H. Muster arbeitet auf dem Bau. Je schneller desto mehr Umsatzlohn erhält er. Der Fixlohn ist relativ klein. Da geschieht es, dass H. Muster ein Missgeschick passiert. Ein Isolationsteil verrutscht ihm leicht aus der Hand und fällt hinunter. Das Produkt ist schadhaft und kann nicht verbaut werden. Bei der nächsten Lohnabrechnung sieht H. Muster, dass die Arbeitgeberin den Schaden voll vom Lohn abgezogen hat.

Was wenn der Arbeitgeber einen Lohnabzug wegen Schaden durch den Arbeitnehmer macht?

Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt (Art. 321e Abs. 1 OR). Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e Abs. 1 OR).

Indem Abs. 2 die Berücksichtigung des Berufsrisikos vorschreibt, hat sich das Schweizer Recht dem deutschen Recht angenähert, wo man von gefahren- oder schadensgeneigter Arbeit spricht. Damit ist eine Arbeit gemeint, bei der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch einem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen. Man spricht auch von zwar vermeidbaren Fehlern, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäss gerechnet werden muss. Die Überlegungen hinter der Berücksichtigung des Berufsrisikos finden sich darin, dass derjenige, welcher sich im Dienste des Arbeitgebers Tag für Tag diesem erhöhten Risiko aussetzt, auf eine gewisse haftungsrechtliche Privilegierung zählen können soll. Das besondere Berufsrisiko kann sich dabei in Anlehnung an einen anderen Kommentator aus der Natur der Tätigkeit (zum Beispiel Pilot, Chauffeur oder Bergführer), aus dem verwendeten Material oder anvertrauten Vermögenswerten, aus der Arbeitstechnik oder -Methode oder aus besonderen Arbeitsanforderungen oder den Eigenheiten des Arbeitsablauf (zum Beispiel hoher Zeitdruck eines Börsenhändlers) ergeben.

Zum Ganzen: Streiff, von Kaenel, Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 321e OR N. 3; mit diversen Verweisen).

Jede Haftung des Arbeitnehmers setzt nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts eine Vertragsverletzung, ein Verschulden des Arbeitnehmers, einen Schaden und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus (dieselben, a.a.O., Art. 321e OR Rz. 4). Fehlt es an einem dieser vier Elemente, so ist eine Haftung nicht gegeben (ebenda).

Hinsichtlich der schadensgeneigten Arbeit pflege ich, damit man erkennt, ob es sich um eine solche handelt, die Frage zu stellen: wenn dies der Vorgesetzte oder der Arbeitgeber selbst über einen gewissen Zeitraum gemacht hätte und unter dem Zeitdruck usw., wäre es dann auch so gewesen, dass ihm ein solcher Fehler wahrscheinlich auch hätte unterlaufen können?

Wenn man diese Frage mit ja beantworten kann, rechtfertigt sich ein Abzug nicht. Es kann auch sein, dass sich zwar ein Abzug rechtfertigt, aber nicht in der ganzen Höhe. Die Höhe des Schadens ist von der Höhe der Schadenersatzpflicht zu unterscheiden: Die Schadenersatzpflicht kann kleiner sein als der Schaden. Diese hängt nämlich unter Anderem vom Verschulden ab.

Leichte Fahrlässigkeit: das kann jedem einmal passieren

grobe Fahrlässigkeit: das darf nicht passieren oder wie kann der nur

mittlere Fahrlässigkeit: Fall dazwischen

Je nachdem kann man also gegen den Abzug einschreiten. Es stellt sich meist auch die Frage, was man dadurch an eventuellen Reaktion des Arbeitgebers versusacht. Es ist deshalb oft gut, wenn man vor dem Einschreiten gegen Abzüge sich fachkundig beraten lässt. Manchmal zahlt auch eine Rechtsschutzversicherung eine solche Beratung.

gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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