Fallbeispiel: eine Frau wird wegen mangelnder Aufmerksamkeit gebüsst. Sie beauftragt einen Rechtsanwalt mit ihrer Verteidigung und gewinnt. Aber die Behörde verwehrt ihr eine Entschädigung an die skosten mit der fadenscheinigen Begründung, es habe sich ja bloss um eine Übertretung gehandelt. Die Frau liess sich das nicht gefallen und brachte den Fall bis vor Bundesgericht. Dieses kam zu folgenden Ergebnissen:

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des s gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Weiter besteht ein Anspruch gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 S. 202 f.).

Einem Beschuldigten wird in der Regel der Beizug eines s zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO trotz vermuteter Unschuld herabgesetzt oder verweigert werden. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines s neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203).

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, zog sie erst einen Verteidiger bei, nachdem das Statthalteramt zum Schluss kam, sie habe sich einer Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht und sei deswegen zu büssen. Ihr blieb keine andere Möglichkeit, als sich mit der Einsprache zur Wehr zur setzen, ansonsten der Strafbefehl in Anwendung von Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden wäre. Sie konnte im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache nicht davon ausgehen, dass das Statthalteramt im Anschluss an die Einsprache aufgrund ihrer Einvernahme und Zeugenbefragungen das Strafverfahren einstellen wird.
Zwar weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es nicht um komplexe Sachverhaltsabläufe ging und lediglich eine Busse von Fr. 400.– wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und mithin einer Übertretung (Art. 103 StGB) infrage stand.
Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin lediglich einer Übertretung beschuldigt wurde, kann wie erwähnt nicht zur Bejahung einer unangemessenen Ausübung von Verfahrensrechten führen.
Für die Beschwerdeführerin war nicht absehbar, dass das Statthalteramt das Verfahren einstellen würde, nachdem es ihre Strafbarkeit im Strafbefehl bereits bejaht hatte. Aufgrund von Art. 355 Abs. 3 und Art. 356 StPO musste sie damit rechnen, dass am Strafbefehl festgehalten und das Hauptverfahren beim erstinstanzlichen Gericht durchgeführt wird. Zudem war für sie nicht leicht erkennbar, inwiefern die Rückenverletzung des mitbeteiligten Fahrzeuglenkers Y.________ das weitere Verfahren beeinflusst. Die Beschwerdeführerin weist ausserdem zutreffend darauf hin, dass der Ausgang des Strafverfahrens Folgen insbesondere haftpflichtrechtlicher und versicherungsrechtlicher Natur haben kann und auch bei allfälligen Administrativmassnahmen berücksichtigt wird. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint somit unter den gegebenen Umständen als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte.
Quelle: BGE 1B_536/2012, Urteil vom 9.1.2013
gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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