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Sie haben vorgesorgt. Der Vorsorgeauftrag ist erstellt – handschriftlich oder beurkundet. Alles geregelt, denken Sie. Bis der Ernstfall eintritt und Ihre Vertretungsperson feststellt: Der Auftrag deckt genau das nicht ab, was jetzt nötig wäre. Oder noch schlimmer: bis die KESB mitteilt, dass sie in bestimmten Bereichen selber zuständig bleibt – und die Vorsorgebeauftragten dort nicht handeln können und dürfen.
Herr B. ist Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Als er urteilsunfähig wird, übernimmt seine Vorsorgebeauftragte. Die KESB verlangt eine sofortige Erbteilung – ohne Rücksicht darauf, ob der Zeitpunkt wirtschaftlich günstig ist.
Herr B. und seine Ehefrau sind beide Mitglieder derselben Erbengemeinschaft. Sie ist als Vertretungsperson eingesetzt. Als er urteilsunfähig wird, soll sie ihn in der Erbengemeinschaft vertreten. Problem: Interessenskollision. Sie verliert ihre Vertretungsbefugnis von Gesetzes wegen. Die KESB wird zuständig.
Frau T. hat ein lebenslanges Wohnrecht an der Liegenschaft ihres Sohnes. Als sie urteilsunfähig wird und ins Pflegeheim eintritt, möchte der Sohn – der gleichzeitig Vertretungsperson und Eigentümer der Liegenschaft ist – das Wohnrecht löschen lassen. Geht nicht: Interessenskollision. Er kann als Vertreter seiner Mutter nicht in einer Sache handeln, in der er selbst begünstigt wäre. Blockade.
Familie M. möchte das Elternhaus zu einem Familienpreis an die Tochter übertragen. Der Vater wird urteilsunfähig. Die Tochter ist Vertretungsperson – und gleichzeitig Käuferin. Ein klassisches Insichgeschäft: Ohne ausdrückliche Vorab-Genehmigung im Vorsorgeauftrag ist die Übertragung unzulässig.
Herr K. hält drei Pferde in einer Stallgemeinschaft. Die monatlichen Kosten sind erheblich. Als er nach einem Unfall urteilsunfähig wird, liegt der Entscheid über die Tiere bei der Vertretungsperson. Doch diese weiss nicht, welchen Willen Herr K. bezüglich des weiteren Schicksals seiner Pferde hatte. Behalten? Verkaufen? An wen? Zu welchen Bedingungen? Der Vorsorgeauftrag schweigt dazu.
Frau M. führt ein Architekturbüro als Einzelunternehmung. Nach einem schweren Unfall kann sie keine Verträge mehr unterzeichnen. Ihre Tochter ist als Vertretungsperson eingesetzt – doch der Standard-Vorsorgeauftrag sagt nichts zur Betriebsfortführung. Laufende Projekte stehen still, Fristen laufen ab, Kunden springen ab.
Ein Vorsorgeauftrag ist nur so gut wie seine Abstimmung auf Ihre tatsächliche (und zukünftige) Lebenssituation.
Warum der Standard-Vorsorgeauftrag nicht für jede Situation genügen könnte
Ein Standard-Vorsorgeauftrag deckt die Grundlagen zuverlässig ab: Er regelt, wer Sie vertritt, wenn Sie urteilsunfähig werden – bei der Personensorge, bei der Vermögensverwaltung und im Rechtsverkehr. Für viele Menschen ist das ausreichend.
Doch das Leben ist nicht immer Standard. Es gibt zwei Bereiche, in denen ein Standard-Vorsorgeauftrag möglicherweise an seine Grenzen stossen könnte – und die in einem Beratungsgespräch geprüft werden sollten:
Erstens: Interessenskollisionen. Wenn die Vertretungsperson eigene Interessen hat, die mit Ihren kollidieren, verliert sie ihre Vertretungsbefugnis von Gesetzes wegen – sofort und ohne Vorwarnung. Die KESB wird zuständig. Im Beratungsgespräch lässt sich klären: Besteht oder könnte eine solche Kollision entstehen? Und wenn ja: Will man sie im Vorsorgeauftrag ausdrücklich genehmigen – oder bewusst eine zweite Person oder die KESB vorsehen?
Zweitens: Konkrete Anordnungen zum subjektiven Willen. Auch wenn kein Interessenskonflikt besteht, kann die Vertretungsperson orientierungslos sein – weil der Vorsorgeauftrag zu einem bestimmten Thema schlicht nichts sagt. In diesem Fall muss sie sich am «objektivierten» Interesse orientieren: an dem, was die KESB oder ein Gericht als vernünftig erachten würde. Nicht an dem, was Sie sich tatsächlich gewünscht hätten.
Orientierung geben, Spielraum lassen
Vertretungspersonen brauchen Orientierung. Sie müssen wissen, was Ihnen wichtig ist, welche Werte Sie leiten und welche Prioritäten Sie setzen. Gleichzeitig hält die Zukunft viele Varianten offen – deshalb sollte ein Vorsorgeauftrag der Vertretungsperson genügend Spielraum lassen, um auf Situationen reagieren zu können, die sich heute noch nicht absehen lassen.
Der Leitgedanke lautet: So viel Orientierung wie nötig, so viel Spielraum wie möglich. Wo genau diese Grenze bei Ihnen liegt, ist eine Frage für das Beratungsgespräch.
Interessenskollisionen
Wenn die Vertretungsperson eigene Interessen hat, die mit Ihren kollidieren, verliert sie ihre Vertretungsbefugnis von Gesetzes wegen – sofort und ohne Vorwarnung. Die KESB wird zuständig. Wird dennoch gehandelt, kann das gravierende Folgen haben, bis hin zu strafrechtlichen. Die folgenden – nicht als abschliessend zu verstehenden – Konstellationen sollten in einem Beratungsgespräch geprüft werden.
Gemeinsam in einer Erbengemeinschaft
Vertreter und Vertretener sind beide Mitglieder derselben Erbengemeinschaft. Der Vertreter kann den Vertretenen in der Erbengemeinschaft nicht vertreten – jede Handlung in der EG berührt seine eigenen Interessen. Im Beratungsgespräch lässt sich klären, ob eine Genehmigung der Doppelvertretung im Vorsorgeauftrag sinnvoll und gewollt ist.
Wohnrecht oder Nutzniessung
Die Vertretungsperson ist Eigentümer der Liegenschaft, an der der Vertretene ein Wohnrecht oder Nutzniessungsrecht hat. Bei einem Heimeintritt des Vertretenen hätte die Vertretungsperson ein direktes Interesse an der Löschung dieses Rechts – was den Wert ihrer eigenen Liegenschaft steigert. Ohne Spezialregelung im Vorsorgeauftrag: Blockade.
Liegenschaftsübertragung innerhalb der Familie
Die Vertretungsperson (oder deren Angehörige) ist gleichzeitig Erwerberin einer Liegenschaft des Vertretenen – zu einem Familienpreis, unter Marktwert oder unentgeltlich. Ein klassisches Insichgeschäft. Ohne ausdrückliche Vorab-Genehmigung im Vorsorgeauftrag ist die Übertragung unzulässig. Im Beratungsgespräch lässt sich klären, ob und unter welchen Bedingungen man das ermöglichen will.
Verkauf an Angehörige der Vertretungsperson
Die Vertretungsperson (Sohn) möchte eine Liegenschaft des Vertretenen (Vater) an den eigenen Sohn (Enkel) verkaufen – möglicherweise unter Marktwert. Die Vermögenswahrungspflicht gegenüber dem Vertretenen kollidiert mit dem Familieninteresse. Ein realer Fall aus Deutschland (frag-einen-anwalt.de) zeigt: In solchen Situationen kann ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden.
Gemeinsame Firma oder Gesellschaft
Vertreter und Vertretener sind Gesellschafter derselben GmbH oder AG. Der Vertreter entscheidet über Gewinnausschüttung, Geschäftsführervergütung, Kapitalerhöhung – und ist gleichzeitig selbst wirtschaftlich betroffen. Jeder Gesellschafterbeschluss ist potenziell eine Interessenskollision.
Darlehen oder Forderung in beide Richtungen
Variante A: Die Vertretungsperson hat dem Vertretenen ein Darlehen gewährt. Als Vertreterin müsste sie nun ihre eigene Forderung gegenüber dem Vertretenen geltend machen – oder darauf verzichten. Variante B: Der Vertretene hat der Vertretungsperson ein Darlehen gewährt. Als Vertreterin müsste sie die Forderung gegen sich selbst durchsetzen. Gläubiger und Vertreter – oder Schuldner und Vertreter – in Personalunion.
Gemeinsamer Mietvertrag oder gemeinsames Wohneigentum
Unverheiratetes Paar hat gemeinsam eine Wohnung gemietet oder gekauft. Einer wird urteilsunfähig. Der andere soll als Vertretungsperson den Mietvertrag kündigen, die Wohnung verkaufen oder Hypotheken aufnehmen – hat aber eigene Wohninteressen, die mit den Interessen des Vertretenen kollidieren könnten.
Schenkungen an die Vertretungsperson oder deren Angehörige
Der Vertretene hat zu Lebzeiten regelmässig Geldgeschenke gemacht – an die Vertretungsperson oder deren Kinder. Soll diese Praxis fortgeführt werden? Ohne explizite Genehmigung im Vorsorgeauftrag ist das nicht zulässig, auch wenn es dem Willen des Vertretenen entspricht. Im Beratungsgespräch lässt sich klären, ob und in welchem Rahmen man Schenkungen erlauben will.
Minderjährige Kinder in der Erbengemeinschaft
Elternteil und minderjähriges Kind sind beide Miterben. Der Elternteil kann das Kind bei der Auseinandersetzung nicht vertreten – ein Ergänzungspfleger oder Beistand ist nötig. Diese Konstellation wird oft übersehen, bis es zu spät ist.
Vorzeitige Vermögensverteilung an Erben
Die Vertretungsperson beantragt, das Restvermögen des Vertretenen unter den Kindern aufzuteilen – mit dem Argument, Verwaltungsgebühren frässen es auf. Kein Nutzen für den Vertretenen, nur für die Erben. Ein realer Fall aus Tasmanien (Tasmanian Civil and Administration Tribunal, dokumentiert bei compass.info) zeigt: Das Tribunal lehnte den Antrag ab, weil die Transaktion ausschliesslich den Erben und nicht dem Vertretenen gedient hätte.
Vermietung unter Marktwert an Angehörige
Die Vertretungsperson vermietet eine Wohnung des Vertretenen an die eigene Tochter zu einem Freundschaftspreis. Objektiv eine Kollision – aber durchaus denkbar, dass der Vertretene das gewollt hätte. Im Beratungsgespräch lässt sich klären: Will man das ausdrücklich erlauben? Unter welchen Bedingungen? Und will man es im Vorsorgeauftrag festhalten, damit es im Ernstfall auch durchsetzbar ist?
Landwirtschaftsland und bevorstehende Baulandwerdung
Der Vertretene besitzt Land, das in 5–10 Jahren Bauland werden könnte. Die Vertretungsperson (Kind) verkauft es jetzt zum Landwirtschaftspreis – möglicherweise an sich selbst oder Verwandte. Im Beratungsgespräch lässt sich klären: Will man diesen Verkauf ermöglichen? Zu welchem Preis? An wen? Oder will man ausdrücklich festlegen, dass das Land nicht verkauft werden soll, bis die Umzonung erfolgt ist?
Was soll die Vertretungsperson konkret tun?
Auch wenn kein Interessenskonflikt besteht, kann die Vertretungsperson vor Entscheidungen stehen, auf die der Standard-Vorsorgeauftrag keine Antwort gibt. In diesem Fall muss sie sich am «objektivierten» Interesse orientieren – an dem, was als vernünftig gilt. Nicht an dem, was Sie sich tatsächlich gewünscht hätten. Die folgenden – nicht als abschliessend zu verstehenden – Bereiche könnten in einem Beratungsgespräch angesprochen werden.
Zeitpunkt der Erbteilung in einer Erbengemeinschaft
Auch ohne Interessenskonflikt der Vertretungsperson kann die KESB eine sofortige Erbteilung verlangen – ohne Rücksicht auf den wirtschaftlich günstigsten Zeitpunkt. Wenn der Vertretene will, dass sein Anteil erst geteilt wird, wenn der Zeitpunkt wirtschaftlich sinnvoll ist (z.B. weil Landwirtschaftsland bald Bauland werden könnte), muss das im Vorsorgeauftrag stehen. Sonst setzt sich das objektivierte Interesse durch.
Liegenschaften und Immobilien
Liegenschaften gehören zu den Bereichen, in denen Banken und Grundbuchämter oft explizite Ermächtigungen verlangen. Fragen, die sich stellen könnten:
- Besitzen Sie Wohneigentum, ein Mehrfamilienhaus, Gewerberaum oder unbebautes Land?
- Besitzen Sie eine Ferienimmobilie im Ausland, wo der Schweizer Vorsorgeauftrag möglicherweise nicht automatisch anerkannt wird?
- Haben Sie ein Wohnrecht, eine Nutzniessung oder andere beschränkte dingliche Rechte an einer fremden Liegenschaft?
- Sind Sie Stockwerkeigentümer?
- Laufen Hypotheken, die verwaltet, erhöht oder abgelöst werden müssten?
- Sind Sie Vermieter mit laufenden Mietverträgen?
- Sind Sie Käufer oder Verkäufer in einem noch nicht vollzogenen Immobiliengeschäft?
Unternehmen und Selbständigkeit
Ohne spezifische Anordnung weiss die Vertretungsperson nicht: Weiterführen oder schliessen? Projekte abwickeln oder neue annehmen? Mitarbeiter weiterbeschäftigen oder entlassen? Fragen, die sich stellen könnten:
- Sind Sie Alleininhaber eines Einzelunternehmens – einschliesslich freie Berufe wie Ärztin, Architekt, Treuhänderin, Anwalt?
- Sind Sie Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer GmbH oder AG?
- Sind Sie Teilhaber einer Kollektiv-, Kommandit- oder anderen Personengesellschaft?
- Betreiben Sie eine Landwirtschaft oder einen Forstbetrieb (BGBB-Objekt)?
- Haben Sie Firmenkreditlinien, Geschäftskonten oder Firmenkreditkarten?
- Sind Sie Inhaber von Berufslizenzen oder Konzessionen, die an Ihre Person gebunden sind?
Tiere
Im Standard-Vorsorgeauftrag fehlen möglicherweise spezifische Regeln dazu, wer für Ihre Tiere und wie sorgen soll. Wer übernimmt die Tiere? Welche Kosten dürfen aus Ihrem Vermögen bestritten werden? Wer entscheidet bei tierärztlichen Notfällen? Darf die Vertretungsperson Tiere verkaufen oder weitergeben? Ohne Anordnung muss die Vertretungsperson nach eigenem Ermessen entscheiden – ohne zu wissen, was Sie gewollt hätten.
Ergänzungsleistungen, Erbvorbezug und Vermögensverzicht
Soll Vermögen zu Lebzeiten an die Kinder übertragen werden, um es vor den Pflegekosten zu schützen? Das kann sinnvoll sein – birgt aber Risiken: Die Behörden rechnen das verschenkte Vermögen bei der EL-Berechnung an, und die Verwandtenunterstützungspflicht kann greifen. Ohne Anordnung im Vorsorgeauftrag darf die Vertretungsperson solche Übertragungen nicht eigenmächtig vornehmen. Ob und unter welchen Bedingungen das gewollt ist, lässt sich im Beratungsgespräch klären.
Besondere Vermögenswerte und Kapitalanlagen
Wertschriftendepots, Kryptowährungen, wertvolle Sammlungen, Vermögenswerte im Ausland, offene Darlehensforderungen, Bürgschaften – all das könnte spezifisches Wissen, Zugangsdaten oder besondere Befugnisse erfordern. Ohne Anordnung fehlt der Vertretungsperson die Orientierung: Halten oder verkaufen? Welche Strategie?
Stiftungen, Mandate und gemeinnützige Tätigkeiten
Stiftungsrats- und Verwaltungsratsmandate erlöschen bei Urteilsunfähigkeit automatisch. Wer regelmässig erhebliche Spenden leistet und diese fortgeführt wissen möchte, braucht eine explizite Weisung – ohne diese darf die Vertretungsperson keine Spenden in Ihrem Namen tätigen.
Familiäre und persönliche Besonderheiten
Patchworkfamilien, minderjährige Kinder, pflegebedürftige Angehörige, religiöse oder weltanschauliche Anforderungen an Pflege und Ernährung, Besuchsverbote für bestimmte Personen, Präferenzen für eine bestimmte Pflegeeinrichtung – ohne explizite Weisungen entscheidet die Vertretungsperson nach eigenem Ermessen. Im Beratungsgespräch lässt sich klären, ob und welche Weisungen in Ihrem Fall sinnvoll wären.
Digitales Leben und Online-Konten
E-Banking, Social-Media-Konten, Cloud-Speicher, Websites mit wirtschaftlichem Wert, laufende Abonnements und Streaming-Dienste – ohne Regelung könnte der Zugang für die Vertretungsperson schwierig oder unmöglich sein. Wie und wo das am besten geregelt wird – im Vorsorgeauftrag, in einer separaten digitalen Verfügung oder beides –, ist eine Frage für das Beratungsgespräch.
Ferienliegenschaft im Ausland
Der Schweizer Vorsorgeauftrag wird im Ausland nicht automatisch anerkannt. Ohne separate lokale Vollmacht ist die Vertretungsperson unter Umständen handlungsunfähig. Aber auch inhaltlich: Was soll mit der Ferienwohnung geschehen? Behalten? Vermieten? Verkaufen? An wen? Ohne Anordnung im Vorsorgeauftrag fehlt die Orientierung.
Kontrolle und Transparenz
Eine unabhängige Kontrollinstanz (Treuhänder, Revisionsgesellschaft), ein Vermögensinventar nach Validierung, eine Rechenschaftspflicht gegenüber Dritten wie erwachsenen Kindern – all das ist im Standard-Vorsorgeauftrag nicht vorgesehen. Wer solche Mechanismen möchte, muss sie anordnen.
Koordination mit bestehenden Rechtsverhältnissen
Ehevertrag, Generalvollmacht, Testament, Gesellschaftervertrag, Bankenvollmachten – der Vorsorgeauftrag steht nicht allein. Im Beratungsgespräch lässt sich prüfen, ob eine Abstimmung mit solchen bestehenden Dokumenten notwendig ist.
Zwei Wege zum Vorsorgeauftrag
Die Kanzlei Pedolin bietet zwei Varianten an – beide werden öffentlich beurkundet:
Option A: Standard-Vorsorgeauftrag
Pauschale CHF 400.– · öffentlich beurkundet
| Kosten | CHF 400.– (Pauschale) |
| Beurkundung | Öffentlich beurkundet (immer) |
| Umfang | Personensorge, Vermögensverwaltung, Rechtsverkehr – Standardregelungen |
Mögliche Vorteile
✅ Planbare Kosten dank Pauschale
✅ Deckt die Grundbedürfnisse vieler Menschen zuverlässig ab
✅ Öffentliche Beurkundung erhöht die Akzeptanz bei Banken und Behörden
✅ Schnell und unkompliziert errichtet
Mögliche Nachteile
❌ Keine spezifischen Regelungen für besondere Lebenssituationen
❌ Könnte bei Liegenschaften, Unternehmen oder komplexen Vermögensverhältnissen zu allgemein sein
❌ Keine Kontrollmechanismen vorgesehen
Fazit: In vielen Fällen dürfte der Standard-Vorsorgeauftrag die richtige Wahl sein – ob das auch für Ihre Situation gilt, lässt sich nur in einem Beratungsgespräch klären.
Option B: Massgeschneiderter Vorsorgeauftrag
Nach Aufwand · öffentlich beurkundet
| Kosten | Nach Aufwand (abhängig von Komplexität) |
| Beurkundung | Öffentlich beurkundet (immer) |
| Umfang | Individuell auf Ihre Lebenssituation zugeschnitten |
Mögliche Vorteile
✅ Berücksichtigt besondere Lebenssituationen gezielt
✅ Abstimmung mit Ehevertrag, Testament, Generalvollmachten und bestehenden Rechtsverhältnissen möglich
✅ Kontrollmechanismen und Spezialregelungen nach Bedarf
Mögliche Nachteile
❌ Kosten nicht im Voraus planbar
❌ Höherer Zeitaufwand für Beratung und Erstellung
Fazit: Eine Möglichkeit für Personen, deren Lebenssituation Fragen aufwirft, die der Standard nicht abdeckt. Welche Bereiche tatsächlich eine besondere Regelung verdienen, zeigt sich im Beratungsgespräch.
Zusammenfassung
Ein Standard-Vorsorgeauftrag ist kein schlechter Vorsorgeauftrag. Er deckt die Grundlagen ab und dürfte für viele Lebenssituationen genügen. Doch je mehr der oben genannten Bereiche auf Sie zutreffen – sei es bei den Interessenskollisionen oder bei den konkreten Anordnungen –, desto eher könnte es sich lohnen, im Gespräch zu prüfen, ob bestimmte Punkte eine gezielte Ergänzung verdienen. Die Entscheidung hängt von Ihrer individuellen Situation ab – und genau dafür ist das Beratungsgespräch da.
Ihre nächsten Schritte
Könnte zwischen Ihnen und der Vertretungsperson irgendwann ein Interessenskonflikt entstehen? Erbengemeinschaften, Familienliegenschaften, Schenkungen, gemeinsame Geschäftstätigkeit – wenn die Antwort nicht klar Nein ist, lohnt sich ein Gespräch.
Gibt es Bereiche, in denen die Vertretungsperson ohne konkrete Anordnung nicht wissen kann, was Sie wollen? Tiere, Unternehmen, Pflegeeinrichtung, Auslandsliegenschaften, digitaler Nachlass – je mehr Themen zutreffen, desto eher könnte eine Ergänzung sinnvoll sein.
Besitzen Sie Liegenschaften, führen Sie ein Unternehmen oder haben Sie Vermögenswerte im Ausland? Das sind die drei Bereiche, in denen Banken, Grundbuchämter und ausländische Behörden erfahrungsgemäss am häufigsten nach expliziten Ermächtigungen fragen.
Fazit: Handeln Sie, bevor der Ernstfall eintritt
Ob Standard oder massgeschneidert – entscheidend ist, dass Sie überhaupt einen gültigen Vorsorgeauftrag haben. Und dass er zu Ihrem Leben passt. Dieser Artikel kann und will die persönliche Beratung nicht ersetzen. Er soll Ihnen helfen, die richtigen Fragen mitzubringen, wenn Sie zum Telefon greifen.
Sie möchten wissen, ob der Standard-Vorsorgeauftrag für Ihre Situation genügt?
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. In einem Beratungsgespräch – das je nach Komplexität auch schnell eine Stunde dauern kann – gehen wir Ihre Situation gemeinsam durch und klären, ob und wo es sich lohnen könnte, genauer hinzuschauen.
Warten Sie nicht bis zum Notfall. Dann ist es zu spät.
Weiterführende Artikel:
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