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Viele Ehepaare kennen die Möglichkeit eines Ehevertrags und Erbvertrags bzw. eines Ehe- und Erbvertrags mit Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten. Doch was ist denn wirklich der effektive Nutzen? Dazu muss man zuerst einige rechtliche Rahmenbedingungen kennen. Ich gehe hierbei vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aus.
Die folgenden Ausführungen sind bewusst vereinfacht dargestellt, um das Grundprinzip leicht verständlich zu machen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Darstellungen wurden soweit vereinfacht und reduziert (aber immer noch anspruchsvoll), dass sie nicht immer exakt den juristischen Begriffen oder der Rechtslage entsprechen. Eine detaillierte juristische Darstellung würde die Verständlichkeit erheblich einschränken und dem eigentlichen Zweck dieses Beitrags, den Nutzen des Ehe- und Erbvertrags klar und verständlich darzulegen, entgegenwirken.
1. Gesetzlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
Bei diesem Güterstand gibt es zwei verschiedene „Güter“, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut.
Errungenschaft ist alles Vermögen, welches die Ehegatten während der Ehe aus Erwerb erspart haben.
Eigengut ist alles, was die Ehegatten an Vermögen in die Ehe eingebracht haben oder während der Ehe unentgeltlich erworben haben (z.B. durch Schenkung oder Erbschaft).
In der Regel hat also jeder Ehegatte eine Errungenschaft und ein Eigengut.
Es gibt somit 4 Vermögenswerte:
- Errungenschaft Frau
- Eigengut Frau
- Errungenschaft Mann
- Eigengut Mann
2. Verfahren bei Tod eines Ehegatten
Wenn ein Ehegatte stirbt, gibt es im Zusammenhang mit dem Vermögen 2 Verfahrensstufen:
2.1 Stufe 1: Güterrechtliche Auseinandersetzung
Es wird also zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt.
Dabei wird geprüft, wie viel Errungenschaft jeder Ehegatte hat. Das Eigengut wird nicht berücksichtigt (vereinfach dargestellt!)
Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte jeder Errungenschaft oder auf die Hälfte der Differenz der beiden Errungenschaften.
Beispiel:
Ehemann hat eine Errungenschaft von CHF 1‘000‘000
Ehefrau hat eine Errungenschaft von CHF 500‘000
Berechnung Methode 1:
Anspruch auf die Hälfte jeder Errungenschaft:
Errungenschaft CHF 1‘000‘000: die Ehefrau hat Anspruch auf die Hälfte, also CHF 500‘000
Errungenschaft CHF 500‘000: der Ehemann hat Anspruch auf die Hälfte, also CHF 250‘000
Berechnung Methode 2:
Differenz ist CHF 500‘000; jeder hat Anspruch auf die Hälfte, also CHF 250‘000. Der Ehemann hat diese Hälfte schon, die Ehefrau noch nicht, sie kann deshalb CHF 250‘000 verlangen.
Resultat bei beiden Berechnungsmethoden:
Am Ende hat dann jeder Ehegatte gleich viel Errungenschaft, nämlich CHF 750‘000.
Beachten Sie, dass dies nur „Zahlen“ sind, die effektiven Vermögenswerte werden dadurch nicht repräsentiert.
Die Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten fällt danach in den Nachlass, also das Erbe
2.2 Stufe 2 Erbrechtliche Auseinandersetzung
Das Eigengut des vorverstorbenen Ehegatten und die Errungenschaft, gemäss obigem Beispiel CHF 750‘000 fallen in den Nachlass, also das Erbe.
Gemäss Gesetz hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses des vorverstorbenen Ehegatten.
3. Szenario 1: Ehegatten haben nur Errungenschaft; Ehemann CHF 1‘000‘000, Ehefrau CHF 500‘000
3.1 Güterrechtliche und erbrechtliche Auseinandersetzung ohne Ehe- und Erbvertrag
3.1.1 Güterrechtliche Auseinandersetzung
Der Ehemann hat Anspruch auf die Hälfte von CHF 500’000 der Ehefrau, also 250’000 Franken, die Ehefrau auf die Hälfte von 1 Million, also 500’000 Franken, beide haben dann je 750’000 Franken. Da die Ehefrau nur 500’000 Franken hat, schuldet ihr der Mann 250’000 Franken, damit sie auf 750’000 Franken kommt.
3.1.2 Erbrechtliche Auseinandersetzung
Im obigen Beispiel hinterlassen beide Ehegatten einen Nachlass von 750’000 Franken. Erbrechtlich hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Hälfte, also 375’000 Franken.
Resultat: Ohne Ehe- und Erbvertrag verbleiben dem überlebenden Ehegatten vom Gesamtvermögen von 1.5 Millionen ein Vermögen von 1.125 Millionen Franken.
3.2 Güterrechtliche und erbrechtliche Auseinandersetzung mit Ehe- und Erbvertrag (funktioniert so nur bei gemeinsamen Kindern)
Die Ehegatten vereinbaren, dass der überlebende Ehegatte seine eigene Errungenschaft behalten darf und zusätzlich die ganze Errungenschaft des vorverstorbenen Ehegatten erhält. Darüber hinaus vereinbaren sie, dass die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt werden und der überlebende Ehegatte neben seinem Pflichtteil auch die verfügbare Quote erhält, damit insgesamt 75 % des Erbes.
3.2.1 Güterrechtliche Auseinandersetzung
Der überlebende Ehegatte erhält bereits in der ersten Stufe das gesamte Vermögen, also 1.5 Millionen Franken.
3.2.2 Erbrechtliche Auseinandersetzung
Es bleibt nichts mehr zu vererben, weil das ganze Vermögen schon beim überlebenden Ehepartner ist. Jedoch ist ebenfalls im Ehe- und Erbvertrag die Pflichtteilssetzung der Kinder zu vereinbaren, da man ja nicht ausschliessen kann, dass später noch Eigengut hinzukommt.
Der überlebende Ehegatte besitzt das gesamte Vermögen von 1.5 Millionen Franken. Die Kinder erhalten nichts. Die Meistbegünstigung ist in diesem Fall zu 100 % erreicht.
4. Szenario 2: Eigengut und Errungenschaft von jeweils 500’000 Franken
Nehmen wir an, jeder der Ehegatten hat eine Errungenschaft von je 500’000 Franken und ein Eigengut von je 500’000 Franken. Das Gesamtvermögen beträgt damit 2 Millionen Franken.
4.1 Güterrechtliche und erbrechtliche Auseinandersetzung ohne Ehe- und Erbvertrag
4.1.1 Güterrechtliche Auseinandersetzung
Es wird nur die Errungenschaft betrachtet, also Ehefrau 500’000 und Ehemann 500’000. Jeder erhält die Hälfte, also je 250’000 Franken.
Jeder der Ehegatten behält also eine Errungenschaft in Höhe von 500’000 Franken.
4.1.2 Erbrechtliche Auseinandersetzung
Der vorversterbende Ehegatte hinterlässt 500’000 Franken Errungenschaft und 500’000 Franken Eigengut, somit total 1 Million Franken als Nachlass. Darauf hat der überlebende Ehegatte zu 50% Anspruch, also 500’000 Franken.
Resultat: Ohne Ehe- und Erbvertrag verbleiben dem überlebenden Ehegatten von den 2 Millionen Gesamtvermögen also 1.5 Millionen Franken.
4.2 Güterrechtliche und erbrechtliche Auseinandersetzung mit Ehe- und Erbvertrag (funktioniert so nur bei gemeinsamen Kindern)
4.2.1 Güterrechtliche Auseinandersetzung
Wie im ersten Beispiel vereinbaren die Ehegatten, dass der überlebende Ehegatte seine eigene Errungenschaft behalten darf und zusätzlich die ganze Errungenschaft des vorverstorbenen Ehegatten erhält. Der überlebende Ehegatte erhält bzw. behält also aus Eherecht bereits 1 Million Franken.
4.2.2 Erbrechtliche Auseinandersetzung
Der Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten ist also „nur“ noch sein Eigengut. Dies sind 500’000 Franken. Darauf hätten die Kinder wieder 50% Anspruch. Erbvertraglich wird aber vereinbart, dass die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt werden. Das bedeutet, sie haben nur Anspruch auf total 25% am Nachlass. Der überlebende Ehegatte erhält also von den 500’000 Franken 75%, also 375’000 Franken.
Resultat: Der überlebende Ehegatte hat 1 Million Franken aus Errungenschaft, 500’000 Franken eigenes Eigengut und aus dem Erbrecht nochmals 375’000 Franken, also total 1.875 Millionen Franken und damit 375’000 Franken mehr als ohne Ehe- und Erbvertrag.
5. Fazit
Mit einem Ehe- und Erbvertrag erhält der überlebende Ehegatte immer mehr als ohne einen solchen Vertrag.
Je nach Verteilung der Güter erreicht man etwa zwischen 87.5 % und 100% die Meistbegünstigung.
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