Einleitung

Zum Glück kommt der Fall, dass ein Elternteil stirbt und neben dem überlebenden Ehegatten minderjährige Kinder hinterlässt, selten vor. Der Eintritt eines solchen Unglücks ist jedoch nicht unmöglich. Deshalb sollte man sich als Eltern minderjähriger Kinder auf jeden Fall Gedanken machen, wie man hier am besten vorsorgen könnte.

Die nachfolgenden Bemerkungen ersetzen keine individuelle Beratung. Sie sind aus Verständniszwecken vereinfacht dargestellt und nehmen keine Vollständigkeit in Anspruch.

Beispielhafter Sachverhalt einer Familie mit gemeinsamen minderjährigen Kindern, ohne Vorsorgeregelungen

Eine Familie hat gemeinsame minderjährige Kinder. Das Vermögen der Familie steckt vor allem im Haus und im Betrieb. Haus und Betrieb sind im Eigengut des Ehemannes, da er dieses Vermögen teilweise vor der Ehe erworben und während der Ehe durch Erbvorbezug der Eltern erhalten hat. Errungenschaft, also Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe durch ersparten Arbeitserwerb geschaffen haben, ist nur wenig vorhanden. Das Vermögen besteht damit hauptsächlich aus dem Eigengut des Ehemannes. Der Ehemann und Vater stirbt, während die Kinder noch minderjährig sind. Es wurde nichts geregelt.  

Die gesetzliche Folge

Der überlebende Elternteil und die Kinder werden zu einer Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Die Kinder haben Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Der Nachlass besteht aus der Hälfte der gesamten Errungenschaft und dem Eigengut des Vaters. Das flüssige Vermögen reicht bei weitem nicht, damit den Erbteil der Kinder zu begleichen.

Die Rolle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB beim Versterben eines Elternteils mit minderjährigen Kindern; bei Interessenskollision Einschreiten der KESB

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft im Todesfall eines Elternteils minderjähriger Kinder, ob es Gründe zum Einschreiten gibt. Interessenskollisionen sind solche Gründe (Art. 306 Abs. 2 ZGB).

Von Gesetzes wegen vertritt die Mutter die Kinder. Im Zusammenhang mit dem Erbe möchte sie jedoch die Teilung des Erbes unterbinden bis hinauszögern, denn ansonsten müsste für die Erbteilung allenfalls ein Teil des Vermögens verkauft werden, zum Beispiel das Haus. Als Vertreterin der Kinder hat sie aber den Anspruch der Kinder auf ihr Erbe wahrzunehmen und die Erbteilung zu verlangen. Die eigenen Interessen der Mutter und diejenigen der Kinder kollidieren. In diesem Fall entzieht die KESB der Mutter die Vertretungsbefugnis in diesem Bereich und übernimmt die Vertretung der Kinder.

Antwort einer KESB im Thurgau

Ich habe eine Anfrage an eine KESB mit einem anderen Sachverhalt gemacht, nachfolgend der Wortlaut, inhaltlich etwas, aber nicht im Wesentlichen abgeändert:

„Eine Familie mit minderjährigen Kindern. Die Eltern haben ein Haus im Miteigentum. Darin ist eigentlich das einzige Vermögen, das sie haben. Sie fragen sich, was passiert, wenn einer der Eltern stirbt und der überlebende Elternteil nicht über genügend flüssige Mittel verfügt, um den Kindern den Pflichtteil zu zahlen bzw. das Haus verkaufen müsste, um den Pflichtteil bezahlen zu können. Ich denke, hier würde die KESB aktiv werden, aber was wird sie als Vertreterin der Kinder tun? Wird sie verlangen, dass das Haus verkauft wird, oder wird sie als Vertreterin der Kinder keine Erbteilung verlangen und abwarten, damit auf jeden Fall das Haus nicht verkauft werden muss?“

Antwort der KESB, welche auch mitteilte, dass sie nur allgemein und für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich antworten könne:

„Grundsätzlich ist bei Fällen, in denen die KESB gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB (mein Einschub: bei einer Interessenskollision) handelt, eine Erbteilung anzustreben. Wir müssen das Kindesvermögen sicherstellen und am einfachsten wäre dies zu bewerkstelligen, indem das Haus verkauft würde und die Anteile der Kinder auf Jugendsparkontos einbezahlt würden. Da aber auch ein gewisses Interesse der Kinder besteht, in der ehelichen Wohnung bleiben zu können, würden wir auch prüfen, ob von einem Kauf abgesehen werden könnte. Bei uns besteht die Praxis, dass wir keine Schulden für die Kinder akzeptieren. Wenn jedoch der überlebende Elternteil bereit wäre, die Hypothek allein zu tragen und die Kinder nur das Eigentum ohne Schuld erhalten würden, könnten wir je nach Höhe des Werts der Liegenschaft einer solchen Regelung zustimmen. Die Kinder erhielten ihren Erbanteil in Form eines Anteils an der Liegenschaft, wobei sie bis zum achtzehnten Lebensjahr nicht an der Hypothek beteiligt sind. Das müsste aber immer im Einzelfall geprüft werden. Dass von einer Erbteilung abgesehen wird, ist eher unwahrscheinlich. Von daher wäre die Alternative nur, die Liegenschaft zu verkaufen.“

Erkenntnisse aus der Antwort der KESB

  1. Es droht tatsächlich der Verkauf
  2. Die Einräumung eines Miteigentumsanteils am Haus an die Kinder in der Höhe ihres Erbanteils könnte eine gangbare, jedenfalls zu prüfende Lösung sein.
  3. Die Kinder wären auf jeden Fall aus der Haftung gegenüber der Hypothekengläubigerin zu befreien
  4. Eine Garantie, dass die KESB dies bewilligt bziehungsweise mitmacht, gibt es nicht; eine Sicherheit, dass das Haus im Besitz der Familie bleibt, gibt es so nicht
  5. Indirekt: die Bank müsste einem solchen Geschäft noch zustimmen!

Zwischenfazit; KESB übernimmt die Vertretung der Kinder in der Erbengemeinschaft

Die KESB würde also die Vertretung und Interessen der Kinder in der Erbengemeinschaft wahrnehmen. Es würde jemand von „draussen“ reinreden. Eine erste Reaktion darauf könnte sein: kann man irgendwie erreichen, dass die KESB nicht in die Erbengemeinschaft reinreden kann?

KESB raushalten aus der Erbengemeinschaft? Und ist das dann wirklich die bessere Lösung?

Man kann die KESB aus der Erbengemeinschaft nur raushalten, wenn man vorher durch Massnahmen erreicht, dass die Kinder gar nicht Teil der Erbengemeinschaft werden.

Und da gibt es tatsächliche eine mögliche Massnahme:

Die Eltern vereinbaren einen Ehe- und Erbvertrag mit Meistbegünstigung. Sie setzen die Kinder auf den Pflichtteil und verfügen zusätzlich, dass die Kinder ihren Pflichtteil als Vermächtnis erhalten. Dies hätte zur Folge, dass die Kinder nicht Teil der Erbengemeinschaft würden. Der überlebende Elternteil wäre allein in der Erbengemeinschaft, was den Vorteil hätte, dass er allein entscheiden kann, die KESB also draussen bleibt und nicht über die Vertretung der Kinder in die Erbengemeinschaft hineinreden könnte.

Aber wäre das wirklich ein Vorteil?

Nicht unbedingt. Als Vermächtnisnehmer hätten die Kinder sofort Anspruch auf das Vermächtnis, da es in der Höhe dem Pflichtteil entspricht. Die KESB würde, da es auch hier zu einer Interessenskollision kommen kann, die Vertretung der Kinder als Vermächtnisnehmer übernehmen und wahrscheinlich sofort Forderungen stellen (müssen). Mangels Flüssigkeit würde der überlebende Elternteil das Vermächtnis nicht zahlen können. Die KESB müsste klagen (ob sie das tut? Kinder gegen den überlebenden Elternteil? Sie müsste wohl!). Es droht die gleiche Gefahr, nämlich dass das Haus oder der Betrieb verkauft werden müsste, um das Vermächtnis bezahlen zu können. Der Gedanke, die KESB aus der Erbengemeinschaft rauszuhalten, scheint auf den ersten Blick verlockend, aber könnte sich als nicht unbedingt nützlich erweisen.

Wären die Kinder in der Erbengemeinschaft, würde es vielleicht nicht so schnell gehen. Denn es müsste noch die „Hürde“ der Erbteilung überschritten werden, bei Nichteinigung ginge es vor Gericht und das würde die KESB wahrscheinlich vermeiden wollen. Ein Vergleichsdruck könnte somit bei Belassen der Kinder in der Erbengemeinschaft höher sein als bei einem reinen Vermächtnis. Aber sicher ist hier nichts.

Was konkret könnte man also tun?

1.         Kinder auf jeden Fall auf den Pflichtteil setzen!

Was klar ist, die Kinder sind auf jeden Fall auf den Pflichtteil zu setzen.

2.         Todesfallversicherungen abschliessen

Was sicher Sinn machen würde, wären möglichst hohe Todesfallversicherungen abzuschliessen. Dies würde den Druck nehmen, die nicht leicht teilbaren Vermögenswerte zu verkaufen, um den Pflichtteil zu bezahlen.

3.         Wahl treffend betreffend Pflichtteil allein oder Pflichtteilsvermächtnis

Wie gesagt, setzt man die Kinder „nur“ auf den Pflichtteil, werden sie Teil der Erbengemeinschaft und damit auch von der Wirkung her die KESB. Wählt man das Pflichtteilsvermächtnis, werden die Kinder nicht Teil der Erbengemeinschaft, aber haben eine klare sofort fällige Forderung, welche ebenfalls die KESB geltend machen wird (muss).

3.1.      Wahl 1: Man wählt die Pflichtteilssetzung und das Vermächtnis

Wenn man genügend hohe Lebensversicherungen oder sowieso genügend „flüssige“ Mittel hat, kann man sich zusätzlich dazu entscheiden, den Pflichtteil als Vermächtnis auszurichten, um die Kinder und die KESB aus der Erbengemeinschaft rauszuhalten.

Bei einem Todesfall zahlen die Versicherungen meist rasch und unkompliziert. Es reicht in der Regel die Todesbescheinigung oder eine amtliche Todesurkunde.

Ein Restrisiko bleibt jedoch. was, wenn die Versicherung nicht zahlt und man die Forderung der Kinder auf das Vermächtnis nicht zahlen kann? Dann wäre es vielleicht besser gewesen, die Kinder in der Erbengemeinschaft zu belassen.

3.2.      Wahl 2: Pflichtteilssetzung und Lösung nach Art. 473 ZGB mit Nutzniessung

Art. 473 ZGB (Achtung: nur bei gemeinsamen Nachkommen!) lautet wie folgt:

„Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.

Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.“

Konkret: Man kann dem überlebenden Ehegatten ein Wahlrecht einräumen: er kann wählen, ob er 75 % zu Eigentum möchte am Nachlass und 25 % den Kindern bleiben oder aber (das geht nur bei gemeinsamen Kindern) er kann den grösstmöglichen Teil zu Eigentum nehmen und am Rest erhält er eine Nutzniessung.

Dies hätte zur Folge, dass die eine Hälfte des Nachlasses zu Eigentum des überlebenden Ehegatten wird und die andere Hälfte Eigentum der Kinder, an diesem der überlebende Ehegatte / Elternteil aber ein Nutzniessungsrecht hat.

 Eine Erbteilung findet hier aber immer noch statt!

Vor allem bei der Nutzniessungslösung stellt sich die Frage, wie die Bank reagieren würde, wenn der eine Schuldner, der verstorbene Ehegatte, als Schuldner wegfällt, und neu die Kinder die Hälfte des Vermögens erben.

Spezialfall bäuerliches Erbrecht!

Das bäuerliche Erbrecht ist im Gesetz über das bäuerliche Bodenrecht geregelt (BGBB SR 211.412.11, Link: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1410_1410_1410/de )

Im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern kennt das bäuerliche Erbrecht eine Spezialregelung:

Art. 12 Aufschiebung der Erbteilung 

1 Hinterlässt der Erblasser als Erben minderjährige17 Nachkommen, so müssen die Erben die Erbengemeinschaft weiter bestehen lassen, bis entschieden werden kann, ob ein Nachkomme das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernimmt.

2 Erfüllt jedoch im Zeitpunkt des Erbgangs ein gesetzlicher Erbe die Voraussetzungen zur Selbstbewirtschaftung, so ist das Gewerbe diesem zuzuweisen.

3 Ist das landwirtschaftliche Gewerbe auf längere Zeit verpachtet und will es ein Erbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen, so kann er verlangen, dass der Entscheid über die Zuweisung bis spätestens ein Jahr vor Ablauf des Pachtvertrages aufgeschoben wird.

Zwischenfazit:

Wenn der überlebende Ehegatte die Voraussetzungen zur Selbstbewirtschaftung erfüllt, kann ihm das Gewerbe zugewiesen werden. Wenn nicht, bleibt die Erbengemeinschaft solange bestehen, bis entschieden werden kann, ob ein Nachkomme nach Erreichen der Volljährigkeit das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernimmt.

Art. 11 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes 

1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.

2 Verlangt kein Erbe die Zuweisung zur Selbstbewirtschaftung oder erscheint derjenige, der die Zuweisung verlangt, als ungeeignet, so kann jeder pflichtteilsgeschützte Erbe die Zuweisung verlangen.

3 Wird das landwirtschaftliche Gewerbe einem andern Erben als dem überlebenden Ehegatten zugewiesen, so kann dieser verlangen, dass ihm auf Anrechnung an seine Ansprüche die Nutzniessung an einer Wohnung oder ein Wohnrecht eingeräumt wird, wenn es die Umstände zulassen. Die Ehegatten können diesen Anspruch durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag ändern oder ausschliessen. Dieser Beitrag ist noch nicht ganz fertig.

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gian.pedolin@schweizer-rechtsanwalt.com
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