten Vermögen Eigengut bleiben und nicht in die Errungenschaft fallen, solange sich der Unternehmer einen angemessenen Lohn bezahlt hat.

gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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