Sind Sie Eltern eines minderjährigen Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder und unverheiratet? Ihre Familie ist Ihnen wichtig und Sie möchten sicherstellen, dass für die Familie vorgesorgt ist? Eine der grössten Sorgen der Eltern ist, wie sie für ein eintretendes Unglück wie Unfall, Krankheit oder Tod für die Familie und Kinder rechtlich vorsorgen können. In diesem Blog informiert Rechtsanwalt Pedolin, wie Sie rechtliche Vorkehrungen treffen können, um sicherzustellen, dass genügend Vorsorge getroffen wurde.

Diese ersetzen keine individuelle Beratung. Eventuell können noch weitere Schritte nötig sein.

Schritt 1: Vorsorgeauftrag schreiben

Der Vorsorgeauftrag ist ein vollständig eigenhändig geschriebenes oder öffentlich beurkundetes Dokument, in welchem geschrieben steht, wer im Falle einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit für einen sorgen soll.

Rechtsanwalt Pedolin ist öffentliche Urkundsperson und bietet als Dienstleistung die öffentliche Beurkundung Ihres Vorsorgeauftrags. Mit dem Vorsorgeauftrag stellen Sie sicher, dass klar ist, wer wie für Sie im Falle einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit sorgen darf und soll. Bei Paaren macht es Sinn, dass jeder Teil einen Vorsorgeauftrag verfasst. Vorzugsweise sind also 2 Vorsorgeaufträge zu verfassen bzw., wenn man es nicht handschriftlich schreiben möchte, beurkunden zu lassen. Über den Vorsorgeauftrag und die Vorteile einer öffentlichen Beurkundung habe ich hier etwas geschrieben: https://schweizer-rechtsanwalt.com/der-vorsorgeauftrag-was-ist-das/

Schritt 2: Generalvollmacht schreiben, Bank- und Versicherungsvollmachten prüfen und gegebenenfalls anpassen

Was viele nicht wissen, ist die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag in der Regel nur bei einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit Geltung erhält. Bei einer Urteilsunfähigkeit, bei der unsicher ist, ob sie dauerhaft ist oder bei der klar ist, dass sie nicht dauerhaft ist, wird die zuständige Behörde den Vorsorgeauftrag nicht validieren und dieser wird damit nicht als Vorsorgeauftrag wirksam. Für einen solchen Fall kann sich die Redaktion einer Generalvollmacht aufdrängen.

Auch sind Bankvollmachten und Versicherungsvollmachten mit den Banken und Versicherungen zu vereinbaren. Dabei ist sicherzustellen, dass diese weiterhin Gültigkeit haben, insbesondere, wenn die dauerhafte oder vorübergehende Urteilsunfähigkeit eintritt.

Schritt 3: Sorgerechtsvereinbarung oder Sorgerechtsverfügung schreiben

In der Regel werden beide Eltern nicht gleichzeitig dauerhaft urteilsunfähig oder sterben. Dies kann jedoch leider vorkommen, beispielsweise bei einem Unfall, und dann ist es wichtig, dass man bereits vor einem solchen Ereignis bestimmt, wer für das minderjährige Kind oder die minderjährigen Kinder da sein soll und für diese sorgen können soll. Dies kann man mit einer Sorgerechtsvereinbarung oder Sorgerechtsverfügung machen. Darin erklärt man, welche Person oder welche Personen für die minderjährigen Kinder sorgen sollen, wenn es die Eltern selbst nicht mehr können, sei es wegen Unfall oder Todes der beiden Eltern. Die KESB prüft immer noch von Amtes wegen, ob die bestimmte(n) Person(en) geeignet ist (sind). Aber den Hinterbliebenen bleibt nicht die quälende und streitfördernde Frage im Raum, wen von den möglichen Personen man ausgewählt hat oder hätte(die Eltern, Geschwister, etc.).

Schritt 4: Konkubinatsvertrag aufsetzen

Mit einem Konkubinatsvertrag können Sie beispielsweise ein Inventar mit eigenem/gemeinsamem Besitz und Vermögenswerten erstellen. Sie können die gemeinsamen Lebenshaltungskosten aufstellen und die Aufteilung regeln. Bei gemeinsamen Kindern können Sie eine Sorgerechtsregelung für den Trennungsfall vereinbaren. Das gleiche gilt für eine Unterhaltsregelung im Trennungsfall.

Schritt 5: Sich gegenseitig begünstigen: Erbvertrag vereinbaren oder Testamente erstellen; Erbverzicht von Dritten wie Eltern

Sowohl mit einem Erbvertrag als auch mit einem Testament kann man sich gegenseitig begünstigen. Der grundsätzliche Unterschied zwischen einem Erbvertrag und Testamenten besteht in folgendem: ein Erbvertrag kann grundsätzlich nicht mehr einseitig beendet, aufgehoben oder abgeändert werden bzw. die Gründe dafür müssten im Erbvertrag selbst beschrieben und vereinbart werden. Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit einseitig ohne Information an den anderen Partner aufgehoben oder geändert werden. Beide Varianten haben Vorteile und Nachteile.

Mit den eigenen Eltern und Geschwistern vereinbart man oft deren Erbverzicht für sich und die Nachkommen.

Schritt 6: Mietvertrag, wenn nur einem Partner die bewohnte Liegenschaft gehört?

Folgendes Szenario kann unter gegebenen Umständen eintreten: nehmen wir an, der versterbende Partner ist Alleineigentümer des Hauses, in welchem die Familie wohnt. Stirbt eine solche Person, besteht unter Umständen das Risiko, dass die Erben oder Erbenvertreter dafür sorgen, dass man diese Liegenschaft verlassen muss. Hier kann man vereinbaren, dass der überlebende Partner als Mieter zu einem bereits bestimmten marktüblichen Mietpreis in der Liegenschaft bleiben kann. Vorzugsweise vereinbart man auch, dass der Mietvertrag erst auf einen bestimmten Zeitpunkt kündbar ist. Beispielsweise nach Ablauf von 3 Jahren.

Schritt 7: Gegenseitige Schweigepflichtsentbindung und Auskunftsvollmacht verfassen

Wenn man nicht verheiratet ist, fehlen einem per se Auskunftsrechte, weshalb man sich solche besonders einräumen sollte.

Schritt 8: Versicherungsrechtliche Vorsorgemassnahmen

Vorab ist zu sagen, dass Sie sich diesbezüglich am besten an die Versicherung Ihres Vertrauens wenden. Sowohl bei der AHV als auch Pensionskasse und in der 3. Säule kann man Vorsorge treffen.

Rechtsanwalt Pedolin informiert Sie gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch, welcher Vereinbarungsinhalt bei unverheirateten Eltern sinnvoll und empfehlenswert ist.

gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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