Vorsorgeauftrag erstellt – darf Ihre Vertrauensperson Sie dann auch wirklich in allen Angelegenheiten vertreten?

Lesedauer: ca. 10 Minuten

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Stand: April 2026

Worum geht es

Vorsorgeauftrag erstellt – darf Ihre Vertrauensperson Sie dann auch wirklich in allen Angelegenheiten vertreten?

Grundsätzlich ja, aber nicht bei Doppel- und Mehrfachvertretung und Interessenskollisionen! (Art. 365 Abs. 3 ZGB)

Sie haben einen Vorsorgeauftrag – aber haben Sie geprüft, ob Ihre Vertrauensperson Sie im Ernstfall auch tatsächlich in allen möglichen Angelegenheiten vertreten darf? Das Gesetz sagt: Wenn die Vertrauensperson eigene Interessen hat oder auch nur haben könnte, oder gleichzeitig Interessen anderer Personen vertreten könnte, die mit Ihren kollidieren, verliert sie ihre Vertretungsbefugnis. Automatisch. Ohne Vorwarnung. Die KESB übernimmt oder bleibt zuständig.

Dieser Artikel zeigt 11 konkrete Situationen (weitere möglich), in denen das passieren könnte. Prüfen Sie, ob eine davon auf Sie zutrifft oder in Zukunft zutreffen könnte – und ob Sie das in Ihrem Vorsorgeauftrag regeln sollten.


Stellen Sie sich vor: Sie haben einen Vorsorgeauftrag erstellt. Ihre Tochter ist als Vertretungsperson eingesetzt. Sie vertrauen ihr. Dann werden Sie urteilsunfähig. Die KESB prüft den Vorsorgeauftrag und erklärt ihn für wirksam. Alles gut – bis Ihre Tochter in Ihrem Namen handeln will und die KESB in einer oder mehreren Angelegenheiten plötzlich mitteilt, dass eine Vertretung ausgeschlossen ist und die KESB zuständig ist oder bleibt.

1
Haus verkaufen

Ihre Tochter möchte als Vertretungsperson das Elternhaus kaufen – zu einem Familienpreis. Sie vertritt Sie als Verkäuferin und ist gleichzeitig die Käuferin. Käuferin und Vertreterin in einer Person: Das Gesetz verbietet das. Ohne ausdrückliche Regelung im Vorsorgeauftrag ist der Verkauf blockiert. Die KESB übernimmt oder bleibt zuständig.

2
Erbengemeinschaft

Ihr Sohn ist als Vertretungsperson eingesetzt. Nach dem Tod Ihrer Ehefrau bilden Sie und Ihr Sohn eine Erbengemeinschaft. Jetzt soll er Sie in der Erbengemeinschaft vertreten – aber er ist gleichzeitig Miterbe. Jede Entscheidung über die Erbteilung betrifft auch seinen eigenen Anteil. Vertretungsbefugnis: weg. Die KESB übernimmt.

Das Gesetz nennt das «Interessenskollision» (Art. 365 Abs. 3 ZGB). Für Sie bedeutet es: Ihre Vertretungsperson darf nicht handeln. Die KESB übernimmt oder bleibt zuständig.


Was ist eine Interessenskollision – in einfachen Worten?

Eine Interessenskollision liegt vor, wenn Ihre Vertretungsperson in einer bestimmten Angelegenheit eigene Interessen hat oder auch nur haben könnte, oder gleichzeitig Interessen anderer Personen vertreten könnte, die mit Ihren kollidieren. Die Person steht dann auf beiden Seiten: Sie vertritt Ihre Interessen – und verfolgt gleichzeitig ihre eigenen oder diejenigen von Dritten. Das Gesetz sagt: Das geht nicht. In diesem Moment verliert die Person ihre Vertretungsbefugnis automatisch. Nicht erst, wenn die KESB eingreift. Nicht erst, wenn jemand klagt. Sofort.

Warum ist das wichtig? Weil es in vielen Familien ganz natürliche Überschneidungen gibt. Kinder, die gleichzeitig Erben sind. Ehepartner, die gemeinsam eine Liegenschaft besitzen. Geschäftspartner, die füreinander vorsorgen. All das sind keine bösen Absichten – aber juristisch betrachtet können hier rasch Interessenskollisionen entstehen, mit der beschriebenen Folge, dass die Vertretungsbefugnis automatisch und sofort wegfällt. Handelt man dennoch, kann das zivilrechtliche oder sogar strafrechtliche Folgen haben.

Die gute Nachricht: Viele dieser Situationen lassen sich im Vorsorgeauftrag im Voraus regeln. Man kann die Mehrfach- und Doppelvertretung und die Interessenskollision im Voraus genehmigen – wenn man es bewusst tut und die Situation im Vorsorgeauftrag genügend konkret beschrieben ist. Ob und wie das in Ihrem Fall sinnvoll wäre, lässt sich im Beratungsgespräch klären.


Prüfen Sie selbst: Trifft eine dieser 11 Situationen auf Sie zu – oder könnte sie in Zukunft eintreten?

Die folgenden Situationen können dazu führen, dass Ihre Vertretungsperson im Ernstfall nicht handeln darf. Gehen Sie die Liste durch und überlegen Sie, ob eine davon auf Ihre Lebenssituation zutrifft oder in Zukunft zutreffen könnte.

1. Erben Sie und Ihre Vertretungsperson von derselben Person – oder könnte das in Zukunft der Fall sein?

Wenn Sie beide Mitglieder derselben Erbengemeinschaft sind oder in Zukunft sein könnten – etwa nach dem Tod Ihres Ehepartners, eines Elternteils oder eines Geschwisterteils –, kann die Vertretungsperson Sie in der Erbengemeinschaft nicht vertreten. Jede Entscheidung über die Erbteilung betrifft auch ihren eigenen Erbteil.

→ Ohne Regelung im Vorsorgeauftrag: Die KESB übernimmt die Vertretung in der Erbengemeinschaft.

2. Haben Sie eine Liegenschaft an Ihre Vertretungsperson übertragen und sich ein Wohnrecht vorbehalten?

Sie waren Eigentümerin einer Liegenschaft und haben diese auf Ihre Vertretungsperson (z.B. Ihren Sohn) übertragen – unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts. Nun werden Sie urteilsunfähig und treten dauerhaft in ein Pflegeheim ein. Die Vertretungsperson möchte das Wohnrecht im Grundbuch löschen lassen – das würde den Wert ihrer eigenen Liegenschaft steigern. Aber genau deshalb darf sie es nicht: Sie hat ein direktes eigenes Interesse an der Löschung.

→ Ohne Regelung: Blockade. Die Vertretungsperson darf über das Wohnrecht nicht entscheiden.

3. Soll Ihr Haus dereinst an ein Familienmitglied gehen – das gleichzeitig Ihre Vertretungsperson ist oder sein könnte?

Wenn Ihre Vertretungsperson (oder deren Ehepartner, Kinder) gleichzeitig Erwerberin Ihrer Liegenschaft sein soll – zu einem Familienpreis, unter Marktwert oder als Schenkung –, handelt es sich um ein sogenanntes Insichgeschäft. Die Person vertritt Sie als Verkäuferin und wäre gleichzeitig Käuferin.

→ Ohne ausdrückliche Genehmigung im Vorsorgeauftrag: Die Übertragung ist unzulässig.

4. Könnte Ihre Vertretungsperson Ihr Eigentum an deren eigene Angehörige verkaufen wollen?

Ihr Sohn ist Vertretungsperson und möchte eine Ihrer Liegenschaften an seinen eigenen Sohn (Ihren Enkel) verkaufen – möglicherweise unter Marktwert. Die Vermögenswahrungspflicht gegenüber Ihnen kollidiert mit dem Familieninteresse der Vertretungsperson.

→ Ohne Regelung: Interessenskollision. Die Vertretungsperson darf den Verkauf nicht abschliessen.

5. Führen Sie zusammen mit Ihrer Vertretungsperson ein Unternehmen – oder sind Sie an derselben Gesellschaft beteiligt?

Wenn Sie und Ihre Vertretungsperson Gesellschafter derselben GmbH oder AG sind, entscheidet die Vertretungsperson über Gewinnausschüttung, Geschäftsführervergütung, Kapitalerhöhung – und wäre gleichzeitig selbst wirtschaftlich betroffen. Jeder Gesellschafterbeschluss könnte eine Interessenskollision darstellen.

→ Ohne Regelung: Die Vertretungsperson dürfte bei keinem Gesellschafterbeschluss in Ihrem Namen mitwirken.

6. Hat Ihre Vertretungsperson Ihnen Geld geliehen – oder Sie ihr?

Variante A: Ihre Vertretungsperson hat Ihnen ein Darlehen gewährt. Als Vertreterin müsste sie ihre eigene Forderung gegen Sie geltend machen – oder darauf verzichten. Variante B: Sie haben Ihrer Vertretungsperson Geld geliehen. Als Vertreterin müsste sie die Forderung gegen sich selbst durchsetzen. Gläubiger und Vertreter – oder Schuldner und Vertreter – in einer Person.

→ Ohne Regelung: Die Vertretungsperson darf nicht über das Darlehen entscheiden.

7. Haben Sie in einem Ehe- und Erbvertrag ein Wahlrecht vereinbart – und ist Ihre Vertretungsperson eines Ihrer Kinder?

In vielen Ehe- und Erbverträgen ist ein Wahlrecht vereinbart: Der überlebende Ehegatte kann nach dem Tod des Partners zwischen 75% zu Eigentum oder der Nutzniessungsvariante (50% Eigentum + Nutzniessung, Art. 473 ZGB) wählen. Was aber, wenn der überlebende Ehegatte bei Tod des Partners bereits urteilsunfähig ist? Dann müsste die Vertretungsperson für ihn wählen. Ist diese ein Kind, betrifft jede Wahl direkt das eigene Erbe: Bei der 75%-Variante erhalten die Kinder 25% zu Eigentum. Bei der Nutzniessungsvariante erhalten sie 50% – aber als sogenanntes «nacktes» Eigentum, belastet mit der lebenslangen Nutzniessung des überlebenden Elternteils.

→ Ohne Regelung: Das Kind dürfte diese Wahl nicht für den urteilsunfähigen Elternteil treffen.

Situationen 8 bis 11
Vier weitere Konstellationen prüfen
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8. Leben Sie und Ihre Vertretungsperson zusammen – ohne verheiratet zu sein?

Unverheiratetes Paar, gemeinsame Mietwohnung oder gemeinsames Wohneigentum. Einer wird urteilsunfähig. Der andere soll als Vertretungsperson kündigen, verkaufen oder Hypotheken aufnehmen – hat aber eigene Wohninteressen, die mit den Interessen des Vertretenen kollidieren könnten.

→ Ohne Regelung: Die Vertretungsperson dürfte nicht über die gemeinsame Wohnsituation entscheiden.

9. Haben Sie zu Lebzeiten regelmässig Geldgeschenke an Ihre Vertretungsperson oder deren Kinder gemacht?

Soll diese Praxis fortgeführt werden, wenn Sie urteilsunfähig sind? Ohne explizite Genehmigung im Vorsorgeauftrag ist das nicht zulässig – auch wenn es Ihrem Willen entspricht. Die Vertretungsperson darf sich selbst oder ihren Angehörigen keine Schenkungen aus Ihrem Vermögen zuwenden.

→ Ohne Regelung: Die Schenkungspraxis endet mit Ihrer Urteilsunfähigkeit.

10. Vermietet Ihre Vertretungsperson eine Ihrer Wohnungen an eigene Angehörige – oder könnte das in Zukunft der Fall sein?

Die Vertretungsperson vermietet eine Wohnung, die Ihnen gehört, an ihre eigene Tochter – möglicherweise zu einem Freundschaftspreis. Objektiv eine Kollision: Der Mietpreis könnte unter dem Marktwert liegen, was Ihr Vermögen schmälern und den Angehörigen der Vertretungsperson nützen würde.

→ Ohne Regelung: Die Vermietung unter Marktwert an Angehörige der Vertretungsperson wäre nicht zulässig.

11. Sind Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft, die Landwirtschaftsland besitzt, das Bauland werden könnte?

Sie und die übrigen Miterben sind sich einig: Das Land soll nicht jetzt verkauft werden, sondern erst, wenn die Umzonung erfolgt ist – der Wert könnte dann ein Vielfaches betragen. Dann werden Sie urteilsunfähig. Die KESB verlangt möglicherweise eine sofortige Erbteilung – ohne Rücksicht darauf, ob der Zeitpunkt wirtschaftlich günstig ist. Ohne klare Regelung im Vorsorgeauftrag fehlt der Vertretungsperson die Grundlage, in Ihrem Namen am Abwarten festzuhalten – selbst wenn alle Beteiligten es wollen.

→ Ohne Regelung: Die KESB könnte eine sofortige Erbteilung zum aktuellen (tiefen) Wert verlangen. Im Vorsorgeauftrag lässt sich festhalten, dass die Vertretungsperson nach eigenem Ermessen über den Zeitpunkt der Erbteilung entscheiden darf – auch wenn dies den objektivierten Interessen des Vertretenen widersprechen sollte.


Was Sie tun können

Wenn eine oder mehrere dieser Situationen auf Sie zutreffen – oder wenn Sie nicht sicher ausschliessen können, dass sie in Zukunft auftreten könnten –, heisst das nicht, dass Ihr Vorsorgeauftrag wertlos ist. Es heisst jedoch, dass er in bestimmten Bereichen ergänzt werden könnte. Das Gesetz erlaubt es, die Doppel- und Mehrfachvertretung und mögliche Interessenskollisionen im Vorsorgeauftrag im Voraus zu genehmigen – sofern die Situation im Vorsorgeauftrag genügend klar beschrieben ist. Dabei muss nicht feststehen, dass die Situation eintreten wird – es reicht, dass ihr Eintritt als Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie heute wissen oder nicht sicher ausschliessen können, dass Ihre Tochter dereinst Ihr Haus kaufen können sollte, können Sie genau dieses Geschäft im Vorsorgeauftrag bewilligen. Wenn Sie wissen oder nicht ausschliessen können, dass Ihr Sohn gleichzeitig Miterbe sein könnte, können Sie die Vertretung in der Erbengemeinschaft ausdrücklich erlauben. Es geht nicht darum, jeden denkbaren Fall abzusichern – sondern darum, die naheliegenden Konstellationen zu erkennen und bewusst zu regeln.

Drei Möglichkeiten, die im Beratungsgespräch geprüft werden können:

1. Die Interessenskollision und die Mehrfach- oder Doppelvertretung im Vorsorgeauftrag ausdrücklich genehmigen – für konkrete Geschäfte, deren Eintritt als Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

2. Für die betroffenen Bereiche eine zweite, unabhängige Vertretungsperson einsetzen.

3. Bewusst akzeptieren, dass in diesen Bereichen die KESB zuständig wird oder bleibt.


Drei Fragen, die Ihnen helfen

1

Treffen eine oder mehrere der 11 Situationen auf mich zu – oder könnte eine davon in Zukunft eintreten? Gehen Sie die Liste nochmals durch. Wenn die Antwort nicht klar Nein ist: Ein Beratungsgespräch könnte sich lohnen.

2

Habe ich bereits einen Vorsorgeauftrag – und steht etwas darin zu möglichen Interessenskollisionen? Wenn nicht: Es könnte sich lohnen, den bestehenden Vorsorgeauftrag überprüfen und gegebenenfalls ergänzen zu lassen.

3

Ist mir bewusst, dass die KESB übernimmt oder zuständig bleibt, wenn meine Vertretungsperson nicht handeln darf? Das ist kein Fehler – es ist die gesetzliche Auffanglösung. Aber wenn Sie lieber selbst bestimmen möchten, wer in diesen Fällen für Sie handelt, müsste das im Vorsorgeauftrag stehen.


Fazit

Die meisten Menschen, die einen Vorsorgeauftrag erstellen, denken an die richtige Person – aber nicht daran, ob diese Person in jeder Situation auch handeln darf. Dabei sind Interessenskollisionen keine Ausnahmefälle. Sie entstehen ganz natürlich in Familien, in Partnerschaften und in Geschäftsbeziehungen. Die Frage ist nicht, ob sie schlimm sind – sondern ob Sie sie rechtzeitig erkennen und im Vorsorgeauftrag regeln.


Haben Sie sich in einer der 11 Situationen wiedererkannt – oder können Sie nicht sicher ausschliessen, dass eine davon auf Sie zutreffen könnte?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. In einem Beratungsgespräch gehen wir Ihre Situation gemeinsam durch und klären, ob und wo Ihr Vorsorgeauftrag ergänzt werden sollte.

Wer die Stolpersteine kennt, kann sie umgehen – aber nur, solange er noch handlungsfähig ist.


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