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Strafverfahren im Verkehrsrecht – Fall dem Anwalt übergeben – und was weiter?
Sie haben dem Anwalt einen Fall im Verkehrsrecht / Strafrecht übergeben. Was gilt es weiter zu beachten? Hier einiges, das es zu beachten gilt. Wie ist nun weiter der normale Verlauf bzw. Ablauf? Das Wichtigste zuerst:
„Erhaltene Post sofort öffnen.“
„Den Anwalt immer auch telefonisch informieren und nicht darauf vertrauen, dass E-Mails ankommen oder sofort ankommen; Achtung Combox reicht nicht!!“
„Entscheiden Sie sich bitte, ob aktiv vorgegangen werden soll oder ob man passiv bleiben möchte. Ohne andere Instruktion geht der Anwalt davon aus, dass der weitere Verlauf abgewartet werden soll.“
1. Wie weiter im Strafverfahren?
In der Regel wird man irgendwann von der Polizei kontaktiert, um einen Befragungstermin zu vereinbaren, eventuell auch von der Staatsanwaltschaft, sollte diese die Befragung nicht eben an die Polizei delegiert haben. Nach diesem Kontakt wird man dann eine Vorladung erhalten. Wenn man möchte, dass der Anwalt dabei ist, teilt man dem Polizisten oder der Staatsanwaltschaft die Vertretung durch den Anwalt mit und übergibt die Kontaktdaten, damit die Polizei oder die Staatsanwaltschaft dann mit dem Anwalt direkt den Termin vereinbaren kann. Der Anwalt wiederum wird dann vor einer Terminvereinbarung natürlich Rücksprache beim Mandanten nehmen, ob dieser Termin gehe. Wenn Sie angerufen werden, verweisen Sie den Polizisten oder die Staatsanwaltschaft also an mich, ohne mit diesen inhaltlich irgendwann etwas gesprochen zu haben. Es sollte zwar nicht, aber kann aber auch sein, dass man gleich Post erhält, zum Beispiel die Einladung zur Stellungnahme für eine beabsichtigte Strafe oder aber es kann auch sein, dass man gleich einen Strafbefehl erhält. Wie auch immer man kontaktiert wird und wann auch immer, was auch immer man wie erhält, es kann Eile geboten sein, da ein Fristenablauf drohen kann:
Bitte deshalb die erhaltene Post sofort anschauen und den Rechtsanwalt sofort informieren und zwar sowohl per E-Mail als auch zusätzlich per Telefon! Wieso? Siehe nachfolgende Rubrik „Wieso reicht nicht nur eine E-Mail, sondern ist zusätzlich zu telefonieren (Achtung auf Combox sprechen reicht nicht!)“.
2. Wie weiter im Administrativmassnahmevefahren des Strassenverkehrsamts
Neben dem Strafverfahren läuft teilweise parallel auch das Verwaltungsverfahren beim Strassenverkehrsamt, sprich das so genannte Administrativmassnahmeverfahren. Normalerweise wartet das Strassenverkehrsamt ab, bis ein rechtskräftiger Strafentscheid vorliegt. Es kann aber auch sein, wenn aus Sicht des Strassenverkehrsamts die Sach- und Rechtslage klar ist, dass dieses für sich entscheidet, sofort mit dem Administrativmassnahmeverfahren zu beginnen. Es kann also sein, dass Sie noch während dem laufenden, spätestens aber nach Abschluss des Strafverfahrens entweder mündlich, vor allem aber schriftlich vom Strassenverkehrsamt kontaktiert werden.
Auch da sind oft Fristen drin, deshalb bitte solche Post sofort anschauen und dann ebenfalls sofort den Rechtsanwalt informieren per E-Mail und zusätzlich telefonisch.
Wieso? Siehe nachfolgende Rubrik „Wieso reicht nicht nur eine E-Mail, sondern ist zusätzlich zu telefonieren (Achtung auf Combox sprechen reicht nicht!)“.
Achtung: Die Bewährungsfrist im Adminitrativmassnahmeverfahren beginnt erst mit dem Ablauf des letzten Tages einer Massnahme. Die 5-jährige Frist betreffend Beurteilung einer Wiederholung beginnt somit bei einer Verzögerung des Administrativmassnahmeverfahrens später, zum Teil viel später.
3. Wieso reicht nicht nur eine E-Mail, sondern ist zusätzlich zu telefonieren (Achtung auf Combox sprechen reicht nicht!)
Die meisten E-Mails kommen an. Keine Frage. Aber es gibt immer Ausnahmen und den Eintritt der Gefahr, dass solche Ausnahmen Schaden verursachen, sollte man vermeiden. Beispiel: Peter Muster erhält am 1.5. einen Strafbefehl. Er scannt diesen ein und leitet ihn am 7.5. per E-Mail an den Rechtsanwalt weiter. Peter Muster geht davon aus, dass der RA den Strafbefehl zur Kenntnis genommen hat und sich nun an die Arbeit macht und die fristwahrende Einsprache erhebt. Was aber, wenn der Anwalt die E-Mail aus welchen Gründen gar nicht oder zu spät erhält? Frist abgelaufen! Strafbefehl rechtskräftig! Wie könnte das passieren? Es gibt viele mögliche Gründe:
- E-Mails tragen aufgrund ihrer Technologie verschiedene „Risiken“ in sich. Beispielsweise kann es sein, dass der Mandant im Betreff oder sonst wo Begriffe verwendet, welche von einem Spam-Schutzprogramm als gefährlich interpretiert werden, sodass das Spamprogramm den Weitergang des E-Mails blockiert und der Rechtsanwalt von der versandten E-Mail gar keine Kenntnis erlangt, beispielsweise, weil das E-Mail eben gar nie in seinen Posteingang gelangt oder aber auch irgendwo vor gelöscht wird.
- Bei Rechtsanwalt Pedolin ist es technisch zum bestmöglichen Schutz vor Schadsoftware so, dass zum Teil auch Spam-E-Mails oder solche, auch welche irrtümlich vielleicht vom Spamprogramm so interpretiert werden, nicht einmal in den Spamordner des Outlook gelangen. Also sogar wenn er täglich in den Spamordner schaut, sind dort nicht unbedingt alle Mails drin.
- Es kann auch sein, dass die Mails erst mit einer wesentlichen zeitlichen Verzögerung in den Eingang oder Spamordner gelangen.
- Ebenfalls nicht auszuschliessen bei einer reinen Übermittlung von fristenbelasteten Informationen per E-Mail sind weitere Fehler wie beispielsweise die Eingabe einer fehlerhaften E-Mail-Adresse.
- Es gibt noch verschiedene andere Risiken, welche dazu führen können, dass der Anwalt vom fristenbelasteten Dokument keine Kenntnis erhält.
Deshalb ist es dringend notwendig, den Anwalt sofort sowohl per E-Mail als auch telefonisch über diese Dokumente zu informieren.
4. Aktiv handeln oder passiv bleiben?
Auf der einen Seite kann man abwarten, bis man seitens der Behörden kontaktiert wird. Wann dies genau sein wird, kann man nur schwer voraussagen. Manchmal geht es sehr schnell, manchmal wartet man ein halbes Jahr. Einige sagen sich, je länger es dauert, desto besser, andere möchten aber eine schnellere Vorgehensweise oder eine solche kann sogar sinnvoll sein. Sinnvoll kann es zum Beispiel sein, wenn man einen raschen Entscheid sucht und die Ungewissheit rasch beseitigen möchte. Ein weiteres Motiv kann auch sein, wenn man eine rasche Entscheidung sucht, um im worst-case-Fall auch möglichst rasch den Führerausweis abgeben zu können.
Auch wird erst mit rechtskräftigem Strafbefehl oder Strafentscheid der Beginn einer Probezeit ausgelöst.
Es kann auch sein, dass in einem bestimmten Zeitraum, wenn man nicht erfolgreich gegen die Vorwürfe angehen können sollte, es gerade günstig und geeignet wäre, den Führerausweis abzugeben und man deshalb nicht bis zum ungünstigen Zeitraum warten möchte oder sollte.
5. Achtung: Gericht ist nicht an Strafantrag der Staatsanwaltschaft gebunden!
Wenn man einen Strafbefehl anficht, geht der Fall an das Gericht. Das Gericht ist nicht an den Strafantrag der Staatsanwaltschaft gebunden. Es kann also eine schwerere oder andere Strafe erkennen!
6. Zusammenfassung
„Erhaltene Post sofort öffnen.“ „Den Anwalt immer auch telefonisch informieren und nicht darauf vertrauen, dass E-Mails ankommen oder sofort ankommen; Achtung Combox reicht nicht!!“ „Entscheiden Sie sich bitte, ob aktiv vorgegangen werden soll oder ob man passiv bleiben möchte. Ohne andere Instruktion geht der Anwalt davon aus, dass der weitere Verlauf abgewartet werden soll.“
Haben Sie Fragen, nehmen Sie doch bitte ungeniert mit Rechtsanwalt Pedolin Kontakt auf.