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Einleitung
Wenn man verheiratet ist, regelt das Gesetz sehr viel über das Zusammenleben und auch über die Folgen, wenn man sich trennt oder wenn jemand stirbt. Das Zusammenleben jedoch von unverheirateten Paaren ist praktisch nicht geregelt. Auch bei einer Beendigung der Partnerschaft, zum Beispiel bei einer Trennung oder einem Todesfall gibt es fast keine und oft keine hilfreichen gesetzlichen Regelungen.
Ist man unverheiratet, hat man keinen gegenseitigen Erbanspruch mit fatalen Folgen
Beispiel 1: Das nicht gemeinsame Kind der beiden hat das ganze Vermögen und damit auch das Haus geerbt
Martha hat Stefan zufälligerweise an einem Frühlingsfest kennen gelernt. Die beiden haben sich auf Anhieb sehr gut verstanden und waren sich sympathisch. Nachdem sie sich ineinander verliebt hatten, zog Martha einige Monate später in das Haus von Stefan. Dieser hat aus einer anderen Beziehung ein minderjähriges Kind. Mit der Exfrau gab es immer wieder Probleme im Zusammenhang mit dem Kind, Unterhalt und anderen Belangen. Jahre des Zusammenlebens später wollten die beiden heiraten. Stefan starb jedoch unerwartet einige Monate vor der geplanten Hochzeit. Da sie weder vertraglich noch testamentarisch etwas geregelt hatten, gab es diverse Probleme.
Stirbt eine unverheiratete Person, erbt das Kind alles. Vor allem dann, wenn der Erblasser kein Testament hinterlässt und dort die frei verfügbare Quote dem Partner oder der Partnerin vermacht.
So war es auch im Falle von Stefan. Die Tochter erbte sein ganzes Vermögen und damit auch das Haus von Gesetzes wegen. Das wäre ja aus Sicht des Kindes gar nicht so schlecht, denn es ist ja traurig genug, den Vater zu verlieren und deshalb gut, wenn es wenigstens finanziell abgesichert ist. Aber im vorliegenden Fall spielte dann die Mutter des Kindes als dessen Vertreterin Martha böse mit.
Zuerst unterbrach sie den Kontakt von Martha zum Kind, zu welchem sie eine intensive und schöne Beziehung aufgebaut hatte. Dann forderte die Mutter im Namen des Kindes Martha auf, das Haus zu verlassen. Martha und Stefan hatte nichts vertraglich geregelt und die Mutter stellte in Abrede, dass Martha ein vertragliches und damit kündbares Recht hatte, im Haus zu bleiben. Sie stellte ausserdem finanzielle Forderungen für einige Sachen. Martha konnte nicht beweisen, dass Stefan nichts fordern wollte und musste also noch Geld zahlen. Nur mit Glück konnte Martha vermeiden, auf der Strasse zu landen.
Gemeinsamer Mietvertrag und die Frage nach der Beendigung
Ist jemand verheiratet, kann in einem raschen Verfahren der Richter um sogenannte Eheschutzmassnahmen ersucht werden. Der Richter regelt dann alle Belange, auch solche betreffend Auszug aus einer gemeinsamen Mietwohnung oder Beendigung des gemeinsamen Mietvertrages. Bei unverheirateten Personen, welche zusammen einen Mietvertrag unterzeichnet haben, gestaltet sich die Problematik stärker. Häufig kommt es dann nämlich vor, dass ein Partner – aus Trotz oder anderen Gründen – die Erklärung der Kündigung des Mietvertrages verweigert. Eine Kündigung bei einem Mietvertrag von zwei Mietern kann aber rechtsgültig nur durch Erklärung beider wirksam ausgesprochen werden. Zieht der eine aus und bleibt der andere drin und verweigert die Kündigung, haftet die ausziehende Person dennoch weiterhin für den ganzen Mietzins. Man müsste dann zuerst gegenüber dem Ex-Partner selber eine Kündigung des sogenannten „einfachen Gesellschaftsvertrags“ aussprechen und das Gesetz sagt, wenn nichts anderes vereinbart wurde oder gilt, dass die Kündigungsfrist sage und schreibe sechs Monate dauert. Und auch dann, wenn diese sechs Monate abgelaufen sind, hat man lediglich einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Ex-Partner, dass dieser die Kündigung ausspricht. Sollte sich der Ex-Partner also weigern, die Kündigung mitzuerklären, kann es noch sehr lange dauern, bis man aus dem Mietvertrag und aus der Haftung für Mietzinse und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis herauskommt. Wie so oft, solche Probleme kommen möglicherweise nicht allzu häufig vor, aber wenn es einen dann einmal trifft, dann wird es recht teuer, langwierig und nervenaufreibend.
Wird ein Partner schwer krank und handlungsunfähig, kann man oft nichts machen
Gerade wenn man selbst wirtschaftlich vom Partner abhängig ist, kann seine Handlungsunfähigkeit zu grossen Schwierigkeiten führen. Die KESB kommt zum Zug und führt eine Beistandschaft ein. Dies kann unter anderem dazu führen, dass man an notwendige finanzielle Ressourcen nicht mehr rankommt oder sonstige Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können. Zum Unglück, dass der Partner krank und handlungsunfähig ist, kommt die eigene Machtlosigkeit und fehlende Rechte noch hinzu. Unter Umständen erhält man weder von der KESB noch von Ärzten Auskunft.
Im Todesfall erhält man keine Versicherungsleistungen
Haben die Partner nichts geregelt, erhält der überlebende Partner eventuell keine Leistungen, weder von der Pensionskasse noch aus einer privaten Lebensversicherung.
Fazit: Man sollte rechtzeitig alles Notwendige regeln
Die Partner sollten in den guten Zeiten so schnell wie möglich vor allem folgendes regeln:
1. Die finanziellen Verhältnisse vor dem Zusammenzug
2. Das Zusammenleben
3. Regeln bei Handlungsunfähigkeit eines Partners (oder längerer Abwesenheit usw.)
4. Regeln bei Schwierigkeiten untereinander, insbesondere bei Trennung
5. Regeln für den Todesfall
Rechtsanwalt Pedolin hilft Ihnen bei der Ausgestaltung des Zusammenlebens gerne. Da er auch öffentliche Urkundsperson ist, kann er öffentliche Beurkundungen (z.B. Vorsorgeauftrag und Testament) vornehmen.