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VORWURF PFLICHTWIDRIGES VERHALTEN UNFALL MIT SACHSCHADEN NICHT GEMELDET
Ich habe gar nichts gemerkt, Herr Polizist.
Ja, aber Sie hätten es bei pflichtgemässer Anwendung der Vorsichtsregeln merken und deshalb melden müssen.
Indem Sie dies nicht getan haben, haben Sie gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen und werden wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Verletzung der Meldepflicht gebüsst.
DAS SAGT DAS GESETZ ZU DEN VERHALTENSPFLICHTEN BEI SACHSCHADEN
…Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Art. 51 SVG
DAS SAGT DAS GESETZ ZUR STRAFE BEI NICHTMELDEN EINES SACHSCHADENS
Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Art. 92 SVG
DAS SAGT DAS GESETZ, OB AUCH DIE FAHRLÄSSIGE BEGEHUNG STRAFBAR IST
Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen. Art. 100 SVG
BEGRIFF DER FAHRLÄSSIGEN VERLETZUNG VON PFLICHTEN IM STRASSENVERKEHR
Auch die fahrlässige Verletzung der Verhaltenspflichten bei Unfall wird unter Strafe gestellt. Bemerkt der Täter nicht, dass er einen Schaden angerichtet hat, ist er nur strafbar, wenn er den die Meldepflicht begründenden Umstand (Drittschaden) bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen. Hält der Fahrzeugführer nach einer Kollision an und erkennt den Schaden trotz pflichtgemässer Prüfung nicht, kommt ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) in Betracht (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 92, Rz. 9; mit Verweis auf BGE 6B_716/2008 vom 2.4.2009 E. 2.5).
WAS GENAU VERSTEHT MAN UNTER EINFACHER UND GROBER FAHRLÄSSIGKEIT?
Es gibt verschiedene Abstufungen von so genannter einfacher Fahrlässigkeit bis grober Fahrlässigkeit. Nachfolgend aus einem Entscheid eines Gerichts in Versicherungsfragen, der aber auch analog im Strafrecht beispielhaft angewendet werden kann.
Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven Verschuldenskomponente. Die im Einzelfall gebotene Sorgfalt bemisst sich nach objektiven Kriterien, die sich entweder geschriebenen Normen und Satzungen oder einem von der Praxis entwickelten objektiven Massstab des Handelns entnehmen lassen. Demgemäss wird das Handeln der schädigenden Person mit dem eines durchschnittlich sorgfältigen vernünftigen Menschen in der gleichen Situation und unter den gleichen Gegebenheiten verglichen. Das objektive Fehlverhalten muss subjektiv vorwerfbar sein, indem die vorhandene Urteilsfähigkeit hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens mangelhaft eingesetzt wurde – nämlich überhaupt nicht oder aber so, dass die Pflichtwidrigkeit zwar gewollt war, jedoch nicht mit Blick auf eine Schädigung. Die objektive wie die subjektive Komponente können nach ihrer Schwere graduell abgestuft werden. Der Grad der Fahrlässigkeit beurteilt sich dabei primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens (Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 81 f. und 136). Da die Unterscheidung von leichter und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall oft schwierig ist, haben Literatur und Praxis für deren Abgrenzung folgende Entscheidungshilfen entwickelt: Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verhalten „noch einigermassen verständlich“ ist („das kann passieren“); grobe Fahrlässigkeit ist demgegenüber gegeben, wenn die fragliche Handlung „schlechthin unverständlich“ ist („das darf nicht passieren“; vgl. RKUV 1987, Nr. U 20, S. 325; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 486 f.). Grobfahrlässig handelt demnach, wer unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 121 V 45). Das Verhalten muss Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten, damit die betreffende Person Rechtsnachteile zu gewärtigen hat (Gabriela Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 131).
FAZIT
Wenn Ihnen ein Unfall passiert, bei welchem Sie nicht sicher wissen, was Sie zu tun haben oder sollen, rufen Sie vielleicht vorher, sofern es die Zeit und die Umstände erlauben, am besten den Anwalt an.