Die nachfolgenden Bemerkungen ersetzen keine individuelle Beratung. Sie sind aus Verständniszwecken vereinfacht dargestellt und nehmen keine Vollständigkeit in Anspruch.

Zeugen nach Art. 503 ZGB

Normalerweise organisiert öffentliche Urkundsperson Pedolin die Zeugen, dies zu den normalen Bürozeiten. Sofern dies nicht möglich ist oder ausserhalb der Bürozeiten ist, müssen die Kunden die Zeugen selbst organisieren. Der nachfolgende Text ist aus einer E-Mail an die Klientschaft:

Da ich zu dieser Zeit nicht mehr garantieren kann, dass Zeugen im Haus vorhanden sind, müssen Sie diese bitte organisieren und mir rechtzeitig die Daten übermitteln

Angaben betreffend Zeugen Beispiel: 

Marta Muster, geborene Meister, geboren am 04. April 1980, von St. Gallen SG, wohnhaft Hintergasse 7, 8580 Amriswil TG

Voraussetzungen betreffend Zeugen: 

Art. 503

1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.2 Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.

Mit anderen Worten: 

Ein Zeuge ist geeignet, wenn er

  • handlungsfähig ist (volljährig und urteilsfähig)
  • nicht Vertragspartei ist
  • des Lesens und Schreibens mächtig ist
  • nicht in gerader Linie (keine Eltern, keine Kinder, Enkel, Grosseltern etc.) verwandt ist
  • nicht Geschwister und nicht Ehegatte der Geschwister ist
  • das mit dem strafgerichtlichen Urteil und dem Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte wurden abgeschafft, würde, wenn möglich, dennoch nicht solche Personen nehmen, wenn es Alternativen gibt

Wenn Sie unsicher sind, ob Zeugen geeignet sind oder nicht, bitte melden. 

Was kann Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson Pedolin für Sie tun?

Rechtsanwalt Pedolin hat eine eigene Generalvollmacht als Muster verfasst. Er stellt Ihnen diesen zu einem geringen Kostenanteil zur Verfügung, wenn Sie die Unterschriften bei ihm beglaubigen lassen.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf, um zu besprechen, was Rechtsanwalt Pedolin für Sie tun kann.

gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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