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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Stand: März 2026


Sie sind die einzige Person an der Spitze Ihres Unternehmens – alleiniger Verwaltungsrat Ihrer AG oder alleinige Geschäftsführerin Ihrer GmbH. Gleichzeitig halten Sie alle Aktien oder alle Stammanteile. Im Tagesgeschäft ist das effizient – Sie entscheiden schnell, handeln ohne Abstimmung, haben die volle Kontrolle.

Dann passiert etwas: Ein Unfall. Ein Herzinfarkt. Ein Schlaganfall. Sie liegen im Spital und sind nicht ansprechbar.

Ihre Mitarbeiterin, die im Betrieb arbeitet, steht am Montagmorgen vor folgender Realität:

Ein wichtiger Kunde will den Vertrag verlängern. Ihre Mitarbeiterin sagt: „Ich kümmere mich darum.“ Die Antwort: „Sind Sie im Handelsregister eingetragen? Nein? Dann können Sie den Vertrag nicht unterzeichnen.“ Der Kunde wartet nicht ewig – und schliesst bei der Konkurrenz ab.

Eine behördliche Verfügung geht ein – mit Frist. Das Steueramt verlangt innert 30 Tagen eine Stellungnahme, die Baubehörde fordert Unterlagen, eine Betriebsbewilligung muss erneuert werden. Niemand kann rechtsverbindlich für die Gesellschaft handeln. Fristen laufen ab, Säumnisfolgen drohen.

Ein Mitarbeiter muss entlassen werden – oder kündigt. Der Arbeitsvertrag verlangt eine Unterschrift des Organs. Niemand kann eine rechtsgültige Kündigung aussprechen, ein Arbeitszeugnis ausstellen oder einen neuen Mitarbeiter anstellen.

Der Jahresabschluss steht an. Die Revisionsstelle oder der Treuhänder braucht die Unterschrift der Geschäftsführung. Ohne Organ kann der Abschluss nicht genehmigt und beim Handelsregisteramt eingereicht werden.

Das ist die Realität, wenn ein Unternehmen seine einzige Schlüsselperson verliert.

Denn: Es gibt kein Organ mehr, das handeln könnte. Und die Versammlung der Gesellschafter oder Aktionäre – die einzige Instanz, die ein neues Organ bestellen könnte – kann auch nicht einberufen werden, wenn die einzige stimmberechtigte Person gleichzeitig die ausgefallene Person ist.

Das Unternehmen ist gelähmt. Vollständig.


Warum dieses Problem so viele Unternehmen betrifft

Dieses Szenario ist kein Randfall. Tausende Schweizer Unternehmen werden von einer einzigen natürlichen Person geführt, die gleichzeitig alle Anteile hält:

  • GmbH mit alleiniger Gesellschafterin und Geschäftsführerin
  • AG mit alleinigem Aktionär und einzigem Verwaltungsrat

Kleine Dienstleistungsbetriebe, Beratungsfirmen, Handelsgesellschaften, Holdingstrukturen – überall, wo eine Unternehmerin oder ein Unternehmer das eigene Geschäft aufgebaut hat.

Im Alltag funktioniert das hervorragend. Keine langwierigen Beschlüsse, keine Abstimmung mit Mitgesellschaftern, keine Kompromisse.

Im Ernstfall ist es eine Katastrophe. Denn alle Fäden laufen bei einer einzigen Person zusammen – und wenn diese Person ausfällt, gibt es niemanden, der die Fäden aufnehmen kann.


Eine bewährte Lösung: Die Generalvollmacht

In einem konkreten Fall haben wir für eine Klientin – alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH – eine Generalvollmacht errichtet. Das Prinzip lässt sich auf jede Kapitalgesellschaft übertragen, bei der eine einzige natürliche Person alle Fäden in der Hand hält.

Was ist eine Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht ist eine persönliche Vollmacht des Gesellschafters oder Aktionärs (nicht des Unternehmens). Sie ermächtigt eine Vertrauensperson, alle Angelegenheiten der Vollmachtgeberin zu besorgen – einschliesslich der Ausübung der Gesellschafter- bzw. Aktionärsrechte.

Was wurde konkret geregelt?

Die Klientin hat ihren Bruder als primären Bevollmächtigten eingesetzt und subsidiär eine Mitarbeiterin, die im Betrieb arbeitet. Das bedeutet: Fällt der Bruder ebenfalls aus, springt die Mitarbeiterin ein.

Was kann der Bevollmächtigte mit der Generalvollmacht tun?

1. Universalversammlung einberufen und abhalten – Da er die Gesellschafter- bzw. Aktionärsrechte ausüben kann, kann er als Vertreter eine Universalversammlung durchführen (bei der GmbH: Art. 805 Abs. 3 i.V.m. Art. 701 OR; bei der AG: Art. 701 OR).

2. Neues Organ bestellen – Die Universalversammlung beschliesst die Ernennung eines neuen Geschäftsführers oder Verwaltungsrats.

3. Das Unternehmen ist wieder handlungsfähig – Das neue Organ kann sofort für die Gesellschaft handeln.

Wichtig: Die Generalvollmacht ist keine Vollmacht des Unternehmens

Ein häufiges Missverständnis: Die Generalvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten nicht, direkt im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen oder Geschäfte zu tätigen. Sie ermächtigt ihn, die Gesellschafter- oder Aktionärsrechte auszuüben.

Der Weg ist also: Gesellschafterrechte ausüben → neues Organ bestellen → Unternehmen ist wieder handlungsfähig.

Das klingt nach einem Umweg. Ist es aber kaum – und hier kommt ein entscheidender Punkt.


Warum das Unternehmen schneller wieder handlungsfähig ist, als man denkt

Viele denken: „Wenn erst eine Universalversammlung einberufen, ein Beschluss gefasst und dann noch die Eintragung im Handelsregister abgewartet werden muss – das dauert doch ewig!“

Das stimmt nicht. Und zwar aus folgendem Grund:

Der Beschluss der Universalversammlung über die Bestellung eines neuen Organs ist sofort wirksam. Er ist nicht von der Eintragung im Handelsregister abhängig. Der Handelsregistereintrag wirkt lediglich deklaratorisch – er macht publik, was bereits gilt.

Das bedeutet konkret: Sobald die Universalversammlung den Beschluss gefasst hat und die ernannte Person das Amt angenommen hat, ist das neue Organ im Amt – und kann rechtsverbindlich für die Gesellschaft handeln. Die Handelsregistereintragung muss zwar nachgeholt werden (Anmeldepflicht), aber sie ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit.

Der vermeintliche Zeitnachteil der Generalvollmacht gegenüber anderen Lösungen ist damit gering.

Vorbehalt: Die Praxis kennt Einschränkungen

In der Praxis gibt es allerdings Adressaten – namentlich Banken, Behörden oder grössere Vertragspartner – die sich ausschliesslich auf die im Handelsregister eingetragenen Verhältnisse verlassen. Sie akzeptieren ein neues Organ faktisch erst, wenn der Eintrag tatsächlich erfolgt ist.

In solchen Fällen kann es trotz rechtlich sofortiger Wirksamkeit zu einer kurzen Übergangsphase kommen, in der das neue Organ nicht bei allen Stellen anerkannt wird.


Das Missbrauchsrisiko: Die Kehrseite der Generalvollmacht

Dieselbe Stärke der Generalvollmacht birgt auch ein Risiko, das man kennen muss.

Das Szenario: Da der Bevollmächtigte mit der Generalvollmacht sämtliche Gesellschafter- oder Aktionärsrechte ausüben kann, könnte er dies theoretisch auch ohne Ausfall der Vollmachtgeberin und ohne deren Wissen tun. Er könnte eine Universalversammlung einberufen, sich selbst zum Organ ernennen lassen und anschliessend im Namen des Unternehmens Geschäfte tätigen – allenfalls zum Nachteil der Inhaberin.

Weil die Bestellung des neuen Organs bereits mit dem Beschluss und der Annahme wirksam wird (deklaratorische Wirkung des HR-Eintrags), könnte er sofort rechtsverbindlich handeln, noch bevor die Inhaberin davon erfährt.

Das ist kein theoretisches Hirngespinst. Es ist die logische Konsequenz der umfassenden Vertretungsmacht, die eine Generalvollmacht gewährt.

Welche Sicherungsmechanismen gibt es?

1. Das Vertrauensverhältnis als Grundlage

Die Generalvollmacht setzt ein intaktes Vertrauensverhältnis voraus. Solange dieses besteht, ist das Missbrauchsrisiko gering.

2. Hinterlegung der Vollmacht bei einer Vertrauensstelle

Die Generalvollmacht könnte bei einer Vertrauensperson (Anwaltskanzlei, Notar, andere Drittperson) hinterlegt werden, mit der Weisung, sie dem Bevollmächtigten nur bei tatsächlichem Ausfall auszuhändigen.

In der Theorie elegant – in der Praxis mit eigenen Risiken behaftet:

  • Die Vertrauensperson muss zuerst gefunden werden. Es braucht jemanden, der zuverlässig, erreichbar und bereit ist, diese Verantwortung zu übernehmen.
  • Risiko der Nichtherausgabe: Die Vertrauensperson könnte die Vollmacht im Ernstfall nicht herausgeben – sei es, weil sie selbst abwesend oder ausgefallen ist, sei es, weil sie sich aktiv weigert. In diesem Fall wäre die ganze Vorkehrung wirkungslos.
  • Risiko der unberechtigten Herausgabe: Umgekehrt könnte die Vertrauensperson die Vollmacht herausgeben, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Damit wäre genau das Missbrauchsszenario eröffnet, das die Hinterlegung verhindern sollte.

Man verlagert also das Vertrauensproblem lediglich: Statt dem Bevollmächtigten muss man der Vertrauensstelle vertrauen.

3. Aufschiebende Bedingung

Die Vollmacht kann an eine aufschiebende Bedingung geknüpft werden (z.B. Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Handlungsunfähigkeit). Dies erhöht die Sicherheit, kann aber im Ernstfall die Handlungsfähigkeit verzögern.

4. Jederzeitiger Widerruf – aber kein lückenloser Schutz

Sie können die Generalvollmacht jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Sollte das Vertrauensverhältnis zerbrechen, können Sie sofort reagieren.

Wichtige Einschränkung: Der Widerruf setzt voraus, dass Sie selbst noch handlungsfähig sind. Genau in der Situation, in der ein Missbrauch am wahrscheinlichsten ist – nämlich bei Ihrem Ausfall –, können Sie die Vollmacht nicht mehr widerrufen. Es müsste allenfalls die KESB eingeschaltet werden, was Zeit kostet und das Problem nicht sofort löst.

Und selbst wenn Sie widerrufen können: Schliesst der Bevollmächtigte nach dem Widerruf Geschäfte mit gutgläubigen Dritten ab, die vom Widerruf keine Kenntnis haben, können diese Geschäfte dennoch wirksam sein und Sie als Vertretene binden (Art. 34 Abs. 3 OR). Es empfiehlt sich daher, einen Widerruf den relevanten Geschäftspartnern, Banken und Behörden umgehend mitzuteilen.

5. Zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung

Ein Missbrauch der Vollmacht würde den Bevollmächtigten schadenersatzpflichtig machen (Auftragsrecht, Art. 398 OR) und könnte auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (z.B. ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 StGB).

Die Kernfrage: Sicherstellung vs. Sicherheit

Letztlich stehen Sie vor einer grundsätzlichen Abwägung, die nur Sie selbst treffen können:

Was ist Ihnen wichtiger – die Sicherstellung einer raschen Vertretung im Ernstfall oder die grösstmögliche Sicherheit vor negativen Folgen der Generalvollmacht?

Beides zugleich lässt sich nicht vollständig erreichen:

  • Je einfacher und direkter der Zugang zur Vollmacht ist, desto schneller kann im Notfall gehandelt werden – aber desto grösser ist auch das Missbrauchsrisiko.
  • Je mehr Sicherungsmechanismen eingebaut werden (Hinterlegung, Bedingungen), desto geringer ist das Missbrauchsrisiko – aber desto grösser die Gefahr, dass die Vollmacht im Ernstfall nicht rechtzeitig eingesetzt werden kann.

Die Generalvollmacht setzt am Ende auf Vertrauen. Dieses Vertrauen ist die Grundlage – und zugleich die Grenze – dieser Lösung.


Die Alternativen: Zusätzliches Organ, Prokura, Handlungsvollmacht

Neben der Generalvollmacht gibt es drei weitere Instrumente, die auf Ebene des Unternehmens getroffen werden könnten. Jedes hat seine eigenen Stärken und Schwächen.

Alternative 1: Eintragung als zusätzliches Organ

Zweiter Geschäftsführer bei der GmbH, zweiter Verwaltungsrat bei der AG

RechtsgrundlageArt. 809 ff. OR (GmbH), Art. 707 ff. OR (AG)
Erteilt durchGesellschafter- bzw. Generalversammlung
HR-EintragJa (deklaratorisch)
UmfangUnbeschränkt – volle organschaftliche Vertretungsmacht
Sofort wirksam?Ja, sofort und nahtlos
HaftungVolle organschaftliche Haftung
Widerrufbar?Ja, durch GV-Beschluss – nur solange Inhaberin handlungsfähig
RisikoHoch – das zusätzliche Organ kann das Unternehmen jederzeit verpflichten

Vorteile:

✅ Sofort und nahtlos vertretungsfähig
✅ Kein Umweg über Universalversammlung
✅ Rechts- und Geschäftsverkehr vollständig abgesichert

Nachteile:

❌ Volle Sorgfaltspflichten und persönliche Haftung, auch ohne operative Tätigkeit
❌ Kann das Unternehmen auch ohne Ausfall der Inhaberin jederzeit verpflichten
❌ Gefahr von Interessenkonflikten (eigenes Geschäft)
❌ Oft schlicht nicht gewünscht

Fazit: Die sicherste Lösung – aber in vielen Fällen weder gewünscht noch praktikabel.

Alternative 2: Prokura

RechtsgrundlageArt. 458 ff. OR
Erteilt durchDas bestehende Organ
HR-EintragJa (deklaratorisch)
UmfangSehr weit – alle Geschäfte, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann
Sofort wirksam?Ja, sofort und ohne Umweg
HaftungVertragliche Sorgfaltspflicht
Widerrufbar?Ja, jederzeit – nur solange Inhaberin handlungsfähig
RisikoHoch, insbesondere bei breit formuliertem Gesellschaftszweck

Vorteile:

✅ HR-Eintrag gibt Dritten Vertrauen und Transparenz
✅ Prokurist kann im Ernstfall sofort handeln
✅ Kann jederzeit widerrufen werden

Nachteile:

❌ Sehr weiter Umfang – je breiter der Gesellschaftszweck, desto mehr kann der Prokurist tun
❌ Gilt auch ohne Ausfall – der Prokurist kann im laufenden Betrieb weitreichende Verpflichtungen eingehen
❌ Interne Einschränkungen gegenüber gutgläubigen Dritten nicht wirksam
❌ Bei Branchenfremdheit erhöhtes Risiko von Fehlentscheidungen

Fazit: Wirksam und sofort einsetzbar, aber möglicherweise mehr Kompetenzen als erwünscht.

Alternative 3: Handlungsvollmacht

RechtsgrundlageArt. 462 OR
Erteilt durchDas bestehende Organ
HR-EintragNein
UmfangFrei bestimmbar – aber schwierig abzugrenzen
Sofort wirksam?Ja, sofort
HaftungVertragliche Sorgfaltspflicht
Widerrufbar?Ja, jederzeit – nur solange Inhaberin handlungsfähig
RisikoMittel, je nach Formulierung

Vorteile:

✅ Enger abgrenzbar als die Prokura
✅ Kein Eintrag im Handelsregister nötig
✅ Kann jederzeit widerrufen werden

Nachteile:

❌ Schwierige Abgrenzung: zu weit → faktisch Prokura; zu eng → nützt im Ernstfall nichts
❌ Branchenfremdheit macht sinnvolle Abgrenzung kaum möglich
❌ Keine Registerpublizität – Dritte können Umfang nicht überprüfen
❌ Erlischt grundsätzlich bei Tod der Vollmachtgeberin

Fazit: Theoretisch ein guter Kompromiss – scheitert in der Praxis oft an der sinnvollen Abgrenzung.

Die Generalvollmacht im Vergleich

RechtsgrundlageArt. 32 ff. OR
Erteilt durchSie persönlich (nicht das Unternehmen)
HR-EintragNein
UmfangAlle Angelegenheiten der Vollmachtgeberin, inkl. Gesellschafter-/Aktionärsrechte
Sofort wirksam?Kurzer Umweg über Universalversammlung, dann sofort (HR-Eintrag nur deklaratorisch)
HaftungAuftragsrechtliche Sorgfaltspflicht
Widerrufbar?Ja, jederzeit – nur solange Vollmachtgeberin handlungsfähig
RisikoGering – Bevollmächtigter übt nur Gesellschafterrechte aus, nicht die organschaftliche Vertretung

Zusammenfassung

Die Generalvollmacht deckt das Kernproblem ab. Bei Ausfall des Alleinorgans kann der Bevollmächtigte die Gesellschafter- oder Aktionärsrechte ausüben, eine Universalversammlung abhalten und ein neues Organ bestellen. Da der Handelsregistereintrag nur deklaratorisch wirkt, ist das neue Organ bereits mit dem Beschluss und der Annahme im Amt – das Unternehmen ist praktisch sofort wieder handlungsfähig.

Die Eintragung als zusätzliches Organ wäre die sicherste Lösung, wird aber in vielen Fällen aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt – etwa weil der Bevollmächtigte ein eigenes Geschäft führt und die Haftung nicht übernehmen will.

Eine Prokura wäre sofort wirksam, gewährt aber angesichts eines typischerweise breit formulierten Gesellschaftszwecks einen Umfang, der über das Gewünschte hinausgehen dürfte.

Eine Handlungsvollmacht lässt sich zwar enger fassen, doch fehlt für eine sinnvolle Abgrenzung oft die Branchenkenntnis des Bevollmächtigten. Eine zu enge Vollmacht hilft nicht, eine zu weite schafft dieselben Bedenken wie die Prokura.

In vielen Fällen dürfte die Generalvollmacht als Grundlösung ausreichen. Der Umweg über die Universalversammlung ist kurz, und das Unternehmen ist rasch wieder handlungsfähig. Wer hingegen eine lückenlose Sofortvertretung ohne jeglichen Zwischenschritt wünscht, für den wäre die Prokura das geeignetste Instrument – mit den genannten Einschränkungen. Die Entscheidung hängt von Ihrer individuellen Situation ab.


Ihre Entscheidung: Drei Fragen, die Ihnen helfen

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, helfen Ihnen folgende Überlegungen:

1. Zeitliche Dringlichkeit: Können Sie akzeptieren, dass bei Ihrem Ausfall einige Tage vergehen, bis das Unternehmen wieder voll handlungsfähig ist (Generalvollmacht), oder muss die Vertretung nahtlos sichergestellt sein (Prokura oder zusätzliches Organ)?

2. Vertrauensbasis: Wie viel Handlungsspielraum möchten Sie dem Bevollmächtigten bereits jetzt, im laufenden Betrieb, einräumen? Prokura und Handlungsvollmacht gelten unabhängig davon, ob Sie ausgefallen sind.

3. Branchenkenntnis: Kennt der Bevollmächtigte Ihr Geschäft? Falls ja, könnte eine Prokura oder Handlungsvollmacht sinnvoll sein. Falls nein, spricht vieles für die Generalvollmacht als reines Notfallinstrument.


Fazit: Handeln Sie, bevor der Ernstfall eintritt

Das Schlimmste, was Sie tun können, ist nichts zu tun.

Ohne jegliche Vorkehrung steht Ihr Unternehmen bei Ihrem Ausfall vollständig still. Keine Verträge, keine Lohnzahlungen, keine Geschäftstätigkeit – und kein Weg, das schnell zu ändern. Im schlimmsten Fall muss das Gericht einen Sachwalter einsetzen, was zeitaufwändig und teuer ist.

Mit einer Generalvollmacht haben Sie zumindest einen Weg geschaffen, über den eine Vertrauensperson die Gesellschafterrechte ausüben und das Unternehmen wieder handlungsfähig machen kann. Ob darüber hinaus weitere Massnahmen (Prokura, Handlungsvollmacht, zusätzliches Organ) sinnvoll sind, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.

Sammeln Sie Ihre Trümpfe in guten Zeiten, solange Sie gesund und handlungsfähig sind.
Wenn die Krise eintritt, ist es zu spät.


Sie möchten die Vertretungslösung für Ihr Unternehmen professionell regeln lassen?

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. Wir analysieren Ihre Situation, beraten Sie zu den verschiedenen Optionen und setzen die passende Lösung für Sie um – von der Generalvollmacht über die Prokura bis zur Bestellung eines zusätzlichen Organs.

Warten Sie nicht bis zum Notfall. Dann ist es zu spät.


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