Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Je nach Situation können weitere Schritte notwendig sein.

Die Herausforderung: Zwischen alter und neuer Familie

Viele Menschen leben heute in neuen Partnerschaften mit gemeinsamen Kindern – aber auch mit erwachsenen Kindern aus früheren Beziehungen, zu denen manchmal kein oder nur wenig Kontakt besteht. Diese Patchwork-Konstellationen sind in der Schweiz zunehmend verbreitet.

Das schweizerische Erbrecht ist jedoch noch immer auf die klassische Kernfamilie ausgerichtet. Ohne klare Regelung drohen Szenarien, die niemand möchte:

  • Erwachsene Kinder aus früheren Beziehungen werden Teil der Erbengemeinschaft und können als Miterben Entscheidungen blockieren
  • Der neue Ehegatte und gemeinsame Kinder müssen mit Personen zusammenarbeiten, zu denen keine Beziehung besteht
  • Liquiditätsengpässe zwingen zum Verkauf des Familienheims
  • Jahrelange Erbstreitigkeiten belasten die Familie emotional und finanziell

Die gute Nachricht: Mit der richtigen Planung lassen sich diese Risiken minimieren. Der Schlüssel liegt in einem durchdachten Ehe- und Erbvertrag.


Die Lösung: Ehe- und Erbvertrag mit Pflichtteilsvermächtnis

Warum diese Lösung optimal ist

Für Patchwork-Familien mit Kindern aus früheren Beziehungen empfiehlt sich ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag mit Pflichtteilsvermächtnis. Diese Lösung erreicht das zentrale Ziel und bietet rechtliche Absicherung:

Das Prinzip:

1. Erbrechtliche Komponente (Erbvertrag):

  • Kinder aus früheren Beziehungen erhalten ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils (8,33% = 1/12 des Nachlasses)
  • Sie werden ausdrücklich NICHT als Erben eingesetzt
  • Der neue Ehegatte und gemeinsame Kinder werden als Erben eingesetzt
  • Die frei verfügbare Quote (50%) kann nach eigenen Wünschen verteilt werden

2. Güterrechtliche Komponente (Ehevertrag):

  • Optimierung der Vermögensaufteilung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
  • Einschränkung: Bei nichtgemeinsamen Kindern darf eine erhöhte Vorschlagszuweisung den Pflichtteil nicht verletzen (Art. 216 Abs. 3 ZGB)

3. Bindungswirkung:

  • Der Vertrag ist für beide Ehegatten bindend
  • Nicht einseitig änderbar (nur mit beidseitiger Zustimmung)
  • Schenkungsverbot schützt die neue Familie

Was damit erreicht wird:

  • Hauptziel erreicht: Kinder aus früheren Beziehungen sind KEINE Erben und damit nicht Teil der Erbengemeinschaft
  • Rechtliche Absicherung: Pflichtteil wird gewahrt → keine Herabsetzungsklage möglich
  • Praktisch umsetzbar: Keine Zustimmung der Kinder aus früheren Beziehungen erforderlich

Was beachtet werden muss:

  • Liquiditätsplanung erforderlich: Das Vermächtnis muss bar ausgezahlt werden
  • Rechtliche Unsicherheit: Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit noch nicht abschließend geklärt
  • Güterrechtliche Einschränkung: Vollständige Vorschlagszuweisung bei nichtgemeinsamen Kindern nicht zulässig
  • KESB-Beteiligung bei minderjährigen Kindern: Kann zu zusätzlichen Verzögerungen und Komplikationen führen

Vergleich mit anderen Lösungen

Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden vier Lösungsansätze detailliert erläutert:

  1. Erbverzichtsvertrag – Unrealistisch ohne Kooperation der betroffenen Kinder
  2. Pflichtteilsbeschränkung – Hauptziel nicht erreicht (Kind bleibt Erbe)
  3. Pflichtteilsvermächtnis – EMPFOHLEN
  4. Enterbung – Rechtlich zu hohe Hürden, hohes Risiko

Grundlagen: Was das Gesetz vorschreibt

Gesetzliche Erbfolge ohne Regelung

Ohne letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge. Bei einer typischen Patchwork-Konstellation (verheiratetes Ehepaar, gemeinsame minderjährige Kinder, erwachsene Kinder aus früheren Beziehungen) ergibt sich folgendes Bild:

Gesetzliche Erbteile beim Tod eines Ehegatten:

  • Überlebender Ehegatte: 50% (die Hälfte des Nachlasses)
  • Alle Kinder zusammen: 50% (aufgeteilt zu gleichen Teilen)

Problem: Alle Personen bilden eine Erbengemeinschaft. Jede Entscheidung erfordert Einstimmigkeit. Erwachsene Kinder aus früheren Beziehungen können als Miterben alles blockieren.

Die Pflichtteile nach der Revision 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gelten kleinere Pflichtteile:

Pflichtteilsberechtigte Personen:

  • Ehegatte/eingetragener Partner: 50% des gesetzlichen Erbteils
  • Nachkommen (Kinder): 50% des gesetzlichen Erbteils
  • Eltern: Kein Pflichtteil mehr (neu seit 2023)

Konkrete Pflichtteile in einer typischen Patchwork-Situation:

  • Ehegatte: 25% des gesamten Nachlasses (50% von 50%)
  • Alle Kinder zusammen: 25% des Nachlasses (50% von 50%)
  • Bei 3 Kindern: je 8,33% (je 1/12 des Nachlasses)

Frei verfügbare Quote: 50% des Nachlasses
Diese 50% können nach eigenen Wünschen verteilt werden – das ist der Spielraum für die Planung.


Vier Lösungsansätze im Detail

Option 1: Erbverzichtsvertrag

Kind verzichtet vollständig auf Erbrecht gegen Abfindung.

Vorteile:

  • Höchste Rechtssicherheit, vollständiger Ausschluss

Nachteile:

  • Kooperation zwingend – bei fehlendem Kontakt unrealistisch
  • Hohe Kosten sofort fällig (50-80% des Pflichtteilswerts)

→ Bewertung: Unrealistisch ohne Kontakt

Option 2: Pflichtteilsbeschränkung

Kind wird auf Pflichtteil beschränkt, bleibt aber Erbe.

Vorteile:

  • Keine Zustimmung nötig
  • Bindung zwischen Ehegatten

Nachteile:

  • Hauptziel NICHT erreicht: Kind bleibt Erbe
  • Erbengemeinschaft bleibt Problem

→ Bewertung: Verfehlt das Ziel

Option 3: Pflichtteilsvermächtnis ⭐ EMPFOHLEN

Kind erhält Geldvermächtnis (1/12), wird NICHT Erbe.

Vorteile:

  • Hauptziel erreicht: Kind ist KEIN Erbe
  • Keine Zustimmung nötig
  • Pflichtteil gewahrt → keine Herabsetzungsklage
  • Bindungswirkung zwischen Ehegatten

Nachteile:

  • Liquiditätsplanung erforderlich
  • Rechtliche Unsicherheit (BG hat nicht entschieden)

→ Bewertung: Beste Lösung für Patchwork-Familien

Option 4: Enterbung

Vollständiger Ausschluss bei schwerer Straftat oder schwerer Pflichtverletzung.

Vorteile:

  • Vollständiger Ausschluss (bei Erfolg)

Nachteile:

  • Sehr hohe rechtliche Hürden
  • Kontaktabbruch genügt NICHT
  • Hohes Anfechtungsrisiko

→ Bewertung: Zu riskant


Vergleichstabelle

KriteriumErbverzichtPflichtteil-beschränkungPflichtteil-vermächtnisEnterbung
Kind raus aus Erbengemeinschaft?Unsicher
Zustimmung Kind nötig?JaNeinNeinNein
RechtssicherheitSehr hochHochHochSehr niedrig
Liquidität bei TodKein ProblemProblematischPlanung nötigUnsicher
Praktisch umsetzbar?✓✓
Hauptziel erreicht?✗ NEIN✓ JAUnsicher
EMPFEHLUNGOPTIMAL

Häufige Fragen

1. „Kann das Geldvermächtnis angefochten werden?“

Herabsetzungsklage: Nicht möglich, da der Pflichtteil gewahrt ist (1/12 = 8,33% entspricht genau dem Pflichtteil).

Ungültigkeitsklage: Theoretisch möglich mit dem Argument, dass das Pflichtteilsvermächtnis unzulässig sei. Bei professioneller Gestaltung ist das Risiko jedoch gering. Die herrschende Lehre stützt die Zulässigkeit des Pflichtteilsvermächtnisses.

2. „Gilt der Vertrag auch bei Scheidung?“

Güterrechtlicher Teil: Bleibt relevant für die Vermögensauseinandersetzung.

Erbrechtlicher Teil: Erlischt grundsätzlich bei Scheidung.

Besonderheit seit 2023: Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten entfällt bereits während des Scheidungsverfahrens, wenn die Scheidung auf gemeinsames Begehren erfolgt ODER die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt leben.

3. „Was ist mit Säule 3a und Pensionskasse?“

Diese fallen NICHT in den Nachlass und unterliegen NICHT dem Pflichtteilsschutz. Die Begünstigungsordnung kann innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen frei gestaltet werden.

Strategischer Tipp: Durch Anpassung der Säule 3a-Begünstigungsordnung zugunsten des neuen Ehegatten kann der Nachlass reduziert werden, wodurch auch der absolute Pflichtteilsanspruch sinkt.

4. „Warum ist die KESB ein Problem?“

Bei minderjährigen Kindern wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in die Nachlassabwicklung einbezogen. Die KESB prüft die Interessen der minderjährigen Kinder und kann verschiedene Maßnahmen anordnen.

Mögliche Komplikationen:

  • Verfahrensdauer: 3-12 Monate statt 2-3 Monate
  • Erfordernis einer Beistandschaft für minderjährige Erben
  • Genehmigungspflichten für Transaktionen
  • Sicherstellungsmassnahmen (Kontosperrungen)
  • Umfassende Dokumentationspflichten

Lösung: Ein professionell gestalteter Ehe- und Erbvertrag mit klaren Regelungen und transparenter Dokumentation minimiert KESB-Komplikationen erheblich.


Die KESB-Problematik bei minderjährigen Kindern

Ein oft unterschätzter Faktor: Bei Erbfällen mit minderjährigen Kindern wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) aktiv. Dies gilt insbesondere bei erheblichen Vermögenswerten und wenn Interessenkonflikte zwischen dem überlebenden Elternteil und den minderjährigen Kindern bestehen können.

Wann greift die KESB ein?

  • Erbfälle mit minderjährigen Kindern
  • Interessenkonflikte zwischen Elternteil und Kindern
  • Bei erheblichen Vermögenswerten im Nachlass

Was prüft die KESB?

  • Wahrung der Interessen minderjähriger Kinder
  • Korrekte Vertretung bei Erbteilungen
  • Angemessenheit der Vermögensverwaltung

Mögliche Komplikationen

Beistandschaft:

Die KESB ernennt einen Beistand für die minderjährigen Kinder. Dies verzögert den Prozess um Wochen bis Monate.

Genehmigungspflichten:

Verkäufe und Auszahlungen benötigen die Genehmigung der KESB. Jede Transaktion muss einzeln geprüft und bewilligt werden.

Sicherstellungsmassnahmen:

Die KESB kann Konten sperren oder andere Sicherstellungsmassnahmen anordnen, bis die Verhältnisse geklärt sind.

Zeitverlust:

KESB-Verfahren dauern typischerweise 3-12 Monate, während die Nachlassabwicklung ohne KESB-Beteiligung oft in 2-3 Monaten abgeschlossen ist.

Wie minimiert man KESB-Probleme?

  • Professionell gestalteter Ehe- und Erbvertrag mit klaren, unmissverständlichen Regelungen
  • Transparente Dokumentation aller Vermögensverhältnisse
  • Liquiditätsplanung durch Lebensversicherung oder liquide Mittel
  • Optional: Einsetzung eines Willensvollstreckers (kann hilfreich sein, ersetzt aber KESB nicht)
  • Frühzeitige, umfassende Planung unter Berücksichtigung der KESB-Thematik

Praktisches Fallbeispiel: Familie Müller

Ausgangslage

Personen:

  • Herr Müller (verstirbt)
  • Ehefrau Müller (überlebend)
  • Anna (25 Jahre, Tochter aus erster Beziehung) – kein Kontakt seit 10 Jahren
  • Ben (10 Jahre) und Clara (8 Jahre), gemeinsame Kinder

Vermögen (Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung):

  • Eigenheim: CHF 600’000 (Verkehrswert, netto nach Hypothek) – Errungenschaft
  • Bankguthaben: CHF 150’000 – Errungenschaft
  • Wertschriften: CHF 200’000 – Errungenschaft
  • Säule 3a: CHF 120’000 (fällt NICHT in Nachlass)
  • Eigengut: CHF 30’000
  • Gesamtvermögen: CHF 980’000 (ohne Säule 3a)

Szenario 1: Ohne Ehe- und Erbvertrag

Güterrechtliche Auseinandersetzung:

  • Errungenschaft: CHF 950’000
  • Hälftige Teilung: Je CHF 475’000
  • Eigengut Herr Müller: CHF 30’000
  • Frau Müller erhält: CHF 475’000
  • Nachlass (Erbmasse): CHF 505’000 (CHF 475’000 + CHF 30’000)

Erbrechtliche Verteilung (gesetzlich):

  • Frau Müller: 50% = CHF 252’500
  • Anna: 16,67% = CHF 84’167
  • Ben: 16,67% = CHF 84’167
  • Clara: 16,67% = CHF 84’167

Frau Müller erhält total:

CHF 475’000 (Güterrecht) + CHF 252’500 (Erbrecht) = CHF 727’500

Problem: Alle vier Personen (Frau Müller, Anna, Ben, Clara) sind Miterben. Jede Entscheidung erfordert Einstimmigkeit. Anna kann als Miterbin alles blockieren. KESB-Verfahren für Ben und Clara dauert 12-24 Monate.

Szenario 2: Mit Ehe- und Erbvertrag (Pflichtteilsvermächtnis)

Güterrechtliche Auseinandersetzung:

Identisch wie Szenario 1 (Einschränkung bei nichtgemeinsamen Kindern beachten)
Nachlass (Erbmasse): CHF 505’000

Erbrechtliche Regelung im Vertrag:

  • Anna erhält Geldvermächtnis: 1/12 von CHF 505’000 = CHF 42’083
  • Anna ist KEINE Erbin
  • Frau Müller, Ben und Clara werden als Erben eingesetzt

Verteilung der Erbmasse (nach Abzug Vermächtnis):

  • Erbmasse nach Vermächtnis: CHF 462’917
  • Frau Müller: 60% = CHF 277’750
  • Ben: 20% = CHF 92’583
  • Clara: 20% = CHF 92’583

Frau Müller erhält total:

CHF 475’000 (Güterrecht) + CHF 277’750 (Erbrecht) = CHF 752’750

Vorteil: Anna ist KEINE Erbin und kann nichts blockieren. Frau Müller, Ben und Clara bilden die Erbengemeinschaft. KESB-Verfahren für Ben und Clara dauert nur 3-6 Monate (statt 12-24). Anna erhält ihr Geldvermächtnis bar ausgezahlt.

Vergleich der beiden Szenarien

AspektOhne VertragMit Ehe- und Erbvertrag
AnnaErbin: CHF 84’167Vermächtnisnehmerin: CHF 42’083
Frau MüllerCHF 727’500CHF 752’750
BenErbe: CHF 84’167Erbe: CHF 92’583
ClaraErbin: CHF 84’167Erbin: CHF 92’583
Erbengemeinschaft4 Personen (Anna kann blockieren)3 Personen (Anna ist raus)
KESB-Verfahren12-24 Monate3-6 Monate

Wichtig: Für die Auszahlung des Vermächtnisses von CHF 42’083 an Anna sollte eine Lebensversicherung in Höhe von CHF 70’000-100’000 abgeschlossen werden, um die Liquidität sicherzustellen.


Wichtige Fristen im Erbrecht

  • Herabsetzungsklage: 1 Jahr ab Kenntnis der Verletzung, spätestens 10 Jahre ab Eröffnung der Verfügung oder Eintritt des Erbgangs
  • Ungültigkeitsklage: 1 Jahr ab Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes
  • Erbausschlagung: 3 Monate ab Kenntnis des Todesfalls
  • Anfechtbare Schenkungen: Schenkungen innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tod können bei Pflichtteilsverletzung zur Herabsetzung herangezogen werden

Checkliste: Sind Sie optimal vorbereitet?

Vorbereitung

  • ☐ Vollständige Vermögensübersicht erstellt
  • ☐ Eigengut und Errungenschaft unterschieden
  • ☐ Liquiditätsbedarf für Vermächtnisauszahlung ermittelt
  • ☐ Säule 3a und Pensionskassen-Guthaben erfasst

Umsetzung

  • ☐ Fachanwalt für Erbrecht kontaktiert
  • ☐ Ehe- und Erbvertrag professionell erstellen lassen
  • ☐ Notartermin für Beurkundung vereinbart
  • ☐ Liquidität sichergestellt (Lebensversicherung oder liquide Mittel)

Absicherung

  • ☐ Dokument notariell beurkundet und sicher hinterlegt
  • ☐ Säule 3a-Begünstigungsordnung angepasst
  • ☐ Pensionskassen-Begünstigungsordnung geprüft
  • ☐ Vertrauenspersonen über Existenz des Vertrags informiert

Fazit: Handeln Sie vorausschauend

Die wichtigsten Erkenntnisse

  1. Ohne Regelung drohen Blockaden: Kinder aus früheren Beziehungen werden Miterben und können als Teil der Erbengemeinschaft alles blockieren.
  2. Der Ehe- und Erbvertrag ist die Lösung: Die Bindungswirkung schützt die neue Familie. Der Vertrag ist nicht einseitig änderbar.
  3. Pflichtteilsvermächtnis erreicht das Ziel: Kinder aus früheren Beziehungen sind KEINE Erben, sondern nur Geldvermächtnisnehmer. Sie können nicht blockieren.
  4. Liquiditätsplanung ist entscheidend: Das Geldvermächtnis muss bar ausgezahlt werden. Sicherstellen durch Lebensversicherung oder ausreichend liquide Mittel.
  5. KESB nicht unterschätzen: Bei minderjährigen Kindern kann die KESB die Abwicklung erheblich erschweren. Professionelle Planung minimiert Komplikationen.
  6. Professionelle Beratung ist unverzichtbar: Fehlerhafte Gestaltung kann das Gegenteil bewirken. Ein Fachanwalt für Erbrecht ist unerlässlich.

Handeln Sie jetzt

Patchwork-Familien brauchen eine durchdachte Nachlassplanung. Mit einem professionell gestalteten Ehe- und Erbvertrag mit Pflichtteilsvermächtnis lassen sich die rechtlichen und praktischen Herausforderungen meistern.

Warten Sie nicht, bis es zu spät ist. Je früher Sie handeln, desto besser ist Ihre Familie geschützt.