Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Je nach Situation können weitere Schritte notwendig sein.

Sie leben zusammen, Sie haben Kinder, Sie teilen ein Leben – aber das Gesetz sieht Sie als Fremde. Ein Leitfaden von Rechtsanwalt Pedolin, öffentliche Urkundsperson.

Das Dilemma: Wenn das Gesetz Sie nicht als Familie behandelt

Sie haben gemeinsame Kinder, vielleicht ein Haus, auf jeden Fall ein gemeinsames Leben. Aber rechtlich? Rechtlich sind Sie zwei Einzelpersonen, die zufällig dieselbe Adresse haben.

Der Unterschied zur Ehe ist fundamental: Das Eherecht ist in über 160 Artikeln des Zivilgesetzbuchs geregelt (Art. 90–251 ZGB). Es gibt klare Bestimmungen, Kommentare, Gerichtsentscheide. Ehepaare profitieren von einem ausgearbeiteten rechtlichen Rahmen.

Für das Konkubinat gibt es kein eigenes Gesetz. Gar keines. Wenn es Probleme gibt, muss man sich durch verschiedene Rechtsgebiete kämpfen: Eigentumsrecht, Mietrecht, die Regeln zur einfachen Gesellschaft nach Art. 530 OR. Je nach Situation gelten andere Vorschriften – ein Flickenteppich statt eines klaren Rahmens.

Das zeigt sich erst im Ernstfall – und dann mit voller Wucht:

Ihr Partner liegt nach einem Unfall auf der Intensivstation. Sie rufen im Spital an. Die Auskunft: «Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt? Können Sie das nachweisen? Wir müssen das erst prüfen.» Bis das geklärt ist, erfahren Sie nichts. Nicht ob Ihr Partner überlebt, nicht welche Behandlung geplant ist, nicht ob Sie ihn besuchen dürfen. Das Spital könnte Ihnen Auskunft geben – aber im Zweifel verweigert es sie.

Sie müssen dringend eine Zahlung vom Konto Ihres Partners auslösen. Die Hypothekarzinsen sind fällig, eine Rechnung muss bezahlt werden. Sie gehen zur Bank – viellecht sogar mit einer Generalvollmacht. Die Bank sagt: «Wir akzeptieren nur unsere eigenen Vollmachtsformulare.» Rechtlich wäre die Generalvollmacht gültig, vor allem, wenn die Echtheit der Unterschrift beglaubigt ist. Praktisch nützt sie Ihnen bei dieser Bank nichts.

Ihr Partner wird dauerhaft urteilsunfähig – durch Unfall, Schlaganfall, Demenz. Sie denken: «Wir sind seit 15 Jahren zusammen, natürlich werde ich für ihn sorgen.» Aber ohne Vorsorgeauftrag entscheidet die KESB, wer Beistand wird. Und selbst bei Ehepaaren ist nicht garantiert, dass der Ehegatte eingesetzt wird. Bei unverheirateten Paaren noch weniger.

Sie trennen sich, aber beide stehen im Mietvertrag. Sie wollen ausziehen und den Vertrag kündigen. Ihr Ex-Partner weigert sich. Was nun? Der Mietvertrag bleibt bestehen. Ihnen bleibt nur der Gerichtsweg – kostspielig und zeitintensiv. In der Ehe wäre das klar geregelt.

Beide Elternteile verunglücken gleichzeitig. Wer kümmert sich um die Kinder? Ihre Eltern? Seine Eltern? Die Geschwister? Ohne Sorgerechtsverfügung beginnt ein Behördenmarathon – und ein Familienstreit, weil niemand weiss, was Sie gewollt hätten.

Ein Partner stirbt. Der andere erbt – nichts. Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Die Kinder erben alles. Im schlimmsten Fall muss der überlebende Partner das gemeinsame Zuhause verlassen, weil es den Kindern gehört und deren gesetzlicher Vertreter (zum Beispiel die Expartnerin als leibliche Mutter) andere Pläne hat.

Das Problem ist nicht, dass diese Dinge passieren könnten. Das Problem ist, dass Sie sie jetzt, heute, verhindern können – aber nach dem Unfall nicht mehr. Ein Vorsorgeauftrag lässt sich nicht aus dem Spitalbett diktieren. Eine Generalvollmacht nützt nichts, wenn der Partner bereits im Koma liegt.

Die folgenden acht Schritte zeigen Ihnen, wie Sie vorsorgen können. Sie ersetzen keine individuelle Beratung – je nach Situation können weitere Massnahmen nötig sein.

Schritt 1: Vorsorgeauftrag verfassen

Der Vorsorgeauftrag regelt, wer im Falle einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit für Sie sorgen soll. Er ist das zentrale Dokument, um eine behördliche Beistandschaft zu vermeiden – oder zumindest zu steuern, wer diese Aufgabe übernimmt.

Was Sie regeln können:

  • Personensorge: Wer entscheidet über Wohnort, Pflege, medizinische Behandlungen?
  • Vermögenssorge: Wer verwaltet Ihr Vermögen, bezahlt Rechnungen, erledigt Bankgeschäfte?
  • Rechtsverkehr: Wer vertritt Sie gegenüber Behörden, Gerichten, Versicherungen?
  • Sorgerecht für die Kinder: Wer soll sich um Ihre minderjährigen Kinder kümmern, wenn Sie selbst es nicht mehr können? Diese Regelung kann direkt in den Vorsorgeauftrag integriert werden.

Form und Gültigkeit

Der Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig eigenhändig geschrieben oder öffentlich beurkundet werden. Die öffentliche Beurkundung bietet erhebliche Vorteile: höhere Rechtssicherheit, professionelle Beratung bei der Formulierung, und deutlich weniger Angriffsfläche für spätere Anfechtungen.

Wichtig zu wissen: Der Vorsorgeauftrag muss von der KESB validiert werden, bevor er wirksam wird. Das dauert – oft mehrere Wochen. In dieser Zeit können Sie nicht handeln. Deshalb brauchen Sie zusätzlich eine Generalvollmacht.

Bei Paaren: Jeder Partner sollte einen eigenen Vorsorgeauftrag verfassen – also zwei Dokumente.

Schritt 2: Generalvollmacht verfassen

Der Vorsorgeauftrag greift erst bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit – und erst nach behördlicher Validierung. Was aber, wenn Sie vorher Hilfe brauchen?

Die Generalvollmacht ist Ihr Werkzeug für alle Situationen, in denen Sie nicht selbst handeln können oder wollen:

  • Vorübergehende Urteilsunfähigkeit: Nach einer schweren Operation stehen Sie unter starken Medikamenten. Sie sind ansprechbar, aber nicht geschäftsfähig. Ein künstliches Koma nach einem Unfall – unklar, ob es Tage oder Wochen dauert. Der Vorsorgeauftrag greift nicht, weil niemand weiss, ob die Urteilsunfähigkeit dauerhaft ist. Aber Rechnungen müssen bezahlt, Entscheidungen getroffen werden.
  • Landesabwesenheit: Sie sind auf Geschäftsreise oder im Urlaub. Zuhause muss eine Frist gewahrt, ein Vertrag unterschrieben oder eine Behördenangelegenheit erledigt werden.
  • Hospitalisation: Auch wenn Sie bei Bewusstsein sind – Sie liegen im Spital und können nicht persönlich zum Amt, zur Bank oder zum Notar.
  • Delegation: Sie möchten bestimmte Angelegenheiten dauerhaft an Ihren Partner delegieren, ohne jedes Mal eine neue Vollmacht ausstellen zu müssen.
  • Überbrückung: Zwischen dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit und der Validierung des Vorsorgeauftrags durch die KESB vergehen Wochen. Die Generalvollmacht schliesst diese Lücke.

Der entscheidende Vorteil: Die Generalvollmacht wirkt sofort und braucht keine behördliche Validierung. Sie ist die perfekte Ergänzung zum Vorsorgeauftrag. Aber Achtung: es ist in einigen Fällen zwingend, auf jeden Fall immer empfehlenswert, dass man die Unterschrift auf der Generalvollmacht beglaubigen lässt

Bank- und Versicherungsvollmachten

Hier liegt ein praktisches Problem: Viele Banken und Versicherungen akzeptieren eine Generalvollmacht nicht – obwohl sie rechtlich gültig wäre. Sie verlangen ihre eigenen Formulare, ihre eigenen Unterschriften, ihre eigenen Beglaubigungen.

Empfehlung: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank und Ihren Versicherungen, welche Vollmachten sie akzeptieren. Lassen Sie diese Vollmachten jetzt ausstellen – nicht erst, wenn Sie sie brauchen. Stellen Sie sicher, dass diese Vollmachten auch bei Urteilsunfähigkeit weiterhin gültig sind. Manche Vollmachten erlöschen automatisch, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig wird.

Schritt 3: Medizinische Vollmacht und Schweigepflichtentbindung

Als unverheiratetes Paar haben Sie per Gesetz deutlich weniger Rechte als Ehepaare. Das zeigt sich nirgends deutlicher als im Spital.

Ihr Partner liegt nach einem schweren Unfall bewusstlos auf der Intensivstation. Sie rufen an: «Wie geht es ihm? Wird er überleben?» Die Antwort: «Sind Sie verheiratet? Nein? Leben Sie im gemeinsamen Haushalt? Können Sie das nachweisen? Haben Sie eine schriftliche Vollmacht? Nein? Dann kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben.»

Das ist die Realität in Schweizer Spitälern. Die ärztliche Schweigepflicht schützt Ihren Partner – aber sie schliesst Sie gleichzeitig aus.

Was die Medizinalvollmacht regelt:

  • Auskunftsrecht: Ärzte dürfen Ihnen über Diagnose, Behandlung und Prognose berichten
  • Akteneinsicht: Sie können die Krankenakte einsehen – wichtig für Zweitmeinungen oder bei Verdacht auf Behandlungsfehler
  • Besuchsrecht: Zugang zu geschlossenen Abteilungen wie Intensivstation oder Psychiatrie
  • Vertretungsrecht im Notfall: Falls Ihr Partner urteilsunfähig ist und keine Patientenverfügung hat

Ohne Medizinalvollmacht stehen Sie als unverheirateter Partner erst an dritter Stelle der gesetzlichen Hierarchie – hinter einem allfälligen Beistand und nach Nachweis des gemeinsamen Haushalts. Spitäler sind vorsichtig. Im Zweifel wird abgeblockt.

Mit einer professionell erstellten, beglaubigten Medizinalvollmacht steigen Ihre Chancen auf Auskunft, Einsicht und Besuch erheblich.

Wichtig: Die Medizinalvollmacht kann auch über den Tod hinaus gelten – relevant für Versicherungsansprüche und die Aufklärung von Behandlungsfehlern.

Schritt 4: Sorgerechtsverfügung für die Kinder

In der Regel werden nicht beide Eltern gleichzeitig dauerhaft urteilsunfähig oder sterben. Aber es kann passieren – bei einem Autounfall, einem Hausbrand, einer Naturkatastrophe.

Dann stellt sich die Frage: Wer kümmert sich um die Kinder?

Ohne Verfügung entscheidet die KESB. Sie wird versuchen, eine geeignete Person zu finden – aber sie kennt Ihre Familie nicht. Sie weiss nicht, dass Sie Ihre Schwester für die bessere Wahl halten als Ihre Eltern. Sie weiss nicht, dass der Bruder Ihres Partners zwar nett ist, aber keine Kinder mag. Sie weiss nicht, was Ihnen wichtig wäre.

Was Sie regeln können:

  • Welche Person oder Personen sollen für die Kinder sorgen?
  • Wer soll die Kinder bei sich aufnehmen?
  • Welche Werte und Erziehungsprinzipien sind Ihnen wichtig?
  • Wer soll auf keinen Fall das Sorgerecht erhalten?

Rechtliche Wirkung: Die KESB prüft immer noch, ob die bestimmten Personen geeignet sind. Aber Ihr Wunsch hat Gewicht. Und den Hinterbliebenen bleibt die quälende Frage erspart, was Sie gewollt hätten – eine Frage, die Familien entzweien kann.

Integration: Die Sorgerechtsverfügung kann als eigenständiges Dokument verfasst werden. Sie kann aber auch in den Vorsorgeauftrag oder den Erbvertrag integriert werden – das reduziert die Anzahl der Dokumente und stellt sicher, dass alles aufeinander abgestimmt ist.

Schritt 5: Konkubinatsvertrag aufsetzen

Ein Konkubinatsvertrag ist kein romantisches Dokument. Er ist das Gegenteil: Er regelt, was passiert, wenn es nicht funktioniert.

Das klingt pessimistisch. Ist es aber nicht. Ein guter Konkubinatsvertrag ist wie eine Versicherung: Man hofft, sie nie zu brauchen. Aber wenn man sie braucht, ist man froh, sie zu haben.

Der Grundgedanke: Vom Ende her denken

Beziehungen enden. Durch Trennung oder durch Tod. In beiden Fällen muss abgewickelt werden: Wer bekommt was? Wer zahlt wem? Wer bleibt in der Wohnung?

Ohne Vertrag wird diese Abwicklung zum Streit. Mit Vertrag wird sie zum Vollzug einer bereits getroffenen Vereinbarung.

Warum das im Konkubinat besonders wichtig ist

In der Ehe ist vieles geregelt – Unterhalt, Vermögensteilung, Wohnrecht. Im Konkubinat gibt es diese Regeln nicht. Besonders prekär:

  • Kein persönlicher Unterhaltsanspruch: In der Ehe hat der betreuende Elternteil nach einer Scheidung Anspruch auf persönlichen nachehelichen Unterhalt. Im Konkubinat nicht. Zwar gibt es seit 2017 den sogenannten Betreuungsunterhalt – dieser deckt die finanziellen Einbussen des betreuenden Elternteils ab. Aber rechtlich ist er Teil des Kindesunterhalts, nicht ein eigener Anspruch des Elternteils. Und er reicht oft nicht, um den bisherigen Lebensstandard zu halten. Ohne vertragliche Vereinbarung steht der betreuende Elternteil nach einer Trennung deutlich schlechter da als nach einer Scheidung.
  • Das Mietvertrag-Problem: Stehen beide Partner im Mietvertrag und einer will nach der Trennung kündigen, der andere aber nicht? Der Vertrag bleibt bestehen. Dem Kündigungswilligen bleibt nur der Gerichtsweg – teuer und langwierig.
  • Gemeinsames Eigentum: Wem gehört was? Was wurde gemeinsam angeschafft? Ohne klare Regelung wird jede Trennung zum Streit um jeden Gegenstand.

Was Sie regeln können:

  • Inventar: Was gehört wem? Was wurde gemeinsam angeschafft? Wie wird es im Trennungsfall aufgeteilt?
  • Lebenshaltungskosten: Wer zahlt was während der Beziehung? Wie werden Überzahlungen ausgeglichen?
  • Wohnsituation: Wer bleibt in der Wohnung? Zu welchen Konditionen? Wie lange? Was passiert mit dem gemeinsamen Mietvertrag?
  • Sorgerechtsregelung für den Trennungsfall: Wer betreut die Kinder wie oft?
  • Unterhaltsregelung: Wer zahlt wem wie viel – für die Kinder und allenfalls für den Partner?

Warnung vor Musterverträgen: Im Internet finden sich zahlreiche Musterverträge für Konkubinatspaare. Diese sind oft «Schönwetterverträge» – sie funktionieren, solange alles gut läuft. Was in schwierigen Zeiten passieren soll, regeln sie nicht ausreichend. Ein individuell erstellter Vertrag berücksichtigt Ihre konkrete Situation und denkt auch die schwierigen Szenarien durch.

Schritt 6: Gegenseitige Begünstigung – Erbvertrag oder Testament

Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Wenn Ihr Partner stirbt, ohne etwas zu regeln, erben Sie: nichts.

Die Kinder erben alles. Allenfalls die Eltern des Verstorbenen, wenn das Konkubinatspaar ohne Kinder verblieb. Aber Sie? Sie sind rechtlich ein Fremder. Das Vermögen geht an die gesetzlichen Erben – und der überlebende Partner steht oft mit leeren Händen da.

Erbvertrag vs. Testament

ErbvertragTestament
Kann grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben oder geändert werdenKann jederzeit einseitig geändert oder aufgehoben werden
Höhere Verbindlichkeit und Sicherheit für beide PartnerMehr Flexibilität bei veränderten Lebensumständen
Muss öffentlich beurkundet werdenKann eigenhändig oder öffentlich beurkundet werden
Sorgerechtsverfügung kann integriert werdenSorgerechtsverfügung kann integriert werden

Wichtig – die Trennungsklausel: Ein Erbvertrag bindet beide Partner. Aber was, wenn Sie sich trennen? Ohne Trennungsklausel bleibt der Erbvertrag gültig – Ihr Ex-Partner erbt weiterhin. Achten Sie darauf, dass der Erbvertrag eine klare Regelung enthält, was bei einer Trennung geschieht.

Tipp: Prüfen Sie auch, ob ein Erbverzicht von Dritten sinnvoll ist.

Schritt 7: Mietvertrag bei Alleineigentum

Ein oft übersehenes Problem: Was passiert, wenn der Eigentümer der gemeinsamen Wohnung oder des Hauses stirbt?

Nehmen wir an, Ihr Partner ist Alleineigentümer des Hauses, in dem Sie mit den Kindern leben. Er stirbt. Die Kinder erben das Haus. Sind die Kinder minderjährig – entscheiden vielleicht nicht Sie wegen einer sogenannten Interessenskollision. Dann entscheidet ein Berufsbeistand. Oder die Grosseltern, wenn es nicht Ihre leiblichen Kinder sind. Und diese könnten entscheiden: Das Haus wird verkauft.

Lösung: Ein Mietvertrag

Ein Mietvertrag zwischen dem Eigentümer-Partner und dem anderen Partner. Darin wird vereinbart:

  • Der überlebende Partner kann als Mieter zu einem bereits bestimmten Mietpreis bleiben
  • Der Mietvertrag ist erst nach einer bestimmten Frist kündbar (z.B. 3 Jahre)
  • Die Familie hat ein Zuhause – auch wenn ein Elternteil stirbt

Schritt 8: Versicherungsrechtliche Vorsorge

Sowohl bei der AHV als auch bei der Pensionskasse und in der 3. Säule können Sie Vorsorge für Ihren Partner treffen:

  • Pensionskasse: Melden Sie Ihren Konkubinatspartner an. Nur so besteht Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Viele Pensionskassen verlangen, dass die Partnerschaft vor dem Vorsorgefall angemeldet wird.
  • 3. Säule: Bestimmen Sie Ihren Partner als Begünstigten.
  • Lebensversicherungen: Prüfen Sie die Begünstigtenregelung und passen Sie sie an.

Empfehlung: Wenden Sie sich an Ihre Versicherung für eine individuelle Beratung. Die Regeln sind komplex und unterscheiden sich von Kasse zu Kasse.

Warum alle Dokumente zusammengehören

Jedes dieser Dokumente schliesst eine andere Lücke. Fehlt eines, entsteht genau dort ein Problem:

SituationLösung
Dauerhafte UrteilsunfähigkeitVorsorgeauftrag
Vorübergehende Handlungsunfähigkeit, Abwesenheit, DelegationGeneralvollmacht
Medizinischer Notfall – Auskunft, Besuch, VertretungMedizinalvollmacht
Behandlungswünsche bei schwerer KrankheitPatientenverfügung
Tod oder Handlungsunfähigkeit beider ElternSorgerechtsverfügung
Trennung oder Tod – Vermögen und WohnsituationKonkubinatsvertrag
Gegenseitige Begünstigung im TodesfallErbvertrag oder Testament

Was passiert, wenn etwas fehlt:

Sie haben einen Vorsorgeauftrag, aber keine Generalvollmacht. Ihr Partner liegt nach einem Unfall im künstlichen Koma. Niemand weiss, ob die Urteilsunfähigkeit dauerhaft ist. Die KESB sagt: «Wir müssen abwarten.» Inzwischen läuft eine Frist ab. Die Hypothekarzinsen werden nicht bezahlt. Ein wichtiger Vertrag müsste unterschrieben werden. Sie können das zwar vorerst tun, aber die Handlung müsste genehmigt werden. Einfacher ist es da, sich auf eine Generalvollmacht zu verlassen!

Sie haben eine Generalvollmacht, aber keine Medizinalvollmacht. Sie können vieles regeln. Aber das Spital verweigert Ihnen jede Auskunft. Sie wissen nicht, wie es Ihrem Partner geht. Sie wissen nicht, ob er überlebt.

Sie haben alles geregelt, aber keine separaten Bankvollmachten. Die Bank akzeptiert Ihre Generalvollmacht nicht. «Wir brauchen unser eigenes Formular.» Das Konto bleibt gesperrt.

Sie haben einen Erbvertrag, aber keine Trennungsklausel. Sie trennen sich. Jahre später stirbt Ihr Ex-Partner. Seine neue Partnerin ist entsetzt: Sie erben einen Teil des Vermögens – weil der alte Erbvertrag nie aufgehoben wurde.

Erst das vollständige Paket bietet lückenlose Absicherung.

Ihr nächster Schritt

Diese Dokumente kann man nicht «später» erstellen. Es gibt keinen besseren Zeitpunkt als heute. Nach dem Unfall, nach der Diagnose, nach dem Schlaganfall – dann ist es zu spät.

Auch wenn es mühsam erscheint, sich in guten Zeiten mit diesen Themen zu befassen: Genau dann ist der richtige Moment. Wenn die Krise eintritt, ist es zu spät.

Als Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson berate ich Sie individuell zu Ihrer Situation und erstelle mit Ihnen alle notwendigen Dokumente:

  • Vorsorgeauftrag (öffentlich beurkundet)
  • Generalvollmacht, Unterschrift beglaubligt
  • Medizinische Vollmacht mit Schweigepflichtentbindung, Unterschrift beglaubligt
  • Sorgerechtsverfügung für Ihre Kinder, Unterschrift beglaubligt
  • Konkubinatsvertrag, Unterschrift beglaubligt
  • Erbvertrag oder Testament (mit Trennungsklausel) öffentlich beurkundet

Jedes Dokument wird auf Ihre spezifische Familiensituation zugeschnitten – keine Musterverträge, sondern individuelle Lösungen, die auch in schwierigen Zeiten funktionieren.

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