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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Stand: November 2026
Wieso eine ärztliche Bestätigung Ihren Willen schützen kann
Wer einen Erbvertrag, ein Testament, einen Vorsorgeauftrag oder Vollmachten errichtet, muss in diesem Moment urteilsfähig sein. Ist das bei älteren, kranken oder gesundheitlich eingeschränkten Personen nicht ganz sicher, kann die Urkundsperson vor der Beurkundung eine ärztliche Bestätigung verlangen.
- ✓Urteilsfähigkeit gilt je Geschäft: Wer den Alltag noch bewältigt, kann für einen Erbvertrag dennoch urteilsunfähig sein (Art. 16 ZGB).
- ✓Angefochten wird oft Jahre später: Erben, die zurückgesetzt wurden oder sich mit anderen zerstritten haben, können auf Ungültigkeit klagen (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
- ✓Bei Demenz kehrt sich die Beweislast um: Dann wird die Urteilsunfähigkeit vermutet, und die Begünstigten müssen das Gegenteil beweisen.
- ✓Notar und Zeugen genügen nicht immer: Im Urteil 5A_842/2025 vom 1. Juni 2026 hat das Bundesgericht die Ungültigkeit eines öffentlich beurkundeten Testaments bestätigt.
- ✓Eine zeitnahe, geschäftsbezogene ärztliche Bestätigung ist im Streitfall ein wichtiges Beweismittel. Im Thurgau darf die Urkundsperson sie verlangen (§ 8 GNV).
- ✓Die Grenze: Die Bestätigung schützt nicht vor jeder Anfechtung. Ein Gericht kann ein späteres Gutachten höher gewichten, und Willensmängel bleiben ein eigener Anfechtungsgrund.
Das Formular für die ärztliche Bestätigung erhalten Sie auf Anfrage. Der Artikel ersetzt keine Beratung, sondern soll Ihnen helfen, die richtigen Fragen mitzubringen.
Als Urkundsperson erlebe ich regelmässig, dass ältere oder kranke Menschen ihre Nachfolge oder Vorsorge regeln möchten, solange es noch geht. Oft ist das der richtige Moment, oft ist es aber knapp. Und fast immer gibt es jemanden, der mit der Regelung später nicht zufrieden sein könnte.
Herr und Frau K., 84 und 80 Jahre alt, möchten einen Ehe- und Erbvertrag mit gegenseitiger Meistbegünstigung abschliessen. Zum Vermögen gehören das Einfamilienhaus und Ersparnisse, zusammen rund CHF 1,2 Mio. Der Sohn hat seit Jahren keinen Kontakt mehr zu den Eltern und soll nur den Pflichtteil erhalten. Im Vorgespräch erwähnt Frau K. beiläufig, ihr Mann sei «geistig nicht mehr so gut unterwegs».
Frau L., 79, verwitwet, hatte vor einem Jahr einen Schlaganfall. Ihre Tochter pflegt sie seither fast täglich. Frau L. möchte, dass die Tochter dafür mehr erhält und das Haus übernehmen kann. Der Sohn ist einverstanden: «Sie macht ja die ganze Arbeit.» Zehn Jahre später ist die Mutter verstorben, der Sohn steckt in einer Scheidung und braucht Geld. Plötzlich erinnert er sich, dass die Mutter «damals schon nicht mehr ganz klar» gewesen sei.
Aus der Rechtsprechung: BGer 5A_842/2025 vom 1. Juni 2026
Ein betagter Mann ohne pflichtteilsgeschützte Erben setzte in einem öffentlich beurkundeten Testament seine Nichte und seinen Neffen als Alleinerben ein. Es ging um einen Nachlass von rund CHF 2,6 Mio. Sein Bruder, mit dem er zerstritten war, sollte nichts erhalten. Der Bruder klagte, und das Testament wurde in allen Instanzen für ungültig erklärt. Ein psychiatrisches Gerichtsgutachten stützte sich auf eine Klinikuntersuchung rund drei Monate vor der Beurkundung und auf die Akten des Hausarztes. Es stellte eine Alzheimer-Erkrankung mit mittelgradiger Demenz fest. Dass Notar und Zeugen die Urteilsfähigkeit bestätigt hatten, wertete das Obergericht nur als Indiz, weil sie keine medizinisch fundierte Einschätzung vornehmen konnten. Das Bundesgericht hat das nicht beanstandet. Nichte und Neffe gingen leer aus und tragen zusätzlich Gerichtskosten von CHF 25’000.
Angefochten wird meist erst, wenn Sie sich selbst nicht mehr erklären können.
Was heisst «urteilsfähig»?
Urteilsfähig ist, wer vernunftgemäss handeln kann (Art. 16 ZGB). Das Bundesgericht unterscheidet zwei Elemente:
- Das Verstehen: Sie erkennen Sinn, Zweck und Wirkungen des Geschäfts.
- Das freie Wollen: Sie handeln nach dieser Erkenntnis aus eigenem Willen und können sich gegen Beeinflussung durch Dritte wehren.
Entscheidend ist: Die Urteilsfähigkeit ist relativ. Sie wird nicht allgemein beurteilt, sondern bezogen auf ein bestimmtes Geschäft zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wer noch einkauft und die Zeitung liest, kann für einen Erbvertrag trotzdem urteilsunfähig sein. Testamente und Erbverträge gelten als anspruchsvolle Geschäfte, besonders wenn die Anordnungen kompliziert sind (BGE 124 III 5).
Ein einfacher Inhalt allein genügt dabei nicht. Im erwähnten Bundesgerichtsfall argumentierten die Begünstigten, das Testament sei ja ganz einfach gewesen. Das Obergericht hielt dagegen, der vollständige Ausschluss des Bruders habe eine erhebliche emotionale und familiäre Tragweite. Die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit sanken deshalb nicht. Das Bundesgericht hat das nicht beanstandet.
Für welche Geschäfte gilt das?
- Testament (Art. 467 ZGB) und Erbvertrag (Art. 468 ZGB)
- Ehevertrag (Art. 183 ZGB), oft kombiniert als Ehe- und Erbvertrag
- Vorsorgeauftrag: Er setzt Handlungsfähigkeit voraus (Art. 360 ZGB). Die KESB prüft später, ob er gültig errichtet wurde (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
- Generalvollmacht und Medizinalvollmacht: Auch hier muss die Person bei der Unterzeichnung urteilsfähig sein. Banken, Spitäler oder Angehörige können das später in Frage stellen.
Wann es kritisch werden könnte
Eine ärztliche Bestätigung kann nicht nur bei hohem Alter sinnvoll sein. Auch Krankheiten können die Urteilsfähigkeit zeitweise oder dauernd beeinträchtigen, zum Beispiel Demenz und Alzheimer, ein Schlaganfall, Parkinson, ein Hirntumor, eine schwere Depression, starke Medikamente in einer Palliativsituation, ein Verwirrtheitszustand (Delir) nach einem Spitalaufenthalt oder Alkoholabhängigkeit. Ob jemand wirklich gefährdet ist, kann nur eine Fachperson beurteilen. Für die Frage, ob ein Arztzeugnis sinnvoll ist, zählt aber auch etwas anderes: Wer hätte später einen Grund anzufechten?
Erstens: Die Situation ist schon heute belastet.
- Ein Kind wird nach einem Zerwürfnis oder Kontaktabbruch auf den Pflichtteil gesetzt.
- In einer Patchworkfamilie werden der heutige Ehegatte oder die heutige Partnerin begünstigt, die Kinder aus erster Ehe zurückgesetzt.
- Kinderlose setzen statt Geschwistern, Nichten und Neffen eine Lebenspartnerin, eine Pflegeperson, Freunde oder eine Organisation ein.
- Ein Kind, das pflegt oder den Betrieb weiterführt, soll mehr erhalten, etwa die Liegenschaft zu einem Vorzugspreis.
- Eine frühere Regelung wird kurz nach einer Diagnose, einem Spitalaufenthalt oder dem Heimeintritt geändert.
Zweitens: Heute sind alle einverstanden, später nicht mehr.
- Bei der Erbteilung geht es um konkretes Geld. Ein Kind braucht es plötzlich dringend, etwa wegen einer Scheidung, Schulden oder einer Firmengründung.
- Schwiegerkinder oder neue Partner beeinflussen die Sicht der Erben.
- Stirbt ein heute einverstandenes Kind vor Ihnen, treten seine Nachkommen an seine Stelle, mit eigenen Interessen.
- Der überlebende Ehegatte geht eine neue Beziehung ein, und die Kinder fürchten um ihr Erbe.
- Beim Vorsorgeauftrag oder bei einer Generalvollmacht entsteht der Streit erst, wenn die Vertretungsperson handelt, zum Beispiel beim Verkauf des Hauses oder bei der Wahl des Pflegeheims. Angehörige können dann bestreiten, dass der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde.
Eine Bestätigung ist deshalb auch dann sinnvoll, wenn heute alle mit der Regelung einverstanden sind. Die Verhältnisse können sich ändern, und eine Anfechtung kann auch von Personen ausgehen, die heute zustimmen.
Wie zurückgesetzte Erben angreifen können
Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin für ungültig erklärt, wenn die verfügende Person bei der Errichtung nicht verfügungsfähig war (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ist die Klage erfolgreich, gilt eine frühere gültige Verfügung oder die gesetzliche Erbfolge. Wer klagt, muss in der Regel beweisen, dass die Person urteilsunfähig war. Denn die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Weil die Person verstorben ist und nicht mehr befragt werden kann, genügt dabei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Die Umkehr bei dauerndem Abbau
Befand sich die Person in einem dauernden alters- oder krankheitsbedingten geistigen Abbau, etwa bei fortgeschrittener Demenz, dreht sich die Vermutung um. Dann wird vermutet, dass sie urteilsunfähig war. Nun müssen die Begünstigten beweisen, dass die Person im entscheidenden Moment trotzdem urteilsfähig war, etwa in einem lichten Moment (luzides Intervall), oder dass sie gerade dieses Geschäft trotz ihres Zustands verstehen konnte.
Blosse Gebrechlichkeit oder zeitweise Verwirrtheit genügen für diese Umkehr nicht (BGer 5A_12/2009). Die Grenze ist aber fliessend.
Die Falle: Die Krankenakten sprechen später für Sie oder gegen Sie. Im Prozess erstellt ein Gerichtsgutachter oft Jahre später ein Gutachten, gestützt auf die vorhandenen Unterlagen: Krankengeschichte, Spital- und Klinikberichte, Pflegedokumentation. Gibt es aus der Zeit der Beurkundung nur Befunde über Defizite und nichts zum konkreten Geschäft, fehlt den Begünstigten das Gegengewicht. Genau diese Lücke kann eine zeitnahe ärztliche Bestätigung schliessen.
Was die Urkundsperson prüft und was nicht
Die Urkundsperson muss sich vergewissern, dass die beteiligten Personen urteilsfähig sind, und deren wahren Willen sorgfältig ermitteln. Im Kanton Thurgau regelt dies die Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen. Sie sieht ausdrücklich vor: Erscheint die Urteilsfähigkeit einer beteiligten Person ungewiss, ist die Urkundsperson befugt, ein Arztzeugnis zu verlangen (§ 8 GNV, RB 211.431).
Die Urkundsperson ist aber keine Ärztin und kein Arzt. Sie prüft im Gespräch, ob die Person versteht, was sie regelt. Eine medizinische Diagnose kann sie nicht stellen. Genau das hat das Gericht im Bundesgerichtsfall festgehalten: Die Feststellungen von Notar und Zeugen bleiben ein Indiz, das ein schlüssiges Gutachten widerlegen kann.
Gibt es Anhaltspunkte für Zweifel, etwa eine Bemerkung von Angehörigen wie im Fall 1, darf die Urkundsperson sie nicht übergehen. Ein Arztzeugnis vor dem Termin ist dann kein Zeichen von Misstrauen gegenüber Ihnen, sondern Teil einer sorgfältigen Beurkundung.
Was eine ärztliche Bestätigung leisten kann
Nicht jedes Arztzeugnis hat im Streitfall dasselbe Gewicht. Ein Vergleich:
Der Einzeiler
«Frau L. ist urteilsfähig.»
Mögliche Schwächen
❌ Kein Bezug zum konkreten Geschäft
❌ Keine Befunde, Tests oder Gesprächsinhalte
❌ Oft Wochen vor dem Termin ausgestellt
❌ Unklar, ob Begünstigte beim Gespräch dabei waren
Fazit: Hilft wenig, wenn ein Gutachter später aus anderen Akten auf einen Abbau schliesst.
Die geschäftsbezogene Bestätigung
Mit Formular, Befunden und Bezug zum Vertrag
Mögliche Stärken
✅ Die Ärztin kennt das geplante Geschäft in einfachen Worten
✅ Diagnosen, Medikamente und Testergebnisse sind festgehalten
✅ Kann die Person erklären, was sie regeln will und weshalb?
✅ Zeitnah, idealerweise wenige Tage vor der Beurkundung
✅ Gespräch ohne Angehörige oder Begünstigte
Fazit: Dokumentiert die Willensbildung zum konkreten Zeitpunkt, also genau das, worüber ein Gericht später entscheiden muss.
Zur Orientierung dienen die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» (2019). Sie sind für medizinische Entscheide geschrieben, nicht für Testamente oder Verträge, ihre Grundsätze lassen sich aber übertragen: Beurteilt wird immer eine bestimmte Entscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ein einfacher Gedächtnistest wie der MMSE gilt dabei nicht als Instrument, um die Urteilsfähigkeit festzustellen.
Hausarzt oder Facharzt?
Der Hausarzt reicht nicht immer. Er kennt zwar die Person oft über Jahre und kann Veränderungen gut einordnen. Die SAMW-Richtlinien sehen aber eine vertiefte Abklärung mit besonderer Fachkompetenz vor, wenn ein Entscheid grosse Tragweite hat und Hinweise auf eingeschränkte geistige Fähigkeiten bestehen. In komplexen oder konfliktbeladenen Situationen kann ein Beizug von Psychiatrie, Neuropsychologie oder einer Memory Clinic sinnvoll sein. Übertragen auf die Beurkundung könnte das heissen:
Hausarzt dürfte in vielen Fällen genügen
✅ Höheres Alter oder körperliche Krankheit, aber keine Diagnose einer Demenz oder psychischen Erkrankung
✅ Regelung nahe am Gesetz, kein Streit absehbar
✅ Der Hausarzt kennt die Person gut und hat keine Zweifel
Facharzt könnte angezeigt sein
❗ Bekannte Demenz, ein Schlaganfall mit kognitiven Folgen oder eine psychische Erkrankung
❗ Regelung mit grosser Tragweite, etwa eine Pflichtteilssetzung oder der Ausschluss von Angehörigen
❗ Konflikt in der Familie, mit dem eine Anfechtung zu erwarten ist
❗ Der Hausarzt ist selbst unsicher oder steht der Familie sehr nahe
Auch ein Arztzeugnis kann später angegriffen werden, etwa mit dem Vorwurf, die Ärztin oder der Arzt sei beeinflusst worden. Je unabhängiger und fachkundiger die Fachperson, desto schwerer dürfte ein solcher Angriff fallen. Welche Fachperson in Ihrer Situation passt, lässt sich im Beratungsgespräch klären.
Übrigens: Was im Bundesgerichtsfall alles vorgebracht wurde und nicht half
Die Begünstigten haben im Verfahren 5A_842/2025 einiges ins Feld geführt:
- Der Hausarzt sei «instrumentalisiert» worden, und zwar von einem langjährigen Bekannten des Bruders, der sich dem Erblasser aufgedrängt habe. Das Obergericht fand dafür weder in den Patientenakten noch in der Befragung des Hausarztes eine Stütze. Das Bundesgericht ging auf den Vorwurf nicht ein, weil er nicht korrekt gerügt war.
- Er habe noch Zeitung gelesen, angeregt diskutiert und sei Auto gefahren. Der Gutachter hatte das berücksichtigt. Es änderte nichts.
- Die KESB habe ihn kurz vor der Beurkundung für urteilsfähig gehalten. Laut Obergericht traf das nicht zu: Die KESB sah Unterstützungsbedarf und verzichtete nur auf Massnahmen, weil er bereits unterstützt wurde.
- Die Ärzte hätten ihm empfohlen, einen Vorsorgeauftrag zu errichten und das Vorsorgedossier «Docupass» der Pro Senectute auszufüllen, also müsse er urteilsfähig gewesen sein. Das galt als allgemeine Standardempfehlung, nicht als Indiz.
- Er habe seinen Bruder einen «Sauhund» genannt. Diese Aussage stammte von der Begünstigten selbst, sie hatte ein erhebliches Eigeninteresse, und der Zeitpunkt der Äusserung war unklar.
Entscheidend waren am Ende Unterlagen aus der Zeit der Beurkundung, vor allem eine Klinikuntersuchung drei Monate davor. Spätere Erinnerungen von Begünstigten hatten kaum Gewicht.
Formular für die ärztliche Bestätigung anfordern
Für die Beurkundungen in meiner Kanzlei steht ein Formular als Hilfsmittel zur Verfügung. Es nennt der Ärztin oder dem Arzt das geplante Geschäft und Fragen, die für die Urteilsfähigkeit von Bedeutung sein können, inklusive Entbindung vom Berufsgeheimnis. Schreiben Sie mir, ich sende es Ihnen gerne zu.
Die medizinische Abklärung, die Wahl der Untersuchungsmethoden und der Inhalt der Bestätigung liegen allein in der fachlichen Verantwortung der Ärztin oder des Arztes. Das Formular wird ohne Gewähr abgegeben und kann eine spätere Anfechtung nicht ausschliessen.
So läuft es ab
1 · Vorgespräch. Wir besprechen, was Sie regeln möchten. Zeigen sich Unsicherheiten zur Urteilsfähigkeit, spreche ich das offen an.
2 · Formular. Sie erhalten das Formular mit einer kurzen, verständlichen Beschreibung des geplanten Geschäfts.
3 · Arzttermin. Möglichst wenige Tage vor der Beurkundung, ohne Angehörige oder begünstigte Personen. Mit Ihrer Unterschrift entbinden Sie die Ärztin oder den Arzt gegenüber der Urkundsperson vom Berufsgeheimnis, beschränkt auf diese Bestätigung. Die Kosten stellt die Arztpraxis Ihnen direkt in Rechnung.
4 · Rücksprache. Hält die Bestätigung Einschränkungen fest, besprechen wir das weitere Vorgehen vor dem Termin, zum Beispiel einen späteren Zeitpunkt, eine einfachere Regelung oder eine fachärztliche Abklärung.
5 · Beurkundung. In der Urkunde lässt sich festhalten, dass eine ärztliche Bestätigung vorliegt und welchen Eindruck die Urkundsperson gewonnen hat.
Wichtig: Eine Bestätigung mit Einschränkungen dokumentiert die Zweifel. Sie kann später gegen die Urkunde verwendet werden. Deshalb wird das Zeugnis vor dem Termin eingeholt und nicht erst danach.
Hält das? Die Grenzen
Eine ärztliche Bestätigung verbessert die Beweislage. Sie macht eine Verfügung aber nicht unanfechtbar.
- Gerichtsgutachten gehen vor: Ein Gericht kann ein späteres Gutachten höher gewichten, besonders wenn andere Unterlagen einen deutlichen Abbau zeigen.
- Willensmängel bleiben ein Thema: Irrtum, Täuschung, Drohung oder Zwang sind eigene Anfechtungsgründe (Art. 469 ZGB). Ein Arztzeugnis sagt dazu wenig.
Was sich zusätzlich prüfen liesse
Je nach Situation könnten weitere Massnahmen die Regelung absichern:
Früh regeln
Am leichtesten lässt sich die Urteilsfähigkeit belegen, wenn noch gar keine Zweifel bestehen. Wer eine Diagnose erhält, muss deshalb nicht in Panik verfallen. Er könnte die Regelung aber nicht mehr lange aufschieben.
Die Beweggründe in eigenen Worten festhalten
Im Bundesgerichtsfall konnte der Erblasser den Zeugen nicht erklären, was mit seinem Nachlass geschehen sollte. Er sagte nur, es müsse «etwas gemacht werden». Hält die Urkunde nachvollziehbar fest, weshalb jemand so verfügt, wird die Willensbildung sichtbar. Das ersetzt keine Urteilsfähigkeit, kann sie aber stützen.
Zeugen, die die Person kennen
Beim Testament und beim Erbvertrag braucht es zwei Zeugen. Zeugen, die die verfügende Person über längere Zeit kennen, können später mehr zu ihrem Zustand sagen als Unbekannte.
Die Betroffenen einbeziehen
Wenn Pflichtteilserben bereit sind, mitzuwirken, etwa mit einem Erbverzicht (Art. 495 ZGB), sinkt das spätere Konfliktpotenzial deutlich. Ob das in Ihrer Familie realistisch ist, lässt sich im Beratungsgespräch einschätzen.
Zusammenfassung
Wer einen Erbvertrag, ein Testament, einen Vorsorgeauftrag oder Vollmachten errichtet, muss in diesem Moment urteilsfähig sein, bezogen auf genau dieses Geschäft. Zurückgesetzte oder später zerstrittene Erben können das Jahre später angreifen. Bei dauerndem geistigem Abbau wird die Urteilsunfähigkeit sogar vermutet. Die Beurkundung durch eine Urkundsperson und die Aussagen von Zeugen haben dann nur begrenztes Gewicht. Eine zeitnahe, geschäftsbezogene ärztliche Bestätigung kann die Beweislage deutlich verbessern, ersetzt aber nicht eine sorgfältige Gestaltung. Ob und in welcher Form sie in Ihrer Situation sinnvoll ist, hängt von Ihrem Gesundheitszustand, Ihrer Familie und Ihrer Regelung ab, und genau dafür ist das Beratungsgespräch da.
Drei Fragen zum Nachdenken
1 · Gibt es Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen? Eine Diagnose, neue Medikamente, Vergesslichkeit oder Bemerkungen von Angehörigen.
2 · Weicht Ihre Regelung stark vom Gesetz ab? Pflichtteilssetzung, Ungleichbehandlung von Kindern oder Begünstigung von Personen ausserhalb der Familie.
3 · Wer hätte später einen Grund, die Regelung anzugreifen? Heute oder in zehn Jahren, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.
Fazit: Ihr Wille soll auch dann gelten, wenn Sie ihn nicht mehr verteidigen können
Ein Testament oder Erbvertrag wird erst wirksam, wenn Sie nicht mehr da sind, ein Vorsorgeauftrag erst, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind. In beiden Fällen können Sie Ihre Regelung dann nicht mehr selbst erklären. Es sprechen nur noch die Urkunde, die Zeugen und die Akten. Eine ärztliche Bestätigung ist ein zusätzlicher Trumpf, den Sie heute noch selbst auf den Tisch legen können.
Eine ärztliche Bestätigung kostet eine Konsultation. Ein Erbstreit kostet oft Jahre.
Häufige Fragen
Kann ein Testament trotz Notar ungültig sein?
Ja. War die verfügende Person bei der Errichtung urteilsunfähig, kann das Gericht auch ein öffentlich beurkundetes Testament für ungültig erklären (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Im Urteil 5A_842/2025 vom 1. Juni 2026 hat das Bundesgericht die Ungültigkeit eines solchen Testaments bestätigt. Die Feststellungen von Notar und Zeugen galten nur als Indiz, weil sie keine medizinische Beurteilung vornehmen konnten.
Kann jemand mit Demenz noch ein Testament oder einen Erbvertrag machen?
Nicht automatisch nein. Die Urteilsfähigkeit wird bezogen auf das konkrete Geschäft und den konkreten Zeitpunkt beurteilt (Art. 16 ZGB). Bei einer beginnenden Demenz kann eine Person ein Geschäft unter Umständen noch verstehen. Bei einem dauernden geistigen Abbau wird jedoch vermutet, dass sie urteilsunfähig ist, und die Begünstigten müssen das Gegenteil beweisen.
Muss ich vor der Beurkundung ein Arztzeugnis bringen?
Nicht immer. Im Kanton Thurgau ist die Urkundsperson befugt, ein Arztzeugnis zu verlangen, wenn die Urteilsfähigkeit einer beteiligten Person ungewiss erscheint (§ 8 GNV). Bei älteren oder kranken Personen und bei Regelungen, die einzelne Erben zurücksetzen, kann eine Bestätigung den eigenen Willen gegen eine spätere Anfechtung absichern. Ob ein Arztzeugnis nötig ist und von wem es stammen sollte, bespreche ich in meiner Kanzlei vor der Beurkundung jeweils speziell mit den Beteiligten.
Was muss in einer ärztlichen Bestätigung der Urteilsfähigkeit stehen?
Ein Satz wie «Die Person ist urteilsfähig» hat wenig Gewicht. Wertvoll sind Diagnosen mit Schweregrad, Medikamente, Testergebnisse und vor allem der Bezug zum konkreten Geschäft: Kann die Person in eigenen Worten erklären, was sie regeln will, wer was erhält und weshalb? Als medizinischer Massstab dienen die SAMW-Richtlinien «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» (2019).
Reicht eine Bestätigung vom Hausarzt?
Nicht immer. Ohne Diagnose einer Demenz oder psychischen Erkrankung und bei einer Regelung ohne absehbaren Streit dürfte die Hausärztin oder der Hausarzt in vielen Fällen genügen. Bei bekannter Demenz, psychischer Erkrankung oder einer Regelung mit grosser Tragweite, etwa einer Pflichtteilssetzung oder dem Ausschluss von Angehörigen, sehen die SAMW-Richtlinien eine vertiefte Abklärung mit besonderer Fachkompetenz vor, zum Beispiel durch Psychiatrie, Neuropsychologie oder eine Memory Clinic.
Wie alt darf die ärztliche Bestätigung sein?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Massgebend ist die Urteilsfähigkeit im Moment der Unterzeichnung. Je näher die Untersuchung an der Beurkundung liegt, desto mehr Aussagekraft hat sie, idealerweise wenige Tage davor.
Darf mein Ehepartner oder mein Kind beim Arzttermin dabei sein?
Wird diese Person durch die Regelung begünstigt, könnte ihre Anwesenheit den Beweiswert schmälern. Ein Gespräch ohne Angehörige zeigt, dass die Person ihren Willen selbst äussert und nicht unter dem Einfluss anderer steht. Das stärkt den Beweiswert der Bestätigung.
Schützt ein Arztzeugnis vor jeder Anfechtung?
Nein. Eine ärztliche Bestätigung verbessert die Beweislage zur Urteilsfähigkeit, ein Gericht kann aber ein späteres Gutachten höher gewichten. Anfechtungen wegen Willensmängeln wie Irrtum, Täuschung oder Drohung (Art. 469 ZGB) bleiben ohnehin möglich.
Gilt das auch für den Vorsorgeauftrag und die Generalvollmacht?
Ja. Ein Vorsorgeauftrag setzt bei der Errichtung Handlungsfähigkeit und damit Urteilsfähigkeit voraus (Art. 360 ZGB). Die KESB prüft bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit, ob er gültig errichtet wurde (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auch eine Generalvollmacht oder Medizinalvollmacht kann angezweifelt werden, wenn die Person bei der Unterzeichnung nicht urteilsfähig war.
Wer muss beweisen, dass der Verstorbene urteilsunfähig war?
Grundsätzlich die Person, die das Testament oder den Erbvertrag anficht, denn die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Befand sich der Verstorbene aber in einem dauernden geistigen Abbau, etwa bei fortgeschrittener Demenz, kehrt sich die Vermutung um: Dann müssen die Begünstigten beweisen, dass er im entscheidenden Moment urteilsfähig war.
Sie möchten eine Regelung treffen, und Ihre Gesundheit oder die Ihres Partners ist nicht mehr ganz stabil?
Rufen Sie an oder schreiben Sie. In einem Beratungsgespräch gehen wir gemeinsam durch, was Sie regeln möchten, wo spätere Konflikte drohen könnten und ob eine ärztliche Bestätigung sinnvoll ist. Das Formular für die Ärztin oder den Arzt sende ich Ihnen gerne zu.
Regeln Sie es, solange Sie es selbst noch erklären können.
Beratung und Beurkundung aus einer Hand: Rechtsanwalt Gian Reto Pedolin ist öffentliche Urkundsperson im Kanton Thurgau. Er beurkundet Testamente, Erbverträge, Ehe- und Erbverträge sowie Vorsorgeaufträge öffentlich und beglaubigt die Unterschriften auf Generalvollmachten und Medizinalvollmachten. Wer nicht mobil ist, kann die Beurkundung nach Möglichkeit auch zu Hause, im Pflegeheim oder im Spital vornehmen lassen, sofern dies auf Thurgauer Boden erfolgt.
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