Ein Motorradfahrer fuhr auf der Autobahn A7, Fahrtrichtung Kreuzlingen mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h und fuhr über längere Zeit zum voranfahrenden Lastwagen mit einem Abstand von lediglich 12.7 m. Dies ergibt in zeitlicher Hinsicht einen Abstand von 0.53 s und ist damit im Bereich der groben Verkehrsregelverletzung. Er versuchte mir gegenüber immer wieder zu argumentieren, dass er ja eine viel schnellere Reaktion also ein Lastwagen habe mit seinem leichten Motorrad. Nun ist es aber so, dass Lastwagen keine schlechten Bremsen haben und vor allem die 0.53 s nicht erreicht hätten, um überhaupt schon das Bremsen des Lastwagens zu bemerken und darauf zu reagieren. Ich habe dann als sein Rechtsanwalt natürlich entsprechend argumentiert und geltend gemacht, er sei nicht in nicht Weise hinter einem Wagen Herr gefahren, diesen zur Seite zu bringen, und auch nicht mit 120 km/h unterwegs gewesen. Er sei bei guten Sicht- und ruhigen Verkehrsverhältnissen und trockener Fahrbahn hinter einem Lastwagen gefahren, er einen weiteren Bremsweg habe als ein Motorrad. Da er ständig bremsbereit gewesen sei, sei so möglich, dass er effektiv nicht zu einer erhöhten Gefahrensituation beigetragen habe. Die entscheidende Behörde hat dafür aber erwartungsgemäss (der Mandant hatte Rechtsschutzversicherung) kein Geld gefunden und damit argumentiert, die Faustregel halber Tachoabstand oder 2 s Abstand gelte und gehe also davon weit entfernt gewesen sei. Oft ist es ja so, dass vor allem auf der Autobahn natürlich, wenn man den Abstand einhält, andere Fahrzeuge sich die Lücke drängen und so immer wieder den vorgeschriebenen Abstand verringern. Man ist dann oft in einer Zwickmühle, man kann nicht sofort den Abstand wieder einnehmen, etwa, weil hinten auch einer mit zu wenig Abstand fährt und vielleicht auch noch quasi schläft. Man ist also dem Risiko dauernd ausgesetzt, mit dem Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung konfrontiert zu werden, auch wenn einem selbst eigentlich nicht vorgeworfen werden kann. Wenn aber jemand sich vor ihnen ohne Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands eingeordnet, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als bestmöglich zu versuchen, den Abstand durch verlangsamen wiederherzustellen. Etwas anderes bleibt Ihnen leider nicht übrig. Vor allem gälte das Argument, der andere habe sich falsch verhalten, nicht mehr. Die entscheidende Behörde schaut nämlich nur auf das Verhalten des einzelnen prüft es danach, ob das Verhalten eine strafbare Tat ist oder nicht. Eine so genannte Schuldkompensation mit der Folge der Aufhebung der Bestrafung gibt es im Strafrecht so in der Art nicht.