Seit 2003 bin ich als Rechtsanwalt tätig.

Rechtsanwalt Pedolin bietet seit 2013 auch Notariats-Dienstleistungen an.

2013 wurde mir als Anwalt die zusätzliche Kompetenz verliehen, auch als öffentliche Urkundsperson (anderer Begriff für Notar) zu wirken und Beurkundungen vorzunehmen und damit Notariatsdienstleistungen zu erbringen, dies in den folgenden Bereichen:

  • Ehevertrag (z.B. Änderung des Güterstands von Errungenschaft zu Gütertrennung; Erklärung Ertrag Eigengut zu Eigengut (anstatt Errungenschaft))
  • Erbvertrag (z.B. unter Konkubinatspartnern mit gegenseitiger Erbeinsetzung; mit Erbverzicht der Kinder zu Gunsten des überlebenden Elternteils, sprich Maximalbegünstigung; Erbvertrag unter Ehegatten, wenn sie keine Kinder haben, sich zuerst selbst begünstigen, aber dann den weiteren Verlauf des Erbes regeln wollen; z.B. für den Fall, dass beide gleichzeitig versterben)
  • Ehe- und Erbvertrag (z.B. mit Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten)
  • Vermögensvertrag (von eingetragenen Partnerinnen und Partnern)
  • Testament (z.B. mit Teilungsvorschriften, Vermächtnissen, Entzug der Erbenstellung von gewissen Erben, sodass sie nicht Teil der Erbengemeinschaft werden, Vorerben- und Nacherbeneinsetzungen)
  • Vorsorgeauftrag
  • Gesellschaftsrecht (z.B. Gründung AG, GmbH; Statutenänderungen)
  • Stiftungen (z.B. Gründung)

Darüber hinaus habe ich die Kompetenz zu Beglaubigungen:

  • Beglaubigung Unterschrift (z.B. Unterschrift auf einer Generalvollmacht, einem anderen Dokument)
  • Beglaubigung Kopie (z.B. Kopie einer Generalvollmacht)

Rechtsanwalt Pedolin bietet auch Gesamtlösungen an.

Eigenschaften meiner Dienstleistung

Alles aus einer Hand: In meiner Doppelrolle als Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson biete ich in meinem Kompetenzbereich als öffentliche Urkundsperson ein umfassendes Dienstleistungsportfolio: Beratung, Dokumentenerstellung und Beurkundung, der Gang zum Notariat zur Beurkundung ist nicht mehr nötig (ich habe schon vor 2013 Ehe- und Erbverträge usw. geschrieben, nur musste es damals noch zur Beurkundung an das Notariat).

Örtliche Flexibilität: Mein Anspruch ist es, den Zugang zu rechtlicher Beratung und notariellen Dienstleistungen so unkompliziert wie möglich zu gestalten. Deshalb biete ich nach Möglichkeit und auf Wunsch auch Besuche bei den Kunden zu Hause, im Alters- und Pflegeheim, im Büro, Spital oder an einem anderen geeigneten Ort an.

Ich darf als vom Kanton Thurgau legitimierte Urkundsperson die Beurkundung lediglich auf dem Gebiet des Kantons Thurgau durchführen, aber keine Sorge: die Urkunden haben ihre Gültigkeit und Wirkung für die ganze Schweiz, in vielen Fällen sogar mit Wirkung ins Ausland.

Zeitliche Flexibilität: Ich schätze die unterschiedlichen Zeitpläne meiner Mandanten und biete deshalb nach Möglichkeit auch Termine ausserhalb der regulären Bürozeiten an – sei es in den Abendstunden oder, wenn es sich einrichten lässt, auch an Samstagen.

Fazit: Durch mein umfassendes Dienstleistungsangebot und Flexibilität bei Zeit und Ort, strebe ich an, den Zugang zu rechtlichen und notariellen Dienstleistungen besonders für Familien mit Kindern, beruflich stark eingebundene Personen oder solche mit eingeschränkter Mobilität, bequem und angenehm zu gestalten. Jeder Person soll es möglich sein, meine Dienstleistungen zu beanspruchen.

Wie sieht eine solche öffentliche Urkunde aus?

Zum Beispiel so (Muster):

Die Kunden erhalten so viele Original-Exemplare, wie sie möchten.

  • Ehevertrag, Erbvertrag, Ehe- und Erbvertrag, Vermögensvertrag (Anzahl unterzeichnende Personen und ein weiteres Exemplar zur Hinterlegung, wenn gewünscht)
  • Vorsorgeauftrag: mindestens 2 Originale und ein weiteres zur Hinterlegung, ein weiteres bleibt bei mir
  • Gesellschaftsrecht: mindestens 2 Originale

Wie lange dauert die Beurkundung?

Erfahrungsgemäss kann ich folgendes sagen:

Gegenstand der BeurkundungAnzahl BeteiligteDauer (ca.) in Minuten
Vorsorgeauftrag125 – 35
Testament130 – 50
Erbvertrag, Ehevertrag, Ehe- und Erbvertrag, Vermögensvertrag «einfach» *230 – 50
Erbvertrag, Ehevertrag, Ehe- und Erbvertrag , Vermögensvertrag «mittel» *430 – 60
Erbvertrag, Ehevertrag, Ehe- und Erbvertrag, Vermögensvertrag «komplex» *845 – 90

* Einfach, mittel und komplex unterscheidet sich nach der Menge und Kompliziertheit der zu regelnden Verhältnisse und der Anzahl betroffener bzw. mitwirkender Personen. Je länger das Dokument, desto länger ist der Lese- und Besprechungsaufwand. Das Lesen und die Besprechung vor der eigentlichen Beurkundung sind gesetzlich vorgeschrieben, auch wenn alle Beteiligten den Inhalt schon kennen und dieser vorbesprochen worden sein sollte.

Wo findet die öffentlichen Beurkundung statt?

Hauptsächlich in meinen Büroräumlichkeiten in Langrickenbach. Das Büro befindet sich im Parterre. Die Gemeindeverwaltung selbst ist im oberen Stock.

Die Zeugen, wenn solche notwendig sind, werden an den normalen Bürozeiten von mir organisiert, ausserhalb müssen die Kunden solche organisieren.

Wenn jemand nicht mobil ist, hole ich die Kundschaft auch gerne ab (von zu Hause, vom Bahnhof, Busstation etc.). Siehe aber oben: Eigenschaften meiner Dienstleistung / Örtliche Flexibilität

Sie sehen den Fernseher im Hintergrund: diesen benutze ich bei Besprechungen, damit alle anwesenden Person gleich mitverfolgen können, was ich schreibe oder geschrieben habe. Die erleichtert den Ablauf erheblich und die Kundschaft ist völlig miteinbezogen.

Was kostet die öffentlichen Beurkundung an Gebühren / Beglaubigung

Eine Gebühr ist das Entgelt an die öffentliche Urkundsperson für ihre Tätigkeit bei der Beurkundung. Zur Gebühr hinzu kommen die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 8.1 %) sowie Auslagen wie beispielsweise Kopien, Material und Zeugengelder (sofern Zeugen nötig sind)

Die Entschädigung beträgt für jedes Beurkundungsgeschäft je nach Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache CHF 100 bis CHF 500, zuzüglich MWST und Auslagen.

Für Beglaubigungen können je nach Aufwand CHF 50 bis CHF 100 gefordert werden, zuzüglich MWST und Auslagen.

Diese Ansätze können bis auf höchstens das Doppelte (und damit auf höchstens CHF 1’000.00) erhöht werden, wenn die Beurkundung oder Beglaubigung in einer Fremdsprache vorzunehmen ist, oder wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten beansprucht wird oder wenn mit dem Geschäft eine besondere Verantwortung verbunden ist, wenn Urkunden und Dokumente ausländischen Rechts betroffen sind oder wenn ausserordentlicher Zeitaufwand anfällt.

Nicht zu den obigen Gebühren gehört die Beratung über den Inhalt und die Redaktion der Urkunden. Dieses ist separat zu begleichen. Der Stundenansatz ist aktuell CHF 300.00 pro Stunde zzgl. MWST und Auslagen.

https://schweizer-rechtsanwalt.com/gebuehren/

Bietet Herr Pedolin auch Gesamtlösungen zu Pauschalen an?

Selbstverständlich, sofern möglich. Solche Gesamtlösungen zu Pauschalen sind möglich, wenn der Aufwand abschätzbar ist.

Ist der Aufwand nur in Bezug auf einzelne Teile möglich, kann auch eine Mischform vereinbart werden: ein Teil pauschal, der andere Teil nach effektivem Aufwand.

Ansonsten geht es nach Stundenansatz (aktuell in der Regel CHF 300.00 pro Stunde zzgl. MWST und Auslagen, Änderungen vorbehalten). Hinzu kommen bei Beurkundungen und Beglaubigungen die entsprechenden Gebühren zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer und Auslagen (z.B. Zeugengelder).

Rechtsanwalt Pedolin prüft gleich am Anfang zusammen mit Ihnen, ob ein Gesamtangebot möglich ist oder nicht.

Sie können auch gerne direkt mit Herrn Pedolin Kontakt aufnehmen und er wird Ihnen dann in einem persönlichen oder telefonischen kostenlosen Erstgespräch mitteilen, welche Lösungen er vorschlagen würde

Sollte ich nachfolgend bestimmte Konstellationen (deren Reihenfolge zufällig und nicht wertend gemeint ist) übersehen haben, bitte ich sowohl um Verzeihung als auch Kontaktnahme, damit ich die Auflistung ergänzen kann, danke :-)

Auch wenn als Lösungen manchmal vom Begriff her die gleichen genannten werden, unterscheiden sie sich teilweise inhaltlich!

Für Ehepaare / für eingetragene Partner

  • ohne Kinder:
  • mit erwachsenen gemeinsamen Kindern:
    • Ehe- und Erbvertrag mit Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten (wenn man die Kinder nicht einbeziehen will oder diese nicht einverstanden sind) / oder Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrag (wenn Kinder einverstanden)
    • Vorsorgeaufträge
    • Generalvollmachten
    • eventuell noch Medizinalvollmachten (Eltern an Kinder, Kinder an Eltern)
  • mit erwachsenen nicht gemeinsamen Kindern:
    • Ehe- und Erbvertrag / oder Erbverzichtsvertrag / Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrag, wenn die Kinder einverstanden sind; da die Kinder nicht gleichzeitig gegenüber beiden Ehegatten erbberechtigt sind, ist die Regelung mit nicht gemeinsamen Kindern ein bisschen aufwändiger als bei gemeinsamen Kindern)
    • Vorsorgeaufträge
    • Generalvollmachten
    • eventuell Medizinalvollmachten (an Vertrauenspersonen)
  • mit minderjährigen Kindern (gemeinsam oder nicht gemeinsam):
    • Ehe- und Erbvertrag –
    • Vorsorgeaufträge –
    • Generalvollmachten –
    • Sorgerechtsvereinbarung in Bezug auf die Kinder (bei nicht gemeinsamen Kindern natürlich eingeschränkt, wenn der andere Elternteil nicht einverstanden)
    • eventuell Medizinalvollmachten (an Vertrauenspersonen)
  • sowohl mit minderjährigen als auch erwachsenen Kindern / gemeinsam und nicht gemeinsam
    • auf Anfrage

Für Konkubinatspaare

  • bei allen, wenn sie vorhaben, zu heiraten oder ihre Partnerschaft einzutragen, ein Ehevertrag vor der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft. Solche Verträge kann man nämlich auch im Voraus vereinbaren, etwas, um von Anfang an zu regeln, welcher Güterstand gelten soll und ob die Erträge aus Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen sollen (gesetzliche Lage), sondern im Eigengut verbleiben sollen (sodass es nicht zu einer „Vermischung“ zwischen Gütern kommt.
  • ohne Kinder:
    • Erbvertrag (man begünstig den überlebenden Partner maximal und regelt, was im Zweitversterben sein soll)
    • Vorsorgeaufträge
    • Generalvollmachten
    • Medizinalvollmachten
    • Konkubinatsvertrag
  • mit erwachsenen gemeinsamen / nicht gemeinsamen Kindern (mit Erbverzicht einverstanden):
    • Erbvertrag mit Erbverzicht zu Gunsten des überlebenden Partners, Steuer, wer was bekommt, wenn der zweite Partner stirbt (plus weitere besondere Regelungen)
    • Vorsorgeaufträge
    • Generalvollmachten
    • Medizinalvollmachten
    • Konkubinatsvertrag
  • mit erwachsenen gemeinsamen / nicht gemeinsamen Kindern (mit Erbverzicht nicht einverstanden / oder sollen nicht einbezogen werden):
    • Erbvertrag mit Maximalbegünstigung soweit möglich, und Regelung bei Zweitversterben
    • Vorsorgeaufträge
    • Generalvollmachten
    • Medizinalvollmachten
    • Konkubinatsvertrag
  • mit minderjährigen gemeinsamen / nicht gemeinsamen Kindern:
    • Erbvertrag mit Maximalbegünstigung soweit möglich, und Regelung bei Zweitversterben
    • Vorsorgeaufträge
    • Generalvollmachten
    • Medizinalvollmachten
    • Sorgerechtsvereinbarung (bei nicht gemeinsamen Kindern natürlich eingeschränkt, wenn der andere Elternteil nicht einverstanden)
    • Konkubinatsvertrag
  • mit minderjährigen gemeinsamen / nicht gemeinsamen Kindern:
    • Erbvertrag mit Maximalbegünstigung soweit möglich, und Regelung bei Zweitversterben
    • Vorsorgeaufträge
    • Generalvollmachten
    • Medizinalvollmachten
    • Sorgerechtsvereinbarung (bei nicht gemeinsamen Kindern natürlich eingeschränkt, wenn der andere Elternteil nicht einverstanden)
    • Konkubinatsvertrag

Für Alleinstehende

  • Testament
  • Vorsorgeaufträge
  • Generalvollmachten
  • Medizinalvollmachten

Wir befassen uns schon lange mit dem Thema und wollen auch etwas unternehmen, aber wir sind wie blockiert oder schieben es immer wieder vor uns her, was sollen wir tun.

Eigentlich müssen Sie nur eine Handlung vornehmen: anrufen auf 071 695 24 24 oder E-Mail schreiben an gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com Den Rest mache ich 😊 Ich führe Sie Schritt um Schritt bis zur öffentlichen Beurkundung.

gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
Artikel: 120