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Rechtsanwälte im Thurgau bieten seit 2013 auch notarielle Dienstleistungen an.
2013 wurde uns Rechtsanwälten im Thurgau die zusätzliche Kompetenz verliehen, auch als öffentliche Urkundsperson (anderer Begriff für Notar) zu wirken und Beurkundungen vorzunehmen und damit notarielle Dienstleistungen zu erbringen, dies in den folgenden Bereichen:
- Ehevertrag (z.B. güterrechtliche Meistbegünstigung, indem dem überlebenden Ehegatten die ganze Errungenschaft „übertragen“ wird (funktioniert einwandfrei „nur“ bei gemeinsamen Nachkommen); Änderung des Güterstands von Errungenschaft zu Gütertrennung; Erklärung Ertrag Eigengut zu Eigengut (anstatt Errungenschaft));
- Erbvertrag (z.B. erbrechtliche Meistbegünstigung, indem die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt werden und dem überlebenden Ehegatten neben seinem gesetzlichen Erbteil auch die verfügbare Quote übertragen wird; Vertrag unter Konkubinatspartnern mit gegenseitiger Erbeinsetzung (und Trennungsklausel); Erbverzicht der Kinder zu Gunsten des überlebenden Elternteils, sprich Maximalbegünstigung; Erbvertrag unter Ehegatten, wenn sie keine Kinder haben: sich zuerst selbst begünstigen, aber dann den weiteren Verlauf des Erbes anders zu regeln als gemäss Gesetz)
- Ehe- und Erbvertrag (z.B. mit Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten)
- Vermögensvertrag (von eingetragenen Partnerinnen und Partnern)
- Testament (z.B. mit Teilungsvorschriften, Vermächtnissen, Entzug der Erbenstellung von gewissen Erben, sodass sie nicht Teil der Erbengemeinschaft werden, Vorerben- und Nacherbeneinsetzungen)
- Vorsorgeauftrag
- Gesellschaftsrecht (z.B. Gründung AG, GmbH; Statutenänderungen)
- Stiftungen (z.B. Gründung)
Darüber hinaus habe wir Rechtsanwälte im Thurgau die Kompetenz zu Beglaubigungen:
- Beglaubigung Unterschrift (z.B. Unterschrift auf einer Generalvollmacht, einem anderen Dokument)
- Beglaubigung Kopie (z.B. Kopie einer Generalvollmacht)
Beurkundungsvorgang
Der Beurkundungsvorgang an und für sich ist in örtlicher Hinsicht auf das Gebiet des Kantons Thurgau beschränkt, die Urkunden haben aber Geltung und Wirksamkeit für die ganze Schweiz, ja darüber hinaus.
Einige der hervorzuhebenden möglichen Vorteile bei einer Beurkundung durch einen Thurgauer Rechtsanwalt:
- Alles aus einer Hand: In der Doppelrolle als Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson wird ein umfassendes Dienstleistungsportfolio geboten: Beratung, Dokumentenerstellung und Beurkundung,in günstigen Verhältnissen ist sogar alles an einem einzigen Termin möglich
- Örtliche Flexibilität: Der Anspruch vieler Rechtsanwälte im Thurgau ist es, den Zugang zu rechtlicher Beratung und notariellen Dienstleistungen so unkompliziert wie möglich zu gestalten. Deshalb werden nicht selten, sofern gewünscht und möglich, auch Besuche bei den Kunden zu Hause, im Alters- und Pflegeheim, im Büro, Spital oder an einem anderen geeigneten Ort angeboten.
- Zeitliche Flexibilität: Viele Anwälte schätzen die unterschiedlichen Zeitpläne ihrer Mandanten und bieten deshalb nach Möglichkeit auch Termine ausserhalb der regulären Bürozeiten an – sei es in den Abendstunden oder, wenn es sich einrichten lässt, auch an Samstagen.
Fazit: Viele Anwälte im Thurgau sind bestrebt, den Zugang zu rechtlichen und notariellen Dienstleistungen besonders für Familien mit Kindern, beruflich stark eingebundene Personen oder solche mit eingeschränkter Mobilität, bequem und angenehm zu gestalten. Jeder Person sollte es möglich sein, juristische und notarielle Dienstleistungen zu beanspruchen.
Wie sieht eine solche öffentliche Urkunde aus?
Zum Beispiel so (Muster):
Die Kunden erhalten so viele Original-Exemplare, wie sie möchten.
- Ehevertrag, Erbvertrag, Ehe- und Erbvertrag, Vermögensvertrag (Anzahl unterzeichnende Personen und ein weiteres Exemplar zur Hinterlegung, wenn gewünscht), ein weiteres verbleibt bei der öffentlichen Urkundsperson
- Vorsorgeauftrag: mindestens 2 Originale und ein weiteres zur Hinterlegung, ein weiteres verbleibt bei der öffentlichen Urkundsperson
- Gesellschaftsrecht: mindestens 2 Originale, ein weiteres verbleibt bei der öffentlichen Urkundsperson
Wie lange dauert die Beurkundung?
Ist der Inhalt des zu beurkundenden Dokuments erstellt und unterschriftsreif, kann man für den eigentlichen Beurkundungsvorgang folgende Schätzungen angeben:
Gegenstand der Beurkundung | Anzahl Beteiligte | Dauer (ca.) in Minuten |
Vorsorgeauftrag | 1 | 25 – 35 |
Testament | 1 | 30 – 50 |
Erbvertrag, Ehevertrag, Ehe- und Erbvertrag, Vermögensvertrag «einfach» * | 2 | 30 – 50 |
Erbvertrag, Ehevertrag, Ehe- und Erbvertrag , Vermögensvertrag «mittel» * | 4 | 30 – 60 |
Erbvertrag, Ehevertrag, Ehe- und Erbvertrag, Vermögensvertrag «komplex» * | 8 | 45 – 90 |
* Einfach, mittel und komplex unterscheidet sich nach der Menge und Kompliziertheit der zu regelnden Verhältnisse und der Anzahl betroffener bzw. mitwirkender Personen. Je länger das Dokument, desto länger ist der Lese- und Besprechungsaufwand. Das Lesen und die Besprechung vor der eigentlichen Beurkundung sind gesetzlich vorgeschrieben, auch wenn alle Beteiligten den Inhalt schon kennen und dieser vorbesprochen worden sein sollte.
Wo findet die öffentlichen Beurkundung statt?
Am Beispiel von Rechtsanwalt Pedolin: in seinen Büroräumlichkeiten in Langrickenbach. Das Büro befindet sich im Parterre. Die Gemeindeverwaltung selbst ist im oberen Stock.
Die Zeugen, wenn solche notwendig sind, werden an den normalen Bürozeiten organisiert, ausserhalb müssen die Kunden solche organisieren.
Wenn jemand nicht mobil ist, wird die Kundschaft auch gerne abgeholt (von zu Hause, vom Bahnhof, Busstation etc.).
Sie sehen einen Fernseher im Hintergrund: dieser wird bei Besprechungen benutzt, damit alle anwesenden Person gleich mitverfolgen können, was geschrieben wird oder wurde. Dies erleichtert den Ablauf erheblich.
Was kostet die öffentlichen Beurkundung an Gebühren / Beglaubigung
Eine Gebühr ist das Entgelt an die öffentliche Urkundsperson für ihre Tätigkeit bei der Beurkundung. Zur Gebühr hinzu kommen die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 8.1 %) sowie Auslagen wie beispielsweise Kopien, Material und Zeugengelder (sofern Zeugen nötig sind)
Die Entschädigung beträgt für jedes Beurkundungsgeschäft je nach Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache CHF 100 bis CHF 500, zuzüglich MWST und Auslagen.
Für Beglaubigungen können je nach Aufwand CHF 50 bis CHF 100 gefordert werden, zuzüglich MWST und Auslagen.
Diese Ansätze können bis auf höchstens das Doppelte (und damit auf höchstens CHF 1’000.00) erhöht werden, wenn die Beurkundung oder Beglaubigung in einer Fremdsprache vorzunehmen ist, oder wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten beansprucht wird oder wenn mit dem Geschäft eine besondere Verantwortung verbunden ist, wenn Urkunden und Dokumente ausländischen Rechts betroffen sind oder wenn ausserordentlicher Zeitaufwand anfällt.
Nicht zu den obigen Gebühren gehört die Beratung über den Inhalt und die Redaktion der Urkunden. Dieses ist separat zu begleichen. Der Stundenansatz ist bei Rechtsanwalt Pedolin aktuell CHF 300.00 pro Stunde zzgl. MWST und Auslagen.
https://schweizer-rechtsanwalt.com/gebuehren/
Weitere häufige Fragen
Öffentliche Urkundsperson: heisst das, es wird alles ausgeplaudert wie ein offenes Buch? Ganz im Gegenteil! Die öffentliche Urkundsperson ist genau wie in ihrer Aufgabe als Anwalt an die strengsten Verschwiegenheitspflichten gebunden. Es werden absolut keine Informationen an die Öffentlichkeit weitergegeben. Alles wird mit höchster Vertraulichkeit, Privatsphäre und strengster Geheimhaltung behandelt. Bereits die einfache Tatsache, dass jemand in Kontakt getreten ist oder bei der öffentlichen Urkundsperson war, um etwas beurkunden zu lassen, bleibt ein streng gehütetes Geheimnis, ebenso wie der Inhalt jeglicher Urkunden und Dokumente.
Öffentliche Beurkundung: Findet diese in aller Öffentlichkeit statt? Nein! Trotz der Bezeichnung “öffentlich” findet die Beurkundung in einem absolut vertraulichen Rahmen statt. Der Begriff “öffentlich” bezieht sich auf die formelle und amtliche Natur der Beurkundung sowie die Tatsache, dass ich als staatlich anerkannte und autorisierte Urkundsperson handle. Die öffentliche Urkunde bleibt trotz ihrer Benennung vertraulich und wird nicht an Dritte weitergegeben, weder die Urkunde selbst noch der Inhalt oder Teile davon.
Selbst wenn bei manchen Beurkundungsprozessen Zeugen erforderlich sind, haben sie keinen Einblick in den Inhalt des Dokuments. Sie erfahren nur, wer die beteiligten Personen sind, worum es geht (z.B. Testament, Erbvertrag, Ehe- und Erbvertrag) und ob die Beteiligten das Dokument gelesen haben, es besprochen wurde und ob alle damit einverstanden sind. Praktisch betrachtet ist der Inhalt nur der Urkundsperson und der verfügenden Person, z.B. dem Erblasser, bekannt, ausser, diese selbst gebe die Informationen weiter.