Rechtsüberholen, wann ist es Kolonnenverkehr

Auch wenn es mühsam ist, auch wenn die notorischen Linksfahrer gegen das Rechtsfahrgebot und damit das Strassenverkehrsgesetz verstossen, überholen Sie nicht rechts und fahren nicht rechts an diesen Linksfahrern vorbei, solange man nicht sicher von einem Kolonnenverkehr sprechen kann. Nachdem auf der rechten Spur niemand war, weil alle links blieben, fuhr einer rechts an zwei Fahrzeugen vorbei. Schon hatte man ihn erwischt.

Er ging vor das Obergericht des Kantons Aargau.  Dieses zeigte aber kein Gehör und sprach von seinem Elfenbeinturm folgendes:

Die erste Überholspur sei über einen längeren Abschnitt zu wenig dicht befahren, so dass es an einem längeren Nebeneinanderfahren mehrerer sich in gleicher Richtung gleichförmig parallel fortbewegender Fahrzeugreihen fehle. Dies sei auch durch die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt, wonach er gesehen habe, dass die erste Überholspur viel weniger befahren sei. Zudem habe er den Tempomaten benutzt, was dem Vorliegen von Kolonnenverkehr widerspreche. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle ein verbotenes Rechtsüberholen dar (Urteil, S. 9).

Das höchste Schweizer Gericht stützte diese Ansicht wie folgt:

Der Beschwerdeführer fuhr an zwei Fahrzeugen, die sich auf der zweiten Überholspur bewegten, vorbei. Der für dieses Manöver notwendige Raum auf dem ersten Überholstreifen war frei. Auf der ersten und zweiten Überholspur befanden sich demzufolge keine gleichförmige Kolonnen. Aus dem Umstand, dass der Lastwagen auf der ersten Überholspur angeblich gleich schnell fuhr, wie die Kolonne auf der zweiten Überholspur, kann nicht geschlossen werden, dass auch auf der ersten Überholspur Kolonnenverkehr herrschte. Der Aufzeichnung der Polizei ist nichts anderes zu entnehmen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, beispielsweise wenn er geltend macht, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verwendung des Tempomaten seien unzutreffend oder der Blickwinkel aus dem Polizeiwagen führe leicht zu einer Fehlbeurteilung. Darauf ist nicht einzutreten.

Erwägung 2

  1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege dem angefochtenen Urteil einen bundesrechtswidrigen Begriff des Kolonnenverkehrs zugrunde. Er bringt vor, Kolonnenverkehr könne nicht mit dem Argument verneint werden, der Verkehr sei nicht „dicht“, sondern nur „rege“ gewesen. Die Annahme von regem Verkehr sage nichts über die Dichte, bzw. die Fahrzeugreihen und die Grösse der Lücken aus (Beschwerde, S. 9).

Kolonnenverkehr im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben, E. 1), ist bereits dann zu verneinen, wenn die Abstände der Fahrzeuge auf der rechten Spur rund doppelt so gross sind wie auf der Überholspur (Urteil des Bundesgerichts 6S.71/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.2). Dass dies der Fall ist, ergibt sich wiederum daraus, dass der Beschwerdeführer an zwei links sich bewegenden Fahrzeugen vorbeifuhr, und die erste Überholspur für dieses Manöver frei war. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Verkehr auf der ersten Überholspur sei nicht ausreichend dicht gewesen, um Kolonnenverkehr zu bejahen. Der Umstand, dass der Verkehr – auf allen Fahrbahnen – rege war, steht damit nicht im Widerspruch. Die Rüge ist unbegründet.

Erwägung 3 35

  1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:    

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 4’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses

Zum Entscheid

gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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