Vorsorgeauftrag, Generalvollmacht, Medizinalvollmacht: Vorsorge bei Trennung und Scheidung

Lesedauer: ca. 16 Minuten · Stand: Oktober 2026

Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Darstellung ist zum besseren Verständnis vereinfacht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Solange Sie zusammenleben, hat Ihr Ehegatte weitreichende gesetzliche Rechte: Er vertritt die Familie im Alltag (Art. 166 ZGB), vertritt Sie bei Urteilsunfähigkeit, verwaltet Ihr Einkommen und öffnet Ihre Post (Art. 374 ZGB) und entscheidet über medizinische Massnahmen (Art. 378 ZGB) – auch dann, wenn die Trennung bereits beschlossen ist.
  • Nach dem Auszug fallen diese Rechte grundsätzlich weg. In der Praxis weiss aber im Spital oft niemand, dass Sie getrennt sind.
  • Vorsorgeauftrag: Damit setzen Sie andere Personen ein, etwa Geschwister, und schliessen das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten aus.
  • Generalvollmacht: Sie wirkt sofort und – richtig formuliert – auch bei Urteilsunfähigkeit und über den Tod hinaus. Ein Ausschluss des Ehegatten stärkt Ihre Position, ersetzt den Vorsorgeauftrag aber nicht.
  • Medizinalvollmacht: Sie bestimmen, wer Auskunft, Einsicht, Vertretung und Besuchsrecht erhält – und wer nicht.
  • Notfallkarte: Eine unterschriebene, idealerweise beglaubigte Notfallkarte im Portemonnaie zeigt, wer informiert werden soll – und wer nicht.
  • Nach der Scheidung: Alte Vorsorgeaufträge und Vollmachten zugunsten des Ex-Partners fallen nicht automatisch dahin. Sie müssen widerrufen werden.

Zwei Fälle aus der Praxis

Fall 1: Die Trennung ist beschlossen – und dann kommt der Notfall

Markus, 47, hat seiner Frau vor drei Wochen gesagt, dass er sich trennen will. Er hat einen Anwalt beauftragt und sucht eine Wohnung. Bis er etwas gefunden hat, wohnen beide noch unter einem Dach – getrennte Schlafzimmer, kaum ein Wort.

An einem Dienstagmorgen bricht Markus im Büro zusammen: Hirnblutung, künstliches Koma. Im Spital meldet sich seine Ehefrau. Sie lebt mit ihm im gemeinsamen Haushalt – also ist sie nach dem Gesetz die Person, die über seine Behandlung mitentscheidet, die Auskunft erhält, sein Einkommen verwaltet und seine Post öffnet. Darunter ist auch der Brief seines Scheidungsanwalts mit der Strategie für die Vermögensaufteilung.

Markus‘ Bruder, der ihm in den letzten Monaten zur Seite gestanden ist, erhält im Spital keine Auskunft.

Fall 2: Seit Jahren geschieden – aber die alte Vollmacht gilt noch

Claudia, 55, ist seit sechs Jahren geschieden. Während der Ehe hatte sie einen Vorsorgeauftrag und eine Medizinalvollmacht errichtet – beide zugunsten ihres damaligen Mannes. Nach der Scheidung hat sie nicht mehr daran gedacht.

Nach einem Unfall ist Claudia urteilsunfähig. Die KESB findet den hinterlegten Vorsorgeauftrag. Das Spital erhält eine Kopie der Medizinalvollmacht. Beide Dokumente nennen den Ex-Mann.

Das Kernproblem: Ein Testament regelt, was nach Ihrem Tod geschieht. Für die Zeit davor – Unfall, Krankheit, Urteilsunfähigkeit – braucht es andere Dokumente. Ohne sie entscheidet das Gesetz, und das Gesetz knüpft an die Ehe und den gemeinsamen Haushalt an, nicht an Ihre Beziehung.

Dieser Beitrag ergänzt den Artikel zum Testament: Wie Sie verhindern, dass Ihr Ex-Partner das Erbe Ihrer Kinder verwaltet oder es indirekt erbt, lesen Sie im Beitrag Geschiedenen- und Getrenntentestament. Hier geht es um die Zeit zu Lebzeiten.

Welche Rechte hat Ihr Ehegatte – und wann?

Das Gesetz kennt drei Arten von Vertretungsrechten unter Ehegatten:

  • Vertretung im Alltag (Art. 166 ZGB): Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie – etwa Einkäufe, Handwerker, übliche Verträge.
  • Vertretung bei Urteilsunfähigkeit (Art. 374 ZGB): Wer mit einer urteilsunfähig gewordenen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, darf sie vertreten: für den Unterhalt, die ordentliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen und nötigenfalls das Öffnen und Erledigen der Post. Das gilt nur, wenn kein Vorsorgeauftrag und keine entsprechende Beistandschaft besteht.
  • Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 378 ZGB): Das Gesetz legt eine Reihenfolge fest. An erster Stelle steht die in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person, an zweiter ein Beistand mit diesem Auftrag. An dritter Stelle folgt der Ehegatte – aber nur bei gemeinsamem Haushalt oder regelmässigem persönlichem Beistand.

Was das für Ihre Situation bedeutet, hängt davon ab, in welcher Phase Sie sich befinden:

Phase 1: Trennung beschlossen, noch gemeinsamer Haushalt

Alltag (Art. 166 ZGB)❌ Ehegatte vertritt – Entzug nur durch das Gericht (Art. 174 ZGB)
Urteilsunfähigkeit (Art. 374 ZGB)❌ Ehegatte vertritt, sofern kein Vorsorgeauftrag besteht
Medizin (Art. 378 ZGB)❌ Ehegatte entscheidet, sofern niemand bezeichnet ist
Auskunft❌ Ehegatte erhält sie als Vertretungsperson

Fazit: Die gefährlichste Phase. Der Ehegatte hat alle gesetzlichen Rechte.

Phase 2: Getrennt lebend oder im Scheidungsverfahren

Alltag (Art. 166 ZGB)✅ Fällt mit dem Ende des Zusammenlebens weg
Urteilsunfähigkeit (Art. 374 ZGB)✅ Grundsätzlich kein Vertretungsrecht – Ausnahme bei regelmässigem persönlichem Beistand
Medizin (Art. 378 ZGB)✅ Grundsätzlich nicht berechtigt – gleiche Ausnahme
Auskunft⚠️ Graubereich, wenn niemand bezeichnet ist

Fazit: Rechtlich weitgehend geschützt, praktisch nicht immer: Das Spital sieht zunächst nur «verheiratet».

Phase 3: Rechtskräftig geschieden

Gesetzliche Rechte✅ Keine mehr
Alte Dokumente zugunsten des Ex❌ Gelten weiter, bis sie widerrufen werden

Fazit: Das Gesetz schützt Sie – Ihre eigenen alten Dokumente unter Umständen nicht.

Theorie und Spitalalltag: Ob jemand «regelmässig und persönlich Beistand leistet» oder ob eine Beziehung «zerrüttet» ist, prüft niemand in der Notaufnahme. Im Zweifel wird der Ehegatte kontaktiert. Erst ein schriftliches Dokument, das eine andere Person bezeichnet, schafft für Ärzte und Behörden Klarheit.

Drei Bausteine für die Zeit zu Lebzeiten

Baustein 1: Der Vorsorgeauftrag – andere Personen einsetzen, den Ehegatten ausschliessen

Mit einem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) bestimmen Sie, wer Sie bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit in der Personensorge, der Vermögenssorge und im Rechtsverkehr vertritt. Besteht ein Vorsorgeauftrag, entfällt das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten nach Art. 374 ZGB. Für getrennt lebende oder geschiedene Personen ist das der zentrale Punkt.

Was im Vorsorgeauftrag geregelt werden kann:

✅ Andere Vertretungspersonen: zum Beispiel Geschwister, Eltern, volljährige Kinder oder enge Freunde
✅ Ersatzpersonen: für den Fall, dass die erste Person nicht annimmt, ausfällt oder von der KESB als ungeeignet beurteilt wird
✅ Ausdrücklicher Ausschluss: dass der Ehegatte bzw. Ex-Ehegatte Sie in keinem Fall vertreten soll – auch nicht als Ersatz
✅ Begründung: eine kurze Erklärung, warum Sie diese Wahl getroffen haben. Das kann der KESB helfen, Ihren Willen nachzuvollziehen (mehr dazu)

Der ausdrückliche Ausschluss ist vor allem dann wichtig, wenn alle eingesetzten Personen ausfallen. Dann gibt es faktisch keinen wirksamen Vorsorgeauftrag mehr, und die KESB muss eine Beistandschaft errichten. Bei der Wahl des Beistands berücksichtigt sie nach Möglichkeit, wenn Sie eine bestimmte Person ablehnen (Art. 401 Abs. 3 ZGB).

Form und Wirkung: Der Vorsorgeauftrag muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet sein (Art. 361 ZGB). Er wirkt erst, wenn die KESB ihn nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit prüft und validiert (Art. 363 ZGB). Zwischen Notfall und Validierung können Wochen vergehen.

Achtung Interessenskollision: Sind Geschwister oder Kinder als Vertretungsperson eingesetzt und gleichzeitig zum Beispiel Miterben, kann ihre Vertretungsbefugnis in einzelnen Angelegenheiten wegfallen (Art. 365 Abs. 3 ZGB). Wie sich das im Vorsorgeauftrag regeln lässt, lesen Sie im Beitrag Vorsorgeauftrag erstellt – darf Ihre Vertrauensperson Sie dann auch wirklich in allen Angelegenheiten vertreten?

Baustein 2: Die Generalvollmacht – Vertretung in allen Angelegenheiten, sofort

Die Generalvollmacht schliesst die Lücke, die der Vorsorgeauftrag offenlässt: Sie wirkt ab Unterzeichnung und Übergabe, ohne Validierung durch die KESB. Ihre Vertrauensperson kann also sofort handeln – auch dann, wenn Sie urteilsfähig, aber zum Beispiel im Spital oder im Ausland sind.

Von Gesetzes wegen erlischt eine Vollmacht mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit und mit dem Tod – sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 35 OR). Wird in der Generalvollmacht ausdrücklich festgehalten, dass sie bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit nicht erlischt, sondern weiter andauert, und dass sie auch über den Tod hinaus gilt, kann die Vertrauensperson auch in diesen Phasen handeln.

Was für getrennt lebende und geschiedene Personen wichtig ist:

✅ Einsetzung einer oder mehrerer Vertrauenspersonen, allenfalls mit Reihenfolge
✅ Fortgeltung bei Urteilsunfähigkeit und über den Tod hinaus
✅ Ergänzend: separate Vollmachten auf den Formularen von Banken und Versicherungen, da diese Generalvollmachten oft nicht akzeptieren
✅ Besondere Bestimmung: Ausschluss des Ehegatten von allen Vertretungsmöglichkeiten

Hält eine Ausschlussklausel gegenüber dem Ehegatten?

Vertretung im Alltag (Art. 166 ZGB): Nein. Dieses Recht besteht von Gesetzes wegen, solange Sie zusammenleben. Entziehen kann es nur das Gericht, wenn der Ehegatte seine Befugnis überschreitet oder sich als unfähig erweist (Art. 174 ZGB). Mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts fällt es ohnehin weg.

Vertretung bei Urteilsunfähigkeit (Art. 374 ZGB): Nur eingeschränkt. Das Gesetz schliesst das Vertretungsrecht des Ehegatten nur aus, wenn ein Vorsorgeauftrag oder eine Beistandschaft besteht – eine Generalvollmacht wird nicht genannt. Die Klausel dokumentiert aber Ihren Willen und die Zerrüttung der Beziehung. Bei einer zerrütteten Beziehung besteht nach der Praxis kein Vertretungsrecht, und die KESB kann bei Zweifeln oder gefährdeten Interessen einschreiten (Art. 376 ZGB).

Medizinische Vertretung (Art. 378 ZGB): Hier wirkt die Bezeichnung einer anderen Person in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag (siehe Baustein 3).

Nach dem Tod: Eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht kann grundsätzlich von den Erben widerrufen werden. Ist Ihr Ehegatte noch Erbe, gehört er dazu.

Die Ausschlussklausel ist deshalb kein Ersatz für den Vorsorgeauftrag, aber eine sinnvolle Ergänzung: Sie stärkt Ihre Position gegenüber Behörden und Dritten und macht Ihren Willen unmissverständlich. Mehr zur Generalvollmacht lesen Sie in den Beiträgen Generalvollmacht in der Schweiz und Wieso neben einem Vorsorgeauftrag noch eine Generalvollmacht Sinn macht.

Baustein 3: Die Medizinalvollmacht – wer Auskunft, Einsicht, Vertretung und Besuch erhält

Das ärztliche Berufsgeheimnis gilt auch gegenüber Angehörigen (Art. 321 StGB). Ohne Ihre Einwilligung dürfen Ärzte, Spitäler und Pflegeeinrichtungen niemandem Auskunft geben. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie urteilsunfähig sind und keine Vertretungsperson haben: Dann dürfen Ärzte Ihre Angehörigen informieren.

Mit einer Medizinalvollmacht setzen Sie Vertrauenspersonen ein, die erhalten sollen:

✅ Auskunft über Diagnosen, Behandlungen und Prognosen
✅ Einsicht in Krankenakten, Befunde und Bilder
✅ Vertretung bei medizinischen Entscheiden, wenn Sie urteilsunfähig sind
✅ Besuchsrecht, auch auf Intensivstationen oder geschlossenen Abteilungen, soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen

Für getrennt lebende und geschiedene Personen kommen zwei Punkte hinzu:

  • Ausdrücklicher Ausschluss: Die Vollmacht kann festhalten, dass der Ehegatte bzw. Ex-Ehegatte weder Auskunft noch Einsicht erhält und nicht vertretungsberechtigt ist. Ob Besuche durch ihn erwünscht sind, kann ebenfalls festgehalten werden; Einrichtungen berücksichtigen solche Wünsche im Rahmen ihrer Hausordnung.
  • Form für die medizinische Vertretung: Damit die bezeichnete Person in der gesetzlichen Reihenfolge von Art. 378 ZGB an erster Stelle steht, muss sie in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag bezeichnet sein. Eine Patientenverfügung muss schriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet sein (Art. 370 Abs. 2, Art. 371 ZGB). Die Medizinalvollmacht kann so formuliert werden, dass sie diese Anforderungen erfüllt, oder mit einer Patientenverfügung kombiniert werden.

Auch die Medizinalvollmacht kann so formuliert werden, dass sie bei Urteilsunfähigkeit weiter gilt und über den Tod hinaus – etwa damit Ihre Vertrauenspersonen nach Ihrem Tod Akteneinsicht erhalten. Mehr dazu im Beitrag Medizinische Vollmacht in der Schweiz.

Wie die drei Bausteine zusammenspielen

Ab Unterzeichnung: Generalvollmacht und Medizinalvollmacht wirken sofort.
Bei Urteilsunfähigkeit: Generalvollmacht und Medizinalvollmacht gelten weiter, wenn dies so formuliert ist. Die Patientenverfügung bzw. die bezeichnete Person bestimmt über medizinische Massnahmen. Der Vorsorgeauftrag wird nach der Validierung durch die KESB wirksam und verdrängt das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten.
Nach dem Tod: Vollmachten mit entsprechender Klausel gelten weiter; das Testament regelt den Nachlass.

Eine Übersicht bietet der Beitrag Welche Dokumente sind auf welchen Zeitpunkt bestimmt.

Nach der Scheidung: Alte Dokumente nicht vergessen

Beim Testament sorgt das Gesetz selbst für Klarheit: Geschiedene Ehegatten können aus früheren Verfügungen von Todes wegen keine Ansprüche ableiten (Art. 120 Abs. 3 ZGB). Für Vorsorgeauftrag und Vollmachten gibt es keine solche Regel. Ein Vorsorgeauftrag zugunsten des Ex-Ehegatten bleibt bestehen, bis Sie ihn widerrufen – in der Form, in der er errichtet wurde, oder durch Vernichtung der Urkunde (Art. 362 ZGB). Vollmachten widerrufen Sie schriftlich gegenüber der bevollmächtigten Person.

Gutgläubige Dritte: Wer nichts vom Widerruf weiss, darf unter Umständen weiter auf die Vollmacht vertrauen. Deshalb gehört zum Widerruf, die Originale zurückzufordern und Banken, Versicherungen, Hausarzt und allfällige Hinterlegungsstellen zu informieren.

Damit es im Ernstfall funktioniert

Die besten Dokumente nützen nichts, wenn im Notfall niemand davon weiss. Das Spital hat Ihre Vollmachten nicht. Und Ihre Vertrauensperson erfährt vielleicht erst Tage später, dass etwas passiert ist – während Ihr Ehegatte längst informiert wurde, weil er noch als Notfallkontakt hinterlegt ist.

Die Notfallkarte: Wer informiert werden soll – und wer nicht

Bei bewusstlosen Personen schauen Rettungsdienst, Polizei und Spital zuerst ins Portemonnaie. Dort gehört eine Notfallkarte hin. Sie muss keine Karte im engeren Sinn sein – ein gefaltetes Dokument im Format einer Kreditkarte erfüllt denselben Zweck und bietet mehr Platz. Sie kann enthalten:

✅ Wer informiert werden soll: Namen und Telefonnummern der Vertrauenspersonen, in der gewünschten Reihenfolge
✅ Wer nicht informiert werden soll: zum Beispiel «Mein Ehegatte X ist nicht vertretungsberechtigt und soll keine Auskunft erhalten»
✅ Den Hinweis auf Ihre Situation: «getrennt lebend seit …» bzw. «geschieden»
✅ Den Hinweis auf Ihre Dokumente: dass eine Medizinalvollmacht, eine Patientenverfügung und ein Vorsorgeauftrag bestehen und bei wem sie liegen
✅ Datum und Unterschrift – idealerweise amtlich beglaubigt, damit klar ist, dass die Anweisung tatsächlich von Ihnen stammt

Ergänzend auf dem Smartphone: iPhone und Android bieten einen Notfallpass, der auch bei gesperrtem Bildschirm abrufbar ist. Dort lassen sich dieselben Notfallkontakte erfassen – und der Ehegatte entfernen.

Notfallkontakte überall anpassen

Oft vergessen: Beim Arbeitgeber, beim Hausarzt, in früheren Spitalunterlagen oder im Sportverein ist häufig noch der Ehegatte als Notfallkontakt eingetragen. Bricht man wie Markus im Büro zusammen, ruft der Arbeitgeber die Nummer an, die im Personaldossier steht. Mit der Trennung lohnt es sich, diese Einträge zu überprüfen.

Behördlich lässt sich zudem beim Zivilstandsamt eintragen, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo er hinterlegt ist (Art. 361 Abs. 3 ZGB). Die KESB fragt dort nach, wenn jemand urteilsunfähig wird.

Ihre Vertrauenspersonen vorbereiten

Ihre Vertrauenspersonen sollten nicht erst im Notfall erfahren, welche Rolle sie haben. Jede von ihnen kann ein Original oder eine beglaubigte Kopie der Dokumente erhalten, dazu eine digitale Kopie auf dem Handy – so kann sie die Medizinalvollmacht dem Spital sofort per E-Mail senden.

Checkliste für Ihre Vertrauenspersonen

  1. Spital kontaktieren, Medizinalvollmacht und Patientenverfügung senden.
  2. Ausdrücklich auf Trennung bzw. Scheidung hinweisen und verlangen, dass im Dossier vermerkt wird, dass der Ehegatte keine Auskunft erhält.
  3. Die übrigen Vertrauenspersonen informieren.
  4. Generalvollmacht bei Bank, Arbeitgeber und Versicherungen vorlegen.
  5. Bei länger dauernder Urteilsunfähigkeit den Vorsorgeauftrag bei der KESB einreichen.

Die Optionen im Vergleich

Option A: Keine Vorsorgedokumente

Wer vertritt Sie?Zusammenlebend: Ehegatte. Getrennt: in der Regel Beistand der KESB
MedizinGesetzliche Reihenfolge (Art. 378 ZGB)
AufwandKeiner

Vorteile:

✅ Kein Aufwand, keine Kosten

Nachteile:

❌ Ehegatte hat bis zum Auszug alle Rechte
❌ Danach entscheidet die KESB, wer Sie vertritt
❌ Vertrauenspersonen erhalten oft keine Auskunft

Fazit: Sie überlassen die Entscheidung dem Gesetz und den Behörden.

Option B: Nur Vorsorgeauftrag

Wer vertritt Sie?Ihre Vertrauensperson – nach Validierung durch die KESB
MedizinBezeichnete Person, sofern im Vorsorgeauftrag geregelt
AufwandMittel; Form nach Art. 361 ZGB

Vorteile:

✅ Schliesst das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten aus
✅ Behördlich geprüft, hohe Akzeptanz

Nachteile:

❌ Wirkt erst nach Validierung – Zeitlücke im Notfall
❌ Nur bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit

Fazit: Das Fundament, aber mit einer Lücke in den ersten Tagen und Wochen.

Option C: Vorsorgeauftrag + Medizinalvollmacht

Wer vertritt Sie?Medizinisch sofort Ihre Vertrauensperson; im Übrigen nach Validierung
AuskunftNur an die bezeichneten Personen
AufwandMittel

Vorteile:

✅ Medizinische Entscheide und Auskunft ab dem ersten Tag geregelt
✅ Ehegatte im medizinischen Bereich ausgeschlossen

Nachteile:

❌ Finanzielle und administrative Angelegenheiten bleiben bis zur Validierung offen

Fazit: Der medizinische Notfall ist abgedeckt, die Verwaltung noch nicht.

Option D: Vorsorgeauftrag + Generalvollmacht + Medizinalvollmacht

Wer vertritt Sie?Ihre Vertrauenspersonen – sofort, bei Urteilsunfähigkeit und über den Tod hinaus
EhegatteIn allen Dokumenten ausdrücklich ausgeschlossen
AufwandHöher; Abstimmung der Dokumente nötig

Vorteile:

✅ Keine Zeitlücke
✅ Ihr Wille ist in allen Bereichen dokumentiert
✅ Klare Verhältnisse für Spital, Bank und Behörden

Nachteile:

❌ Generalvollmacht verleiht weitreichende Befugnisse ohne externe Kontrolle
❌ Höherer Aufwand und Kosten
❌ Bei Änderungen sind mehrere Dokumente anzupassen

Fazit: Die umfassendste Lösung – mit der Verantwortung, die Vertrauenspersonen sorgfältig zu wählen.

Zusammenfassung

  • Solange Sie zusammenleben, hat Ihr Ehegatte alle gesetzlichen Vertretungsrechte – auch wenn die Trennung beschlossen ist.
  • Nach dem Auszug fallen diese Rechte grundsätzlich weg; in der Praxis bleibt eine Unsicherheit, solange Sie verheiratet sind.
  • Der Vorsorgeauftrag schliesst das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten bei Urteilsunfähigkeit aus (Art. 374 ZGB).
  • Die Generalvollmacht wirkt sofort und kann bei Urteilsunfähigkeit und über den Tod hinaus fortgelten (Art. 35 OR). Ein Ausschluss des Ehegatten stärkt Ihre Position, wirkt aber nicht gegen das Alltagsvertretungsrecht während des Zusammenlebens.
  • Die Medizinalvollmacht regelt Auskunft, Einsicht, Vertretung und Besuch. Für die medizinische Vertretung braucht es die Form einer Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag (Art. 378 ZGB).
  • Nach der Scheidung bleiben alte Dokumente zugunsten des Ex-Partners gültig, bis Sie sie widerrufen.

Drei Fragen für Ihre Entscheidung

1. In welcher Phase befinden Sie sich?
Leben Sie noch zusammen, hat Ihr Ehegatte heute alle gesetzlichen Rechte. Sind Sie geschieden, geht es vor allem um alte Dokumente.

2. Wer soll an Ihrer Stelle entscheiden – und wer als Ersatz?
Ohne mindestens eine verlässliche Vertrauensperson und eine Ersatzperson nützt keines der Dokumente.

3. Welche Bereiche wollen Sie abdecken?
Nur den medizinischen Notfall, die dauerhafte Urteilsunfähigkeit oder auch die Zeit dazwischen und danach?

Fazit

Eine Trennung beginnt im Kopf, das Gesetz aber schaut auf den gemeinsamen Haushalt und den Trauschein. Bis die Scheidung rechtskräftig ist – und bei vergessenen Dokumenten sogar darüber hinaus – kann der Mensch, von dem Sie sich lösen wollen, im Ernstfall für Sie entscheiden.

Vorsorgeauftrag, Generalvollmacht und Medizinalvollmacht sind Trümpfe, die Sie nur sammeln können, solange Sie gesund und urteilsfähig sind. Im Notfall kann niemand mehr nachlegen. Welche Trümpfe Sie in der Hand halten wollen, entscheiden Sie selbst.

Das Testament regelt den Tod – Vorsorgeauftrag und Vollmachten regeln das Leben davor.

Häufige Fragen

Darf mein Ehegatte mich vertreten, wenn wir getrennt leben?

Grundsätzlich nein. Die Vertretung im Alltag gilt nur während des Zusammenlebens (Art. 166 ZGB). Das Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit und bei medizinischen Massnahmen setzt einen gemeinsamen Haushalt oder regelmässigen persönlichen Beistand voraus (Art. 374, 378 ZGB). Solange Sie noch zusammenwohnen, gelten diese Rechte aber voll.

Kann ich meinem Ehegatten die Vertretungsbefugnis entziehen?

Die Vertretung im Alltag während des Zusammenlebens kann nur das Gericht entziehen (Art. 174 ZGB). Das gesetzliche Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit schliessen Sie mit einem Vorsorgeauftrag aus, die medizinische Vertretung mit einer Patientenverfügung bzw. Medizinalvollmacht, die eine andere Person bezeichnet.

Erhält mein Ehegatte im Spital Auskunft über mich?

Wenn er vertretungsberechtigt ist, ja. Ohne Vertretungsperson dürfen Ärzte bei Urteilsunfähigkeit auch Angehörige informieren. Mit einer Medizinalvollmacht, die andere Vertrauenspersonen bezeichnet und den Ehegatten ausdrücklich ausschliesst, legen Sie fest, wer Auskunft erhält.

Gilt eine Generalvollmacht auch, wenn ich urteilsunfähig werde?

Nur wenn das ausdrücklich so vereinbart ist. Ohne eine solche Klausel erlischt sie mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit (Art. 35 OR). Dasselbe gilt für die Geltung über den Tod hinaus.

Wer kann mich vertreten, wenn nicht mein Ehegatte?

Jede handlungsfähige Person Ihres Vertrauens – etwa Geschwister, Eltern, volljährige Kinder oder Freunde. Sie bestimmen sie im Vorsorgeauftrag, in der Generalvollmacht und in der Medizinalvollmacht.

Fällt mein Vorsorgeauftrag zugunsten meines Ex-Partners mit der Scheidung weg?

Nein, nicht automatisch. Anders als beim Testament gibt es dafür keine gesetzliche Regel. Sie müssen ihn widerrufen (Art. 362 ZGB). Vollmachten widerrufen Sie schriftlich und informieren alle Stellen, denen sie vorgelegt wurden.

Wie erfährt meine Vertrauensperson im Notfall davon?

Das Spital hat Ihre Dokumente nicht und kennt Ihre Vertrauensperson nicht. Eine unterschriebene, idealerweise beglaubigte Notfallkarte im Portemonnaie, der Notfallpass im Smartphone und aktualisierte Notfallkontakte beim Arbeitgeber und Hausarzt sorgen dafür, dass die richtige Person informiert wird – und nicht der Ehegatte.

Brauche ich alle drei Dokumente?

Das hängt von Ihrer Situation ab. Der Vorsorgeauftrag deckt die dauerhafte Urteilsunfähigkeit ab, wirkt aber erst nach der Validierung. Generalvollmacht und Medizinalvollmacht schliessen die Lücke davor und regeln Bereiche, die der Vorsorgeauftrag nicht oder nicht rasch genug erfasst.

Haben Sie Fragen?

Wenn Sie klären möchten, welche Dokumente in Ihrer Situation möglich sind und wie sie aufeinander abgestimmt werden können, nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf.

Alles aus einer Hand: Als Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson im Kanton Thurgau beurkunde ich Ihren Vorsorgeauftrag öffentlich und beglaubige die Unterschriften auf Ihrer Generalvollmacht, Ihrer Medizinalvollmacht und Ihrer Notfallkarte.

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