Ein Mandant schreibt mir soeben folgendes:

«Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft dauert ewig. Das angebliche Verkehrsvergehen soll 2014 begangen worden sein. Zwar läuft das Verfahren noch, aber es stellt sich die Frage, ob nicht in der Zwischenzeit die Verjährung eingetreten ist.»
Dem Mandanten wird eine Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Der angefochtene Strafbefehl enthält Vorwürfe an die Mandantschaft, sie sei unvorsichtig rückwärtsgefahren und habe einen Schaden an einem Sachgegenstand verursacht und diesen Vorfall nicht gemeldet, was ein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall durch Nichtgenügen der Meldepflicht sei. Als anwendbare Bestimmungen wurden unter anderem genannt: Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz und Art. 92 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz.

Diese Frage der Mandantschaft möchte ich als Gelegenheit nutzen, in diesem Blog etwas über die Verjährung zu schreiben.

Es gibt verschiedene Arten von Verjährungen. Im Strafrecht unterscheidet man zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung. Die Verfolgungsverjährung sagt aus, bis zu welchem Zeitpunkt die Strafbehörden eine mutmassliche Straftat verfolgen dürfen und ab wann sie wegen eines gewissen Zeitablaufs kein Strafverfahren mehr einleiten oder durchführen dürfen. Die Vollstreckungsverjährung zeigt die Dauer auf, bis zu welcher ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl vollstreckt werden darf.

Die Verjährung im Strafrecht, insbesondere bei Verletzung der Verkehrsregeln, kann deshalb matchentscheidend sein

Das Strafgesetzbuch lautet hinsichtlich der Verjährung wie folgt (nachfolgend wird nicht alles aufgeführt, wer alles lesen möchte, den verweise ich auf das Strafgesetzbuch, zu finden unter folgendem Link: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html

Verfolgungsverjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.1

3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

Die Verjährung beginnt:

a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Vollstreckungsverjährung.

1 Die Strafen verjähren in:
a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;
c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;
e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.
2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:
a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;
b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

Vollstreckungsverjährung. / Beginn

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.

Art. 103 Übertretungen

Begriff

Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.v
Art. 109 Verjährung
Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.

Im vorliegenden Fall wurde bzw. wird der Mandantschaft eine Übertretung vorgeworfen. Wie oben beschrieben, verjähren bei einer (vorgeworfenen) Übertretung sowohl die Strafverfolgung als auch die Strafe in 3 Jahren.
Im vorliegenden Fall begann die Verjährung am Tag des bestrittenen, aber vorgeworfenen Verhaltens: 13. März 2015.
Die Verfolgungsverjährung begann also an dem Tag, an welchem die Mandantschaft die Tat begangen haben soll.

Im vorliegenden Fall tritt die Verjährung also demnächst ein.

gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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