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Gerade bei Kaderleuten sieht man oft in den Verträgen, dass die Entschädigung für Überstunden wegbedungen wurde. Das sei halt bereits im hohen Lohn inbegriffen, wird argumentiert. Aber stimmt das?
Als Folge davon wird dann von den Kaderleuten oft kein Stundenaufschrieb verlangt und auch selbst kein Stundenaufschrieb gefertigt, weil sie denken, sie könnten ja ohnehin nichts verlangen. Das ist aber ein Trugschluss. Dies aus den nachfolgenden Gründen.
Überstunden und Überzeit, Entschädigung, ja oder nein
Meine Befragung geht dann dahingehend, ob es sich beim Mandanten um eine Person handelt, welche als
höhere leitende Angestellte gemäss Arbeitsgesetz
bezeichnet werden kann oder eben „nur“ als
gewöhnliche höhere leitende angestellte Person.
Im ersten Fall (höhere leitende Angestellte gemäss Arbeitsgesetz) kann grundsätzlich effektiv rechtsgültig die Entschädigung für Überstunden und der Überstundenzuschlag wie auch bei der Überzeit wegbedungen werden (es gibt aber auch hier unter Umständen Ausnahmen!).
Anders im zweiten Fall bei sogenannten gewöhnlichen höheren leitenden Angestellten.
Diese haben oft nicht die Kompetenz, Leute einzustellen oder zu entlassen. Es gibt auch andere Kriterien, welche zur Abgrenzung zwischen diesen beiden Arten von höheren leitenden Angestellten geprüft werden müssen.
Gerade ein kürzlich zur Besprechung geladener Mandant hat die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen höheren Angestellten erfüllt, sodass er grundsätzlich auch Ansprüche aus der sogenannten Überzeitentschädigung hätte ableiten können. Das wäre ein erheblicher Batzen Geld gewesen, den er noch von der Arbeitgeberin hätte einfordern können:
Beispiel: wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunde, die Arbeitszeit darüber ist Überzeitarbeit.
Da der Mandant, weil er den Unterschied zwischen Überstundenarbeit und Überzeitarbeit sowie zwischen den beiden Arten von höheren Angestellten nicht kannte, seine Arbeitszeit nicht dokumentiert und aufgeschrieben hat, wird er jedoch auf grössere Schwierigkeiten treffen, die Überzeit und die daraus folgenden Ansprüche zu beweisen. Ob der Richter so gnädig sein würde, eine Schätzung anzunehmen, ist fraglich.
Deshalb Tipp: lassen Sie im Vorfeld einer Arbeit prüfen, ob die Wegbedingung der Überstunden / Überzeit rechtsgültig ist. Wenn nicht, kann sich ein Aufschrieb und ein Beweise der Überstunden und Überzeit richtig lohnen.
Dauer der Beratung: ca. 1-2 Stunden.