Die nachfolgenden Bemerkungen ersetzen keine individuelle Beratung. Sie sind aus Verständniszwecken vereinfacht dargestellt und nehmen keine Vollständigkeit in Anspruch.

Ehe- und Erbverträge mit Meistbegünstigungsklauseln dienen primär der grösstmöglichen finanziellen Absicherung des überlebenden Ehegatten. Das Ziel ist es, dem Hinterbliebenen soweit möglich die Fortführung des gewohnten Lebensstandards zu ermöglichen. Diese Absicherung erfolgt allerdings auf Kosten der Nachkommen, die im Erstversterbensfall eines Elternteils weniger oder gar nichts erben und im Zweitversterbensfall vielleicht ganz das Nachsehen haben, also leer ausgehen.

Grundlegende Mechanismen der Meistbegünstigung

Die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten erfolgt typischerweise durch entsprechende Regelungen im Ehe- und Erbvertrag oder einem Erbvertrag mit Erbverzicht.

Nach dem Tod des zweiten Elternteils können dabei zwei Szenarien eintreten:

  1. Im besten Fall ist noch ausreichend Vermögen für die Nachkommen vorhanden.
  2. Im ungünstigeren Fall wurde das Vermögen vollständig aufgebraucht.

Besonders der zweite Fall wird von manchen Familien akzeptiert, von anderen jedoch als problematisch empfunden – vor allem wenn durch das höhere verfügbare Vermögen auch höhere Pflege- und Aufenthaltskosten entstanden sind.

Lösungsansätze zur Absicherung der Nachkommen

Um zu versuchen, zu vermeiden, dass die Nachkommen am Ende leer ausgehen, gibt es neben der Möglichkeit, auf solche Meistbegünstigungen zu verzichten, zwei mögliche Lösungsansätze, die einzeln oder kombiniert angewendet werden können:

  1. Vermögensübertragung zu Lebzeiten an die Nachkommen (Achtung Thema EL (Ergänzungsleistungen), muss vor solchen Übertragungen genau geprüft und abgewogen werden!)
  2. Integration von Schutzbestimmungen in die Verträge (auch hier kann das Thema EL (Ergänzungsleistungen) negative Auswirkungen haben und müsste deshalb, wenn dieses Thema einem wichtig ist, vor Abschluss des Vertrages von einem Spezialisten im Sozialversicherungsrecht genau geprüft und abgewogen werden!)

Der Fokus dieses Beitrags liegt auf der Integration von Schutzbestimmungen, die zu verschiedenen Zeitpunkten greifen können.

Schutzbestimmungen mit Wirkung zum Todeszeitpunkt des Erstversterbenden

Diese erste Kategorie von Schutzbestimmungen greift unmittelbar beim Tod des erstversterbenden Ehegatten. Sie sehen vor, dass die Meistbegünstigung in folgenden Fällen entfällt:

  • bei bereits bestehender Demenz des überlebenden Ehegatten
  • bei bereits bestehender dauernder Urteilsunfähigkeit
  • bei bestehender Beistandschaft
  • bei aktiviertem Vorsorgeauftrag
  • bei bereits erfolgtem Eintritt in ein Pflege- oder Altersheim
  • bei bereits erfolgter intensiver häuslicher Pflege
  • bei Wohnsitz im Ausland

In diesen Fällen tritt vereinbarungsgemäss wieder die gesetzliche Folge ein, als ob keine Meistbegünstigung vereinbart worden wäre.

Schutzbestimmungen für spätere Zeitpunkte

Komplexer gestaltet sich die Situation bei Schutzbestimmungen, die erst nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten greifen sollen. Hier unterscheidet man zwischen zwei Kategorien:

1. Allgemein anerkannte Auslöser:

  • Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten
  • Begründung eines neuen Kindesverhältnisses

In diesen Fällen können die Nachkommen eine Forderung in Höhe ihres gesetzlichen Erbanspruchs geltend machen.

2. (Offenbar) umstrittene Auslöser:

  • späterer Eintritt von Demenz
  • nachträgliche Urteilsunfähigkeit
  • spätere Errichtung einer Beistandschaft
  • nachträgliche Aktivierung eines Vorsorgeauftrags
  • späterer Heimeintritt
  • spätere Notwendigkeit intensiver Pflege
  • nachträglicher Wegzug ins Ausland

Nach einer offenbar vorherrschenden Meinung ist die Wirksamkeit solcher nachträglich greifenden Schutzbestimmungen umstritten. Viele Berater lassen diese Bestimmungen deshalb weg. Die Rechtslage ist jedoch nicht abschliessend geklärt. Darüber hinaus, wenn die aktuell offenbar vorherrschende Meinung stimmte: wer kann ausschliessen, dass sich dies nicht in Zukunft ändern könnte und diese Klauseln als wirksam anerkannt würden (wenn sie im Vertrag sind). Dann würde man sich als Nachkommen vielleicht sagen, oh hätten wir sie nur eingebaut!

Praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung

Trotz der rechtlichen Unsicherheiten bei nachträglich greifenden Schutzbestimmungen empfiehlt es sich, wenn man alle anderen Risiken damit in Kauf nehmen will (weniger Vermögen für den Überlebenden, Probleme mit der EL, die freiwilligen Vermögensverzicht geltend machen könnte, etc.) diese in den Vertrag aufzunehmen. Lieber etwas drin, im Wissen, dass es sich dann vielleicht als unwirksam erweist als etwas nicht drin, das sich später als wirksam erwiesen hätte. Dabei sollten folgende Aspekte beachtet werden:

  1. Transparente Kommunikation: Alle Beteiligten sollten über die möglicherweise eingeschränkte Durchsetzbarkeit bestimmter Klauseln informiert werden.
  2. Ergänzende Massnahmen: Als Absicherung sollte die Option einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten in „guten Zeiten“ geprüft werden.
  3. Regelmässige Überprüfung: Die getroffenen Regelungen sollten in regelmässigen Abständen auf ihre Aktualität und Zweckmässigkeit überprüft werden.