Pflichtteilsvermächtnis: «schwarzes Schaf» und KESB aus der Erbengemeinschaft heraushalten

Lesedauer: ca. 19 Minuten

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Stand: Juli 2026

Worum geht es

Wie Sie das «schwarze Schaf» und die KESB aus der Erbengemeinschaft heraushalten

Ein einziger renitenter Miterbe kann die Verwaltung und Teilung eines Nachlasses über Jahre lahmlegen. Das Pflichtteilsvermächtnis nimmt einer schwierigen Person diese Blockademacht – ganz «los» werden Sie sie damit allerdings nicht.

  • Das Instrument: Eine pflichtteilsgeschützte Person erhält ihren Pflichtteil als Vermächtnis, also als Geldforderung, statt als Erbteil – und sitzt damit nicht mehr in der Erbengemeinschaft.
  • Die Grenze: Auskunfts- und Auszahlungsansprüche bleiben bestehen, und bei minderjährigen Kindern bleibt die KESB im Spiel.
  • Die Kernthese: Trotzdem ist das Pflichtteilsvermächtnis in aller Regel das geringere Übel gegenüber Miterben, bei denen man Schwierigkeiten erwartet (Blockaden, KESB mit im Boot etc.).

Der Artikel ersetzt keine Beratung, sondern soll Ihnen helfen, die richtigen Fragen mitzubringen.


Eine Nachlassplanung soll neben anderem eines: Streit und Blockaden verhindern. Wie schnell beides zum Problem wird, zeigen zwei Konstellationen aus der Praxis.

1
Das «schwarze Schaf»

Ihr Vater ist verstorben. Sie und Ihre beiden Geschwister sind Erben – gemeinsam mit Ihrem Bruder, mit dem seit Jahren niemand mehr spricht. Sie möchten das Elternhaus verkaufen, um die Erbschaft aufzuteilen. Der Bruder verweigert die Unterschrift. Nicht, weil er einen besseren Preis will. Sondern einfach, weil er kann. Monatelang steht alles still. Anwaltskosten laufen. Das Haus verlottert.

2
Minderjährige Kinder und die KESB

Ihre Frau ist gestorben und hat zwei minderjährige Kinder hinterlassen. Sie möchten als Vater die Nachlassangelegenheiten regeln. Doch Ihre eigenen Kinder sind Miterben – und weil sie minderjährig sind, vertritt sie ein Beistand, im Hintergrund wacht die KESB. Für jede wichtige Handlung brauchen Sie deren Zustimmung. Aus der einfachen Nachlassabwicklung wird ein behördlich begleitetes Verfahren.

Ein einziger Erbe legt die ganze Erbengemeinschaft lahm.

Genau hier setzt ein Instrument an, das in der Praxis stark an Bedeutung gewonnen hat: das Pflichtteilsvermächtnis. Dieser Beitrag erklärt, was es leistet – und, ehrlich gesagt, auch, was es nicht leistet. Denn eine wichtige Botschaft vorweg: Ein Pflichtteilsvermächtnis nimmt Ihnen weder das «schwarze Schaf» noch die KESB vollständig ab. Bei minderjährigen Kindern ist dabei nicht das Kind das Problem, sondern die Einmischung der KESB – die etwa auf eine rasche Auszahlung drängen kann. Immerhin erreichen Sie mit dem Pflichtteilsvermächtnis, dass die Kinder nicht zu Schuldnern der Nachlassschulden (etwa der Hypothek) werden – etwas, das die KESB ohnehin kaum je zulässt. Und – das ist die Kernthese dieses Artikels – unter dem Strich ist es in aller Regel das geringere Übel.


Das Grundproblem: Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft

Hinterlässt eine verstorbene Person mehrere Erben, bilden diese von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB). Diese Gemeinschaft hat eine gefährliche Eigenschaft: Sie ist eine Gesamthandgemeinschaft. Das bedeutet:

  • Die Erben werden gemeinsam Eigentümer des ganzen Nachlasses.
  • Über die Nachlasssachen können sie grundsätzlich nur gemeinsam verfügen.
  • Es gilt das Einstimmigkeitsprinzip: Ohne die Zustimmung aller läuft nichts.

Das klingt harmlos, ist aber der Hebel für jede Blockade. Ein einziger renitenter Miterbe kann die Verwaltung und die Teilung des Nachlasses über Jahre lähmen. Das «schwarze Schaf in der Erbengemeinschaft» ist längst ein eigenes Thema der juristischen Literatur geworden (grundlegend Cordula Lötscher, Das schwarze Schaf in der Erbengemeinschaft, successio 2019).

Die Werkzeuge gegen den renitenten Erben sind stumpf

Enterbung (Art. 477 ff. ZGB) ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich – und wer zu Unrecht enterbt wird, klagt sich mit der Herabsetzungsklage in die Erbengemeinschaft zurück.

Vollständiges Übergehen hat dasselbe Risiko: Der Übergangene erlangt über die Herabsetzungsklage seine Erbenstellung.

Ein Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) muss erst bestellt werden, was Zeit kostet und eigene Nachteile hat.

Kurz: Solange die schwierige Person Erbe ist, sitzt sie mit am Tisch – mit Stimme und Vetorecht.


Der «Trumpf»: das Pflichtteilsvermächtnis

Wie beim Vorsorgeauftrag oder der Vollmacht gilt auch hier: Trümpfe sammelt man in guten Zeiten. Der stärkste Trumpf gegen das Blockadepotenzial heisst Pflichtteilsvermächtnis.

Die Idee ist ebenso einfach wie wirkungsvoll: Eine pflichtteilsgeschützte Person – ein Nachkomme oder der Ehegatte – erhält ihren Pflichtteil nicht als Erbe, sondern in Form eines Vermächtnisses (Legat). Sie bekommt also wertmässig, was ihr zusteht, wird aber nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Statt einer dinglichen Beteiligung am Nachlass hat sie nur noch eine Forderung (in der Regel auf Geld) gegen die Erben.

Rechtlich stützt sich das auf Art. 484 ZGB (Vermächtnis) und Art. 522 Abs. 1 ZGB: Wer seinen Pflichtteil dem Werte nach – etwa durch ein Vermächtnis – bereits erhalten hat, kann nicht auf Herabsetzung klagen und erlangt damit keine Erbenstellung. Die herrschende Lehre hält das Pflichtteilsvermächtnis heute für zulässig; das Obergericht des Kantons Zürich hat es ausdrücklich anerkannt (OGer ZH, LF200005-O/U, 27.5.2020). Das Bundesgericht hat sich zur Zulässigkeit bislang allerdings nicht ausdrücklich geäussert – ein Punkt, auf den wir zurückkommen.

Kurz erklärt

«Auf den Pflichtteil setzen» und «Pflichtteilsvermächtnis» sind nicht dasselbe. Wer nur «auf den Pflichtteil gesetzt» wird, bleibt Erbe mit reduzierter Quote – und damit Mitglied der Erbengemeinschaft. Erst das Vermächtnis unter ausdrücklichem Entzug der Erbenstellung nimmt die Person aus der Gemeinschaft heraus.

Seit der Erbrechtsrevision 2023 ist der Spielraum dafür grösser geworden: Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbteils gesenkt, die Eltern haben gar keinen Pflichtteil mehr, und die frei verfügbare Quote beträgt neu mindestens die Hälfte des Nachlasses.


Was das Pflichtteilsvermächtnis kann – und was nicht

Was es kann

✅ Die pflichtteilsgeschützte Person wird nicht Erbe und hat keinen Sitz in der Erbengemeinschaft.
✅ Sie kann die Verwaltung und Teilung nicht blockieren – kein Vetorecht, keine Einstimmigkeitsfalle.
✅ Sie muss den Erbteilungsvertrag nicht mitunterzeichnen.
✅ Sie haftet nicht für die Nachlassschulden (Gläubiger statt Gesamtschuldner).
✅ Sie erhält nur einen – in der Regel in Geld zu erfüllenden – Anspruch in Höhe ihres Pflichtteils.
✅ Der überlebende Ehegatte oder die in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben können den Nachlass zügig und ohne Verhandlungsmarathon abwickeln.

Was es nicht kann

❌ Es macht die Person nicht rechtlos – der Pflichtteil bleibt vollumfänglich geschützt.
❌ Es entfernt die Person nicht vollständig aus dem Verfahren.
❌ Es beseitigt nicht die Beteiligung von Beistand und KESB bei minderjährigen Kindern.
❌ Es befreit nicht von der Pflicht, den Anspruch in liquiden Mitteln auszuzahlen.
❌ Es ist höchstrichterlich noch nicht abschliessend abgesegnet.


Die unbequeme Wahrheit: Ganz «los» sind Sie die Person nicht

Das Pflichtteilsvermächtnis nimmt der schwierigen Person die Blockademacht, aber nicht ihr Interesse am Nachlass. Der Grund ist technischer Natur.

1. Es funktioniert praktisch nur als «Quotenvermächtnis»

Der Pflichtteil bemisst sich zwingend nach dem Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt (Art. 474 Abs. 1 ZGB). Man kann ihn deshalb nicht seriös in einen fixen Frankenbetrag giessen, den man heute im Vertrag festschreibt – der Nachlass verändert sich bis zum Tod. In der Praxis wird das Pflichtteilsvermächtnis darum fast immer als Quotenvermächtnis ausgestaltet: als Bruchteil des Nachlasses. Und ein Quotenvermächtnisnehmer hat eine erbenähnliche Stellung – seine Höhe hängt direkt vom Netto-Nachlass ab.

2. Auskunftsrechte fast wie ein Erbe

Weil sich sein Anspruch am Netto-Nachlass bemisst, hat der Pflichtteilsvermächtnisnehmer Anspruch auf alle Informationen, die für die Berechnung seines Pflichtteils erheblich sind. In der massgeblichen Lehre wird er insoweit gleich behandelt wie ein echter Erbe. Er ist also über nachlassschmälernde Vorgänge – Liegenschaftsverkäufe, Bewertungen, Kosten – zu informieren. Zwar bleibt sein Einsichtsrecht enger als jenes des Erben und beschränkt sich auf das für sein Legat Erforderliche – beim Quotenvermächtnis ist «erforderlich» aber praktisch fast alles.

3. Sicherungsmassnahmen und Klagerecht

Im Einzelfall kann er Sicherungsmassregeln (etwa ein Sicherungsinventar) verlangen; das Bundesgericht hat immerhin festgehalten, dass auch derjenige, der seinen Pflichtteil als Vermächtnis erhalten soll, ein schützenswertes Interesse an einem Überblick über die Erbschaftsaktiven hat (BGer 5A_610/2013). Und ist er mit der Höhe der Auszahlung nicht einverstanden, kann er sie mit der Vermächtnisklage (Art. 601 ZGB) gerichtlich durchsetzen. Er kann also prozessieren – nur eben nicht mehr blockieren.

4. Der Anspruch muss liquid ausbezahlt werden

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf leicht verwertbare Vermögenswerte («biens aisément négociables», BGE 70 II 142) – ihm dürfen also nicht bloss schwer verkäufliche Aktiven zugewiesen werden. Und die Fälligkeit des Anspruchs lässt sich nicht beliebig hinausschieben; ein zu weit gehender Aufschub kann selbst pflichtteilsverletzend sein. Für die verbleibenden Erben (oder den überlebenden Ehegatten) bedeutet das: Es muss Geld fliessen – notfalls durch Verkauf von Vermögenswerten.

5. Bei minderjährigen Kindern bleibt die KESB im Spiel

Sind pflichtteilsberechtigte Kinder minderjährig, werden sie durch einen Beistand vertreten, und die KESB ist beteiligt. Das gilt auch beim Pflichtteilsvermächtnis: Der Beistand hat den Geldanspruch des Kindes im Kindesinteresse zu wahren – und dürfte die Forderung sogar zügig einfordern müssen. Fehlt die Liquidität, kann genau daraus derselbe Druck entstehen wie in der Erbengemeinschaft: Am Ende muss unter Umständen die Liegenschaft verkauft werden. Nicht das Kind ist also das Problem, sondern die Einmischung der Behörde.

Der grosse Vorteil des Vermächtnisses liegt dennoch auf der Hand: Als Vermächtnisnehmer ist das Kind Gläubiger, nicht Erbe – und haftet damit nicht für die Nachlassschulden. Es wird insbesondere nicht zum Mitschuldner der Hypothek. Bliebe das Kind hingegen als Erbe in der Gemeinschaft, müsste es erst aufwendig aus der Haftung gegenüber der Hypothekargläubigerin befreit werden – etwas, das die KESB in der Regel verlangt und dem auch die Bank noch zustimmen müsste. Sie halten die Kinder mit dem Vermächtnis also aus der Erbengemeinschaft und aus der Schuldnerstellung heraus – die Behörde selbst halten Sie damit aber nicht vollständig fern.

Grundvoraussetzung: genügend Liquidität

Eines muss klar sein: Die Lösung mit dem Pflichtteilsvermächtnis bedingt immer eine genügende Liquidität, denn der Pflichtteil muss in Geld ausbezahlt werden. Ist diese Liquidität nicht vorhanden und auch nicht beschaffbar – oder nur dadurch, dass zum Beispiel das Haus verkauft wird –, ist nicht sicher, ob die Pflichtteilsvermächtnis-Variante überhaupt sinnvoll ist, gerade bei minderjährigen Kindern. Dann kann es das kleinere Übel sein, die Kinder in der Erbengemeinschaft zu belassen. Das lässt sich nur im konkreten Fall genau prüfen.

6. Höchstrichterlich noch nicht abgesegnet

Die herrschende Lehre bejaht die Zulässigkeit, das Zürcher Obergericht ebenfalls – ein Leitentscheid des Bundesgerichts fehlt aber bis heute. Ein Restrisiko bleibt daher.

Konkretes Szenario

Sie setzen den zerstrittenen Sohn auf ein Pflichtteilsvermächtnis von einem Achtel des Nachlasses. Er ist damit kein Miterbe mehr und kann den Verkauf des Hauses nicht verhindern. Aber: Er verlangt die Bewertungsunterlagen, bestreitet den Verkaufspreis als zu tief und kündigt eine Vermächtnisklage an. Das ist lästig – doch der entscheidende Unterschied bleibt: Sie können verkaufen und teilen, ohne seine Unterschrift. Er kann nur noch über die Höhe streiten, nicht mehr das Verfahren stoppen.


Die Ergänzung für Ehepaare mit gemeinsamen Kindern: das Wahlrecht – klassisch und «next level»

Gerade bei Ehepaaren mit gemeinsamen minderjährigen Kindern gibt es eine noch wirkungsvollere Gestaltung. Und hier lohnt sich ein genauer Blick, denn die meisten kennen nur eine der beiden Welten – dabei lassen sie sich kombinieren.

Die klassische Lösung: das Wahlrecht des überlebenden Ehegatten

Will man den überlebenden Ehegatten bestmöglich absichern, räumt man ihm in der Praxis oft ein Wahlrecht ein. Er entscheidet dann erst im Todesfall – wenn er seine Lage kennt –, welche von zwei Varianten gelten soll:

  • Variante A – möglichst viel zu Eigentum: Der überlebende Ehegatte beansprucht die frei verfügbare Quote und seinen eigenen Pflichtteil zu Eigentum. Die Kinder werden auf ihren Pflichtteil gesetzt – bleiben aber Erben.
  • Variante B – Eigentum plus Nutzniessung (Art. 473 ZGB): Der überlebende Ehegatte erhält seit 2023 ½ des Nachlasses zu Eigentum und zusätzlich die Nutzniessung am ganzen den Kindern zufallenden Rest (früher nur ¼ zu Eigentum). Die Kinder erhalten nur «nacktes Eigentum» – ihnen muss kein Geld ausbezahlt werden.

Das Entscheidende an dieser klassischen Fassung: In beiden Varianten bleiben die Kinder Erben – und damit Mitglieder der Erbengemeinschaft. Das Wahlrecht optimiert also die Begünstigung des Ehegatten, hält die Kinder aber nicht aus der Gemeinschaft heraus.

Wahlrecht und Pflichtteilsvermächtnis kombinieren – eine weitere Möglichkeit?

Eine weitere zu prüfende Möglichkeit könnte sein, beide Instrumente zu kombinieren. Denn in der Praxis kennen die meisten entweder nur das klassische Wahlrecht oder nur das Pflichtteilsvermächtnis – und halten beides für ein Entweder-oder. Das muss aber nicht so sein.

Konkret lässt sich Variante A («möglichst viel zu Eigentum») noch einen Schritt weiter treiben: statt die (minderjährigen) gemeinsamen Kinder bloss «auf den Pflichtteil zu setzen» (Erbenstellung bleibt), setzt man den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben ein und gibt den Kindern ihren Pflichtteil als Pflichtteilsvermächtnis. Damit sind die Kinder keine Erben mehr und vollständig aus der Erbengemeinschaft draussen. Das aufgewertete Wahlrecht sähe dann so aus:

  • Variante 1 – Alleinerbeneinsetzung + Pflichtteilsvermächtnis: Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe; die Kinder erhalten ihren Pflichtteil als Vermächtnis und sind nicht in der Erbengemeinschaft (dafür ist eine Auszahlung nötig – dazu gleich).
  • Variante 2 – Nutzniessung nach Art. 473 ZGB: ½ zu Eigentum plus Nutzniessung am Rest; die Kinder sind Erben zu nacktem Eigentum (keine Auszahlung, dafür bleiben sie – als Eigentümer – im Boot).

Auch hier entscheidet der überlebende Ehegatte erst im Todesfall. Wie beim klassischen Wahlrecht wählt er zwischen zwei Wegen – nur ist der erste nun aufgewertet: Standardmässig wird er Alleinerbe, und die Kinder erhalten ihren Pflichtteil als Vermächtnis (Variante 1) – womit sie aus der Erbengemeinschaft fallen. Stattdessen kann er auch die Nutzniessungslösung nach Art. 473 ZGB (Variante 2) wählen, bei der die Kinder als Erben zu nacktem Eigentum im Boot bleiben, dafür aber keine Auszahlung nötig ist.

Wichtig – ein teurer Formulierungsfehler

Die beiden Varianten müssen sauber getrennt bleiben. Wer das Pflichtteilsvermächtnis der Kinder gleichzeitig mit einer Nutzniessung belasten will, riskiert, dass ein Gericht die Anordnung als Erbeinsetzung umdeutet – genau das ist in BGer 5A_91/2019 passiert. Nutzniessung gehört in Variante 2, nicht in Variante 1.

Unverzichtbar: die Auffangklausel

Wer ein solches Wahlrecht mit Pflichtteilsvermächtnis aufsetzt, muss zwei Fragen in der Urkunde beantworten – sonst droht im Ernstfall eine Lücke:

1. Was gilt, wenn keine Wahl getroffen wird? Der überlebende Ehegatte könnte die Frist verpassen oder urteilsunfähig sein. Deshalb braucht es eine Default-Regel: Wird nicht (rechtzeitig und formgültig) gewählt, gilt automatisch eine im Voraus bestimmte Variante. Welche Variante sich als Auffang eignet, hängt vom Ziel ab: Die Nutzniessungslösung (Variante 2) verlangt keine Auszahlung und entlastet den überlebenden Ehegatten insofern; lebt dieser aber zum Beispiel im Altersheim und braucht einen möglichst grossen Teil zu Eigentum, kann auch Variante 1 die passendere Auffanglösung sein. Auch das muss im Einzelfall genau geprüft werden.

2. Was gilt, wenn das Pflichtteilsvermächtnis «fällt»? Das Pflichtteilsvermächtnis ist zwar von der Lehre anerkannt, höchstrichterlich aber noch nicht abschliessend bestätigt. Für diesen Fall gehört eine Ersatzanordnung in die Urkunde, die regelt, was dann gelten soll.

Das entscheidende Kriterium: Liquidität

Ob Variante 1 (Alleinerbe + Pflichtteilsvermächtnis) oder Variante 2 (Nutzniessung) die bessere ist, hängt an einer einzigen Frage: Ist genügend Liquidität vorhanden – oder schnell beschaffbar?

Denn Variante 1 hat einen Preis: Der Pflichtteil der Kinder muss in Geld (bzw. leicht verwertbaren Werten) ausbezahlt werden. Ist das Vermögen im Wesentlichen ein Haus, fehlt oft schlicht das Bargeld.

Die gute Nachricht

Liquidität lässt sich planen. Ein sauber aufgesetztes Beispiel ist eine genügend ausgestattete Todesfallversicherung (Risikolebensversicherung): Sie stellt beim Tod genau das Kapital bereit, mit dem der überlebende Ehegatte die Kinder-Pflichtteile auszahlen kann – ohne das Haus verkaufen zu müssen. (Die erbrechtliche Behandlung solcher Versicherungsleistungen bei der Pflichtteilsberechnung – Art. 476 und 529 ZGB – gehört in die Planung, ändert aber nichts am Liquiditätsnutzen.)

Die Tendenz:

  • Liquidität vorhanden oder über eine Versicherung beschaffbar → Variante 1 (Alleinerbe + Pflichtteilsvermächtnis): die Kinder werden ausbezahlt und sind draussen.
  • Keine Liquidität → Variante 2 (Nutzniessung) schiebt alles auf: keine Auszahlung, dafür bleiben die Kinder als nackte Eigentümer im Boot.

Kein Paradies – aber eine klare Antwort

Sagen wir es offen: Ein Paradies gibt es nicht. Einen sauberen, vollständigen Ausschluss eines Pflichtteilsberechtigten kennt das Schweizer Recht nicht – der Pflichtteil ist garantiert. Bei einem «schwarzen Schaf» oder bei minderjährigen Kindern mit KESB ist deshalb jede Lösung unvollkommen.

Die ehrliche Frage lautet daher nicht «perfekt oder nicht», sondern: Welche der unvollkommenen Lösungen wählen Sie beziehungsweise halten Sie für das geringere «Übel»?

Es gibt genau einen Gedanken, der es besser erscheinen liesse, ausgerechnet eine schwierige Person in der Erbengemeinschaft zu «fangen»: wenn man selbst gar nicht will, dass es schnell vorwärtsgeht – typischerweise, weil die Liquidität fehlt und man die Auszahlung nicht stemmen kann. Doch selbst dieser Gedanke trügt: Ein Erbe kann die Teilung jederzeit verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB) – die schwierige Person könnte also gerade im ungünstigsten Moment eine Erbteilungsklage einreichen und den Verkauf so erst recht erzwingen. Und man sollte sich ohnehin ehrlich fragen: Ist es wirklich besser, ausgerechnet diese Person mit vollem Blockade- und Vetorecht in der eigenen Erbengemeinschaft sitzen zu haben? In aller Regel lautet die Antwort: nein.


Ein zusätzlicher Hebel: der Willensvollstrecker

Neben dem Pflichtteilsvermächtnis gibt es ein zweites Instrument, das die Blockadegefahr entschärft – und das sich mit dem Pflichtteilsvermächtnis nicht ausschliesst, sondern gut kombinieren lässt: die Einsetzung eines Willensvollstreckers (Art. 517 f. ZGB).

Der Willensvollstrecker übernimmt die Verwaltung und Teilung des Nachlasses. Während seines Mandats ist er über die Nachlasswerte allein verfügungsberechtigt; die Erben sind von der laufenden Verwaltung ausgeschlossen. Das hat für die typischen Problemfälle eine unmittelbare Folge.

Reicht dafür die blosse Einsetzung – oder braucht es konkrete Anordnungen? Für die entscheidenden Befugnisse genügt die Einsetzung. Der Willensvollstrecker hat von Gesetzes wegen die Rechte eines Erbschaftsverwalters und damit die ausschliessliche Verfügungsbefugnis über den Nachlass (Art. 518 ZGB); dazu gehört das Recht, eine Nachlassliegenschaft ohne Mitwirkung der Erben zu verkaufen und Vermächtnisse selbständig auszurichten. Das Bundesgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass er eine Nachlassliegenschaft sogar gegen den Willen eines Erben veräussern darf (BGE 97 II 11); die Grundbuchverordnung regelt dazu nur die Anmeldung beim Grundbuchamt (Art. 50 GBV), nicht die Befugnis als solche. Einzelanweisungen sind dafür nicht nötig. Sinnvoll können sie trotzdem sein – nicht als Voraussetzung, sondern zur Steuerung: Der Erblasser kann die Befugnisse ausdrücklich erweitern, konkrete Teilungsvorschriften aufstellen (an die der Willensvollstrecker und die Erben gebunden sind, solange die Erben nicht einstimmig etwas anderes vereinbaren) oder – etwa für den Anteil eines minderjährigen Kindes – eine Dauervollstreckung anordnen. Welche Anordnungen sich lohnen, lässt sich in einem Beratungsgespräch festlegen.

Was der Willensvollstrecker leistet

✅ Er kann den Nachlass verwalten und – das ist der entscheidende Punkt – Vermögenswerte verkaufen (etwa das Elternhaus an einen Dritten), ohne die Unterschrift des renitenten Miterben. Die klassische «Er verweigert den Verkauf»-Blockade läuft damit ins Leere.

✅ Er schafft aus schwer teilbaren Werten Liquidität – genau das, was die Auszahlung eines Pflichtteilsvermächtnisses überhaupt erst ermöglicht.

✅ Bei minderjährigen Erben darf ein Willensvollstrecker Nachlassgrundstücke auch während einer laufenden KESB-Massnahme ohne Zustimmung der KESB veräussern (so etwa das Kreisschreiben des Kantons Graubünden). Der Verkauf wird dadurch von der Behörde entkoppelt.

Aber – und hier gilt dieselbe Ehrlichkeit wie beim Pflichtteilsvermächtnis – auch der Willensvollstrecker ist kein Allheilmittel.

Wo der Willensvollstrecker an Grenzen stösst

❌ Er macht die schwierige Person nicht zum Nicht-Erben. Sie bleibt Miterbe – anders als beim Pflichtteilsvermächtnis.

❌ Seine Teilungskompetenz umfasst nur das Vorbereiten und Vollziehen der Teilung (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Die eigentliche Teilung kann er gegen den Willen der Erben nicht erzwingen – und zwar selbst dann nicht, wenn der Erblasser Teilungsvorschriften aufgestellt und ihn mit deren Durchsetzung beauftragt hat. Verweigert das «schwarze Schaf» die Zustimmung zum Teilungsplan, bleibt am Ende die Erbteilungsklage vor Gericht.

❌ Bei minderjährigen Kindern bleibt für den Abschluss des Erbteilungsvertrags die Zustimmung der KESB erforderlich (Art. 416 ZGB). Der Willensvollstrecker nimmt der KESB die Verwaltung ab, nicht die Genehmigung der Teilung.

Und noch eine Feinheit, die in der Planung gern vergessen wird: Verkauft der Willensvollstrecker eine Nachlassliegenschaft, um den Erlös unter den Erben zu teilen, kann ein einzelner Erbe verlangen, dass das Objekt statt freihändig versteigert wird (Art. 612 Abs. 3 ZGB; für den Willensvollstrecker bestätigt in BGE 97 II 11). Genau das kann ein «schwarzes Schaf» als letzten Hebel nutzen.

Beispiel: Was das konkret heisst

Herr K. hinterlässt drei Kinder; der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Elternhaus. Der Willensvollstrecker handelt mit einem Käufer einen guten Preis aus und will freihändig verkaufen. Der zerstrittene Sohn aber verlangt gestützt auf Art. 612 Abs. 3 ZGB die Versteigerung. Die Folge: Der ausgehandelte Verkauf platzt, es kommt zur Versteigerung – das kostet Zeit und kann, je nach Markt, einen tieferen Erlös bringen. Blockieren kann der Sohn den Verkauf zwar nicht, aber er kann ihn verteuern und verzögern.

Zwei Dinge entschärfen das: Erstens kann der Erblasser dem Willensvollstrecker den freihändigen Verkauf ausdrücklich anordnen (Verkaufsermächtigung als Teilungsvorschrift) – das kann das Versteigerungsverlangen entkräften. Zweitens steht dieses Recht ohnehin nur Erben zu: Wer über ein Pflichtteilsvermächtnis aus der Erbengemeinschaft genommen ist, kann Art. 612 Abs. 3 ZGB gar nicht erst geltend machen.

Reicht dann nicht der Willensvollstrecker allein – und man kann sich das Pflichtteilsvermächtnis sparen? Ein Willensvollstrecker kann den Druck rund um ein Pflichtteilsvermächtnis entschärfen – etwa bei der Verwaltung und der Auszahlung –, aber er nimmt ihn nicht ganz weg. Denn gerade in den beiden Problemfällen bleibt ein Rest:

  • Beim «schwarzen Schaf» bleibt die Person Erbe. Die laufende Verwaltung kann sie zwar nicht mehr blockieren, doch ihr Vetorecht bei der eigentlichen Teilung behält sie: Sie kann eine Versteigerung verlangen und den Abschluss in eine Erbteilungsklage zwingen. Der Willensvollstrecker verwaltet – das Vetorecht in der Gemeinschaft nimmt er ihr nicht.
  • Bei minderjährigen Kindern bleibt die KESB für die Genehmigung der Teilung im Spiel, solange die Kinder Erben sind.

Erst das Pflichtteilsvermächtnis nimmt die Person aus der Erbengemeinschaft – und damit fallen Vetorecht, Versteigerungsrecht und, für den Erbteil, die KESB-Genehmigung weg. Bei einem «schwarzen Schaf» oder bei KESB-Kindern wäre der Willensvollstrecker allein deshalb oft nicht die vollständige Lösung.

Das Zusammenspiel: Willensvollstrecker und Pflichtteilsvermächtnis greifen an unterschiedlichen Punkten an. Das Pflichtteilsvermächtnis nimmt die Person aus der Erbengemeinschaft – es beseitigt das Vetorecht. Der Willensvollstrecker lässt die Person zwar im Spiel, nimmt ihr aber die Verwaltungsmacht und legt die Abwicklung in neutrale, professionelle Hände.

In der Praxis dürfte die stärkste Fassung deshalb oft die Kombination sein: die schwierige Person über ein Pflichtteilsvermächtnis aus der Gemeinschaft nehmen und einen Willensvollstrecker einsetzen, der die Verwaltung führt, die nötige Liquidität schafft und die Auszahlung des Vermächtnisses abwickelt. Ob sich in Ihrer Konstellation das eine, das andere oder beides anbietet, lässt sich in einem Beratungsgespräch klären.


Die Abwägung: Warum das Pflichtteilsvermächtnis das geringere Übel ist

Fassen wir ehrlich zusammen: Das Pflichtteilsvermächtnis nimmt der schwierigen Person nicht ihr Informationsinteresse, nicht den Auszahlungsanspruch und – bei Minderjährigen – nicht die KESB. Es klingt fast, als bringe es wenig. Das täuscht. Denn es nimmt der Person das Einzige, was in der Praxis wirklich weh tut: die Mitentscheidungs- und Blockademacht.

Stellen Sie die beiden Welten nebeneinander:

Ohne Pflichtteilsvermächtnis

Die Person ist Miterbe. Sie sitzt in der Gesamthandgemeinschaft, muss jedem Verkauf und dem Teilungsvertrag zustimmen, kann jede Handlung verzögern und torpedieren. Bei minderjährigen Kindern verhandeln Sie zusätzlich mit Beistand und KESB – und die Kinder haben die volle Blockadeposition eines Erben. Ein einziges «schwarzes Schaf» kann Sie jahrelang in Geiselhaft nehmen.

Mit Pflichtteilsvermächtnis

Die Person ist nur noch Gläubiger. Sie darf Auskunft verlangen und über die Höhe prozessieren – aber sie kann das Verfahren nicht anhalten. Sie verkaufen, Sie teilen, Sie wickeln ab. Am Ende überweisen Sie einen Geldbetrag. Fertig.

Das ist der ganze Unterschied zwischen «muss zustimmen» und «kann nachfragen und klagen». Der Erbe hält ein Vetorecht in der Hand; der Vermächtnisnehmer hält nur eine Rechnung.

Unsere klare Haltung: In den typischen Problemkonstellationen – das zerstrittene «schwarze Schaf», der entfremdete Nachkomme, die durch die KESB vertretenen minderjährigen Kinder – ist das Pflichtteilsvermächtnis das geringere Übel. Ein Gläubiger, der lästige Fragen stellt, ist ungleich besser auszuhalten als ein Miterbe, der die gesamte Verwaltung und Teilung blockieren und aus reiner Renitenz torpedieren kann.


Stolpersteine: Die häufigsten Fehler

Kein Entzug der Erbenstellung. Wer nur ein Vermächtnis anordnet, ohne die Erbenstellung ausdrücklich zu entziehen, riskiert, dass die Person doch Erbe bleibt. Beides muss klar und unmissverständlich in der Verfügung stehen.

Umdeutung in eine Teilungsvorschrift oder Erbeinsetzung. Eine unpräzise Formulierung kann dazu führen, dass die Zuwendung als Teilungsvorschrift oder gar als Erbeinsetzung ausgelegt wird – mit dem Ergebnis, dass die Person wieder in der Erbengemeinschaft landet (vgl. BGer 5A_91/2019).

Fixer Frankenbetrag statt Quote. Ein zu tief angesetzter fixer Betrag, der unter dem tatsächlichen Pflichtteil liegt, öffnet die Tür zur Herabsetzungsklage – und die Person erlangt die Erbenstellung zurück.

Zuweisung illiquider Werte. Wer dem Pflichtteilsvermächtnisnehmer nur schwer verwertbare Aktiven zuweist, verletzt seinen Anspruch auf leicht verwertbare Werte (BGE 70 II 142).

Vermächtnis mit Nutzniessung vermischt. Siehe oben – das ist der Klassiker unter den Fehlern.

Keine Auffangklausel. Wer ein Wahlrecht mit Pflichtteilsvermächtnis aufsetzt, muss regeln, was gilt, wenn keine Wahl getroffen wird, und was gilt, falls das Pflichtteilsvermächtnis einmal nicht anerkannt wird. Ohne diese doppelte Rückfalllösung droht eine Lücke.

Keine Verkaufsermächtigung für den Willensvollstrecker. Ordnet der Erblasser den freihändigen Verkauf nicht ausdrücklich an, kann ein Erbe verlangen, dass eine Nachlassliegenschaft statt freihändig versteigert wird (Art. 612 Abs. 3 ZGB) – mit Zeitverlust und möglichem Mindererlös.

Liquidität nicht bedacht. Die Variante mit Pflichtteilsvermächtnis verlangt eine Auszahlung an die Kinder. Fehlt das Bargeld, kann ein Verkauf erzwungen werden – planbar etwa über eine ausreichende Todesfallversicherung.


Fazit

Das Pflichtteilsvermächtnis ist ein wirksames, aber kein magisches Instrument.

  1. Es beseitigt die Blockademacht der schwierigen Person – das ist sein grosser, praktischer Wert.
  2. Es beseitigt nicht deren Informations- und Auszahlungsansprüche und – bei Minderjährigen – nicht die KESB. Ganz «los» sind Sie die Person also nicht.
  3. Trotzdem ist es das geringere Übel gegenüber der Alternative, die Person als blockadefähigen Miterben in der Erbengemeinschaft zu belassen.
  4. Die Formulierung entscheidet. Erbenstellung ausdrücklich entziehen, als Quotenvermächtnis ausgestalten, liquide Erfüllung sicherstellen, nie mit einer Nutzniessung vermischen.
  5. Für Ehepaare mit gemeinsamen Kindern lässt sich das klassische Wahlrecht mit dem Pflichtteilsvermächtnis kombinieren – die stärkste Fassung von Variante 1 ist die Alleinerbeneinsetzung plus Pflichtteilsvermächtnis. Diese Kombination wird in der Praxis oft übersehen.
  6. Immer mit Auffangklausel. Regeln Sie, was ohne Wahl gilt – und was, falls das Pflichtteilsvermächtnis einmal nicht anerkannt wird (Rückfall: Kinder als Erben auf den Pflichtteil).
  7. Alles steht und fällt mit der Liquidität. Ist genügend Bargeld vorhanden oder über eine Todesfallversicherung beschaffbar, ist die Alleinerben-Lösung mit Pflichtteilsvermächtnis der klar bessere Weg.
  8. Der Willensvollstrecker ergänzt, ersetzt aber nicht. Er nimmt der schwierigen Person die Verwaltungsmacht und darf die Nachlassliegenschaft ohne deren Unterschrift verkaufen – die stärkste Fassung ist oft die Kombination aus Pflichtteilsvermächtnis und Willensvollstrecker.

Sie möchten Ihre Nachlassplanung so gestalten, dass ein «schwarzes Schaf» oder die KESB Ihre Erben nicht blockieren kann?

Als Anwalt und öffentliche Urkundsperson berate ich Sie individuell und formuliere Ihr Testament oder Ihren Ehe- und Erbvertrag rechtssicher – inklusive Pflichtteilsvermächtnis und, wo sinnvoll, einem Wahlrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten.

Sammeln Sie Ihre Trümpfe, solange Sie können – nach dem Todesfall ist der stärkste davon nicht mehr spielbar.


Weiterführende Artikel:


Nachweise
Quellen und weiterführende Literatur ansehen
+

Gesetz

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 – insb. Art. 470 f. (Pflichtteile), Art. 473 (Nutzniessung), Art. 474 (Berechnung), Art. 484 (Vermächtnis), Art. 517 f. (Willensvollstrecker), Art. 522 (Herabsetzung), Art. 562 und 601 (Vermächtnisanspruch/-klage), Art. 602 (Erbengemeinschaft), Art. 604 ff. und 610 ff. (Teilung), Art. 612 (Verkauf zwecks Teilung), Art. 416 (zustimmungsbedürftige Geschäfte des Beistands): fedlex.admin.ch

Lehre und Fachbeiträge

  • Stephan Wolf / Cédric Berger, Das Pflichtteilsvermächtnis – praktische Bedeutung und offene Fragen, AJP/PJA 3/2023, 267 ff.: PDF, Universität Bern
  • Pius Koller, Das Pflichtteilsvermächtnis – ein Überblick, Anwaltsrevue 8/2025: PDF, Ritter Koller AG
  • Philipp Studhalter, Die Begünstigung des überlebenden Ehegatten nach Art. 473 ZGB (Monografie): Schulthess

Praxis / weiterführende Erläuterungen

  • Kanton Zürich, Vermächtnis und Teilungsvorschrift: gerichte-zh.ch
  • Häusermann + Partner, Die Möglichkeit des Pflichtteilsvermächtnisses: haeusermann.ch
  • Advokatur & Rechtsberatung TRIAS, Pflichtteilsvermächtnis: advokatur-trias.ch
  • idp-treuhand, Quotenvermächtnis – ein flexibles Instrument mit Tücken: idp-treuhand.ch
  • Peterer Legal, Wann macht ein Quotenvermächtnis Sinn?: peterer-legal.com
  • Notariat St. Gallen, Nutzniessung nach Art. 473 ZGB: notariat-stgallen.ch
  • LAW.CH, Das revidierte Erbrecht (Teil 6): law.ch
  • Schweizerischer Anwaltsverband, Das revidierte Schweizer Erbrecht: sgav.ch
  • Hans Rainer Künzle, Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker (zu Kompetenz und Grenzen bei der Teilung): PDF
  • Werner Jahnel (LALIVE) / WEKA, Willensvollstrecker – Einführung in das Recht der Willensvollstreckung: weka.ch
  • Voser Rechtsanwälte, 10 Fragen zum Willensvollstrecker (Verfügung über Grundstücke, Art. 50 GBV): voser.ch
  • Schwyzer Kantonalbank, Wohl des Kindes im Zentrum (KESB und Erbteilung bei minderjährigen Erben): szkb.ch

Rechtsprechung (im Text zitiert)

  • BGer 5A_91/2019 vom 4.2.2020 (Auslegung: Erbeinsetzung oder Pflichtteilsvermächtnis)
  • BGer 5A_610/2013 vom 1.11.2013 (Interesse am Überblick über die Erbschaftsaktiven)
  • BGE 70 II 142 (Anspruch auf leicht verwertbare Aktiven)
  • Obergericht des Kantons Zürich, LF200005-O/U, 27.5.2020 (Zulässigkeit des Pflichtteilsvermächtnisses)
  • BGE 97 II 11 (Verkauf einer Nachlassliegenschaft durch den Willensvollstrecker; Art. 518 Abs. 2, 612 ZGB)